01-12-2021, 12:55
Das ist der weitgehend von der Öffentlichkeit unbemerkten Reform zum 01.03.2013 des § 1578 b BGB verdanken. Zudem stellt das nicht einmal auf die Krankheit ab, sondern bereits die reine Ehedauer reicht als Kriterium.
In der damaligen Begründung stand eine Ehezeit von mehr als 20 Jahren. Das hat das Juristengesockse seither wie üblich eigenmächtig verschoben, ebenfalls wie üblich gemäss dem Unterhaltsmaximierungsprinzip. Mittlerweile reichen schon 15 oder sogar weniger Jahre.
In der damaligen Begründung stand eine Ehezeit von mehr als 20 Jahren. Das hat das Juristengesockse seither wie üblich eigenmächtig verschoben, ebenfalls wie üblich gemäss dem Unterhaltsmaximierungsprinzip. Mittlerweile reichen schon 15 oder sogar weniger Jahre.