16-12-2014, 07:00
(12-12-2014, 20:23)Camper1955 schrieb: vom 13.03.2014eben nicht!
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...40313.html
hier hat das Gericht eine fundierte Beweislastumkehr angeordnet.
OLG Hamm schrieb:Insoweit gelten die allgemeinen Regeln über die Darlegungs- und Beweislast.
Camper1955 schrieb:Wenn die Unterhaltsberechtigte bzw. deren gesetzliche Vertreterin schon behauptet, der Unterhaltspflichtige mache sich nach § 170 StGB der Verletzung der Unterhaltspflicht strafbar, muss sie es beweisen. Einfach bloß in den Raum stellen dass er mehr verdienen könnte, wenn er nur wollte, genügt nicht als Grund die Restschuldbefreiung bei privater Insolvenz zu versagen.darum ging es nicht!
Der Antragsgegner wollte erreichen, dass die von ihm geltend gemachte Unterhaltsforderung wegen unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) nicht in die Insolvenzmasse geht und ihm als Forderung weiterhin zur Verfügung steht. Dann muss er ganz normal die unerlaubte Handlung beweisen. Es genügt nicht, sich auf das Unterhaltsurteil zu berufen, durch das der Unterhaltschuldner v zu Unterhalt verdonnert wurde, weil er seine Obligenheitspflichten verletzt hatte.
Der Antragsgegner kann -auch- nicht einfach behaupten, wegen der fiktiven Einkommensfeststellung sei der Straftatbestand des 170 erfüllt und deswegen unterfalle seine Forderung nicht der Insolvenz.
Eine Beweislastumkehr ist schon eher darin zu sehen, dass der Unterhaltsschuldner im Unterhaltsverfahren beweisen muss, dass er alles ihm Zumutbare getan hat, um leistungsfähig zu sein.
(Anders hat der BGH im Falle der Zwangsvollstreckung bei überjährigen Unterhaltsschulden entschieden. Um privilegiert pfänden zu können, genügt die Behauptung des Gläubigers, der Unterhaltsschuldner habe seine Unterhaltspflicht absichtlich verletzt. Hier ist der Unterhaltspflichtige als Schuldner und Anspruchsgegner beweislastig und man könnte insoweit von einer -blödsinnigen- Beweislastumkehr sprechen.)
Weiter oben folgt die Beweislast aber ganz normalen Regeln!