21-10-2009, 17:39
@p
wie im letzten posting beschrieben will mein freund jetzt doch, dass wir beide im grundbuch stehen.
eigentlich wollten wir schon das berliner testament anstreben. denn das erbe soll ja, wenn wir beide tot sind, auf alle kinder zu gleichen teilen verteilt werden. unser sohn soll nicht bevorzugt werden. die kinder können nichts für ihre mütter. uns geht es nur darum, dass wir nicht im alter wegen den kindern alles verkaufen müssen, bzw. dann einer von uns.
wenn die kinder nach unserem tod dann alles verpulvern wollen, dann bitte, selbst schuld. stört uns dann nicht mehr.
unser gemeinsamer sohn wird voraussichtlich auch von meinen eltern erben, von daher ist er versorgt. denke mal das wäre schlauer wenn meine eltern an ihn erben statt an mich. sonst könnten durch ungünstige erbfolge die kinder meines freundes noch das geld meiner eltern erben. das will ich auf jeden fall vermeiden.
nochmal eine frage zu 1615 bgb:
was heisst das konkret, wenn mein freund vom bestehenden unterhaltsanspruch immer nur die hälfte tatsächlich an unterhalt bezahlt hat? dürfen die kinder dann diesen betrag auch noch vom erbe einbehalten? oder bekommen sie dann trotzdem nur den pflichtteil? irgendwie verstehe ich nur bahnhof bei dem ersten absatz...
@karlma
auch dir vielen dank für die ausführlichen erläuterungen! jetzt weiss ich schon deutlich mehr.
und allen anderen auch ein dankeschön!
wie im letzten posting beschrieben will mein freund jetzt doch, dass wir beide im grundbuch stehen.
eigentlich wollten wir schon das berliner testament anstreben. denn das erbe soll ja, wenn wir beide tot sind, auf alle kinder zu gleichen teilen verteilt werden. unser sohn soll nicht bevorzugt werden. die kinder können nichts für ihre mütter. uns geht es nur darum, dass wir nicht im alter wegen den kindern alles verkaufen müssen, bzw. dann einer von uns.
wenn die kinder nach unserem tod dann alles verpulvern wollen, dann bitte, selbst schuld. stört uns dann nicht mehr.
unser gemeinsamer sohn wird voraussichtlich auch von meinen eltern erben, von daher ist er versorgt. denke mal das wäre schlauer wenn meine eltern an ihn erben statt an mich. sonst könnten durch ungünstige erbfolge die kinder meines freundes noch das geld meiner eltern erben. das will ich auf jeden fall vermeiden.
nochmal eine frage zu 1615 bgb:
was heisst das konkret, wenn mein freund vom bestehenden unterhaltsanspruch immer nur die hälfte tatsächlich an unterhalt bezahlt hat? dürfen die kinder dann diesen betrag auch noch vom erbe einbehalten? oder bekommen sie dann trotzdem nur den pflichtteil? irgendwie verstehe ich nur bahnhof bei dem ersten absatz...
@karlma
auch dir vielen dank für die ausführlichen erläuterungen! jetzt weiss ich schon deutlich mehr.
und allen anderen auch ein dankeschön!
wenn alle das täten, was sie mich könnten, käme ich nie zum sitzen