01-12-2009, 11:55
Nachtrag:
OLG Thüringen 2 WF 85/09
Beschluss vom 01.04.2009
Unterhaltsrückstände dürfen nicht zu erdrückenden Schuldenlast anwachsen
Rückständige Unterhaltsforderungen müssen binnen einer Jahresfrist geltend gemacht werden. Anderenfalls droht die Verwirkung; das heißt der rückständige Unterhalt kann dann nicht mehr geltend gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden. Dies entschied das Thüringer Oberlandesgericht und folgte damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
http://www.kostenlose-urteile.de/Vorsich...ws8847.htm
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OLG Thüringen 2 WF 85/09
Beschluss vom 01.04.2009
Unterhaltsrückstände dürfen nicht zu erdrückenden Schuldenlast anwachsen
Rückständige Unterhaltsforderungen müssen binnen einer Jahresfrist geltend gemacht werden. Anderenfalls droht die Verwirkung; das heißt der rückständige Unterhalt kann dann nicht mehr geltend gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden. Dies entschied das Thüringer Oberlandesgericht und folgte damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
http://www.kostenlose-urteile.de/Vorsich...ws8847.htm
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Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.