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§ 170 - Verdacht Unterhaltspflichtverletzung
#20
Über meine Anwältin.

Schau dir mal rein interessehalber den §145d StGB an. Könnte man als Retourkutsche nutzen, wenn sich herausstellt, dass die Anzeige nur erstattet wurde um deinen Aufenthaltsort zu ermitteln oder ähnlich.
Aber vorsichtig agieren - idealerweise läuft das so ab, dass in der Gerichtsverhandlung zum §170 StGB deine Exe aussagt, sie habe "schliesslich Anzeige erstatten müssen wegen Unterhaltspflichtverletzung, weil der Angeklagte keine Post oder Nachricht beantwortet hat". Damit gesteht sie ein, dass die Anzeigeerstattung anderweitig motiviert war, dass es im Grunde nicht um Unterhaltspflichtverletztung geht, sondern um eine Art Strafaktion. Mit Unschuldsmiene bittest Du dann das Gericht, diese Einlassung der Nebenklägerin zu protokollieren - idealerweise diktiert das Gericht in ein Sprachaufzeichnungsgerät und spielt die Passage noch einmal vor. Dann freundliche nicken und nichts weiter machen.
Sobald das Protokoll der Gerichtsverhandlung vorliegt, damit die Strafanzeig nach §145d erstatten. Dei Ex hat selbst im Gerichtsverfahren zugegeben, dass diese Anzeige nur zur Vortäuschung einer Straftat und zur Irreführung der Behörden diente. Protokoll der Gerichtsverhandlung als Beweismittel drantackern, fertig.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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RE: § 170 - Verdacht Unterhaltsverletzung - von Austriake - 15-11-2021, 14:19

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