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OLG Oldenburg 13 UF 52/09: Mutter muss notfalls eine Betreuungsperson einstellen
#3
Das Urteil im Detail ist kein großer Wurf, um es vorsichtig auszudrücken.
Im Klartext: Hier wird der Notstand vom OLG Oldenburg auf Amtsgerichtsniveau verwaltet.

Besonders getrickst wird bei dem Einkommen der Ehefrau:
Zitat: Nach Abzug der Fahrtkosten (hier ausnahmsweise in Höhe der konkreten Kosten von 231 €)(...)
Das entspricht in etwa 15% des (fiktiven) Nettos. Wenn jemand weiß, bei welchem Unterhaltsverpflichteten so etwas jemals vorgekommen ist, der möge sich hier melden.
Wenn ebenfalls jemand weiß, warum das OLG hier eine Ausnahme macht: bitte vortreten; denn das Urteil schweigt sich darüber komplett aus.

Das "fiktive" Netto von UHN ist übrigens satte EUR 178,25/Monat höher als das tatsächliche, wenn die Stundenzahl von 24 auf 38 pro Monat erhöht wird, so das OLG.
Wer's nicht glaubt, guckst Du hier:
Zitat: Sie erzielt seit Mai 2009 aus Teilzeittätigkeit als kaufmännische Angestellte im ... bei einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden (...) 1486,66 € (brutto) monatlich (...) Bei Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung als kaufmännische Angestellte zu einem entsprechenden Stundenlohn wäre bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden ein monatliches Bruttoeinkommen von 2353 € (=38 h x 14,40 € x 4,3), netto ca. 1550 € erzielbar.
Der Brutto-Netto-Rechner weist bei 1,0 Kindern und Stkl. I ein Netto von EUR 1.371,75/Monat aus. Ein Schelm wer böses dabei denkt, daß diese Zahl im Urteil nicht erwähnt wird.

Und
Zitat:Der Senat hält ein entsprechendes Einkommen auf dem Arbeitsmarkt objektiv für erzielbar.
Zapperlot! Welch grandioses Gedankenfeuerwerk.
Was aber tun, damit der UHN das fiktive Monstereinkommen nicht zu sehr schmerzt?
Guckst Du hier:
Zitat: Auch die Nachbarin, die bislang entgeltlos die Betreuung der Kinder in Zeiten beruflicher Abwesenheit der Kinder übernahm, steht nach Angaben der Antragsgegnerin nicht für eine weitergehende Betreuung zur Verfügung. Die für eine Privatperson, die stundenweise die Betreuung der Kinder gewährleistet, aufzubringenden monatlichen Kosten schätzt der Senat auf 150,00 €.
Das OLG Oldenburg macht wieder eine Ausnahme, übernimmt die Angaben der UHN ungeprüft, legt Betreuungskosten zu 100% auf den Unterhaltsverpflichteten um (anstatt wenigstens hälftig zu teilen) und macht so aus dem "fiktiven" Vollzeitgehalt ein Gehalt in Höhe des tatsächlichen Teilzeitgehaltes.

Damit kommt UHN real auf insgesamt EUR 2.305,75 netto (Einkommen 1.371,75 + KiGe 328,- + KU 606,-) und Zahlesel nach Abzug des KUs auf satte EUR 1.470,-.

Da er nach Abzug des Erwerbstätigenbonus und der Vorsorgepauschale immer noch nicht zum Mangelfall geworden ist, hilft das OLG Oldenburg mit §1573 (2) und 1578 (1) diesen Zustand zu heilen.
Zitat: Bei einer Einkommensdifferenz von 280 € errechnet sich dementsprechend ein ungedeckter Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin von 140 €.
Unbereinigter Zwischenstand:
UHN: EUR 2.445,75
Arschgesicht: EUR 1.330,- (abzgl. 5%, 4% und 1/7 Erwerbstätigenbonus EUR 1.040,- und damit mehr oder weniger Mangelfall)

Bonus-Track
Zitat:Eine Herabsetzung oder Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruches nach § 1578 b BGB aus Billigkeitsgründen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorzunehmen.
Begründung
Zitat:Derzeit ist nicht abschätzbar, wie sich die gemeinsamen Kinder der Parteien, ihr schulischer Werdegang, ihr Betreuungsbedarf, die Betreuungskosten entwickeln.
Da die Zukunft generell nicht verhersagbar ist, schlage ich vor, die vorgeschobene Begründungsnotwendigkeit für §1578b zu streichen.
Wenn nicht, kann man den Spruch kopieren und beliebig einsetzen, denn dies ist die einzige Konstante im Unterhaltsrecht.

Zitat: Eine Anpassung des Titels an eintretende Veränderungen muss deshalb der Abänderungsklage vorbehalten bleiben.
Wenn die sagen "Verklag mich - if you can", würde ich dem Mangelfall raten: "Catch me - if you can".

Die spielen im OLG Oldenburg dieselbe, alte Platte, nur mit anderen Paragraphen. Das Resultat ist wie immer dasselbe: Aussagen, bis auf's Blut.
Daher ist die Unterhaltsrechtsreform in der Tat als voller Erfolg zu werten: In der Öffentlichkeit herrscht die Meinung vor, die Mütter müßten jetzt früher arbeiten gehen als bisher und in Wahrheit bleibt alles beim Alten.
Wirklich, eine gute PR-Leistung; in diesem Fall auch Dank der freiheitlich deutschen Presselandschaft.

Master Chief
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borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
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RE: OLG Oldenburg 13 UF 52/09: Mutter muss notfalls eine Betreuungsperson einstellen - von Master Chief - 16-10-2009, 05:58

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