21-10-2009, 21:27
(21-10-2009, 17:39)stafford schrieb: nochmal eine frage zu 1615 bgb:
was heisst das konkret, wenn mein freund vom bestehenden unterhaltsanspruch immer nur die hälfte tatsächlich an unterhalt bezahlt hat? dürfen die kinder dann diesen betrag auch noch vom erbe einbehalten? oder bekommen sie dann trotzdem nur den pflichtteil? irgendwie verstehe ich nur bahnhof bei dem ersten absatz...
Das hat mit dem Unterhaltsrecht nichts zu tun. Das sind schlicht und einfach Schulden. Dein Freund kann ja auch andere Schulden hinterlassen. Die sind aus dem Nachlass erst einmal zu begleichen. Verteilt werden kann ja nur, was übrig bleibt.
Interessanter Aspekt: durch die Bezahlung der Schulden mindert sich auch der Pflichtteil des Kindes und es bezahlt somit einen Teil seines Anspruches aus seinem Erbe aus eigener Tasche.