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1626a BGB - Entscheidung in Straßburg zum Sorgerecht nichtehelicher Väter
#24
So,

jetzt ist es auch ein Thema hier im spanischem Fernsehen (Tele 5 und TVE 1) und dort wird eindeutig die folgende Meinung vertreten:

Deutschland hat sich verpflichtet, die Entscheidungen des Menschengerichtshofs zu respektieren und umzusetzen. Deutschland muss jetzt etwas im Gesetz ändern denn der Gerichtshof hat klar und deutlich ausgeführt, das die deutsche Gesetzgebung bei getrennten unehelichen Vätern diskriminierend ist.
Weiter in der Diskussionsrunde auf Antena 3 (El diario) wird betont, das es keine Auswirkungen auf Spanien hat, da in Spanien das geteilte Sorgerecht sowieso gilt, egal ob verheiratet oder nicht und nur gerichtlich unterbunden werden kann wenn schwere Schädigungen für das Kind zu erwarten sind, was bewiesen werden muss von zwei unabhängigen Gutachten innerhalb einer Frist von 2 Monaten. Auch hier ist es wiederum egal, ob man verheiratet war oder nicht.

Deutschland, Österreich und Norwegen (und noch andere Länder) müssen jetzt im Gesetz eine Änderung vornehmen und nicht nur diesen "Einzelfall" beachten. Hierzu hat jetzt, laut unterschriebener Carta der beteiligten Länder des Menschengerichtshofs, jedes Land bis zu vier Jahre Zeit es in nationales Recht umzusetzen.

Korrektur: Es muss schneller umgesetzt werden, denn es handelt sich nach Punkt 46 der Konvention um eine Diskriminierung, die SCHNELLSTMÖGLICH umgesetzt werden muss!!!

Es gibt jetzt für Deutschland zwei Varianten, die man einführen könnte:

1. Es wird gesetzlich festgeschrieben, das sowohl eheliche als auch uneheliche getrennte Elternpaare automatisch das Sorgerecht jeweils zur Hälfte ausüben dürfen, ohne wenn und aber! Bei begründetem Verdacht kann auf vollem Sorgerecht nur der direkt klagende Elternteil erhalten, wenn erwiesen ist, das bei dem Kind hoher Schaden zu erwarten ist, wenn geteiltes Sorgerecht fortgeführt wird.

2. Es wird gesetzlich festgeschrieben, das beim Unterhaltsprozess automatisch auch das Sorgerecht abgehandelt werden muss, egal ob ehelich oder nicht. Es muss also bei Festsetzung der Unterhaltsbeträge im Urteil auch die Sorgerechtsfrage sowie die Umgangzeiten festgestellt werden mit Begründung.

Die zweite Variante wäre in Deutschland mehr als eine Sensation denn der Unterhalt und der Umgang/Sorgerecht wurden bisher immer strikt getrennt und Väter mussten immer gesondert auf Umgang und Sorgerecht klagen.
Das könnte jetzt zwar zugunsten der zweiten Variante gekippt werden, ist aber nach meiner persönlichen Meinung ein zu grosser Schritt und Entmachtung der feministischen Vereine und vor allen Dingen der Jugendämter. Die haben dann nämlich einen faktorisierten Arbeitsaufwand der in einer zeitlichen Blase endet, die so gross wird, das es unabsehbar wird und vor allen Dingen wird der Kostenaufwand ins unermessliche gehen.

Ich denke mir, es wird die erste Variante kommen. Wenn die Mutter/Vater dann das volle Sorgerecht haben will, muss er/sie klagen und es beweisen und darlegen, warum er/sie das volle Sorgerecht haben will.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von blue - 03-12-2009, 13:16
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RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von Wolfs-Leben - 04-12-2009, 00:11
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