28-06-2021, 13:44
(28-06-2021, 12:06)p__ schrieb: Mehrbedarf ist exakt wie laufender Unterhalt: Für zurückliegende Zeiträume kann er nur ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, ab dem sich der Unterhaltspflichtige in Verzug befindet oder zur Erbringung eines Einkommensnachweises aufgefordert wurde. Bei Sonderbedarf ist das anders.
Danke für die Erläuterung! Wenn ich Dich richtig verstehe, muss sie ihre Rechnungen aus dem letzten Jahr selbst begleichen.
Ich gehe davon aus, dass sie die Kosten für Nachhilfe bislang nicht eingefordert hat, weil sie im Verfahren vortrug, die Probleme in der Schule hätten sich durch die Umgangseinschränkung gelöst.
Wäre nicht der eigentlich korrekte Weg, dass wir als gemeinsam Sorgeberechtigte im Vorfeld abstimmen, welche Förderung unser Sohn bekommt - und wir uns dadurch automatisch darüber einig sind, welcher Mehrbedarf in Zukunft entstehen wird?
(28-06-2021, 12:06)p__ schrieb: Und nicht vergessen: Der wird nicht "geteilt". Der wird nach Einkommensanteilen BEIDER Eltern gequotelt. Dazu muss der andere Elternteil erst mal Auskunft zu seiner Einkommenshöhe geben, damit das überhaupt möglich ist. Für viele Mütter etwas, das sie strikt vermeiden wollen. Ist halt was gaaaaanz anderes, wenn man selber einmal Auskunft geben soll oder ob man den Vater Jahrzehntelang dazu zwingen kann und sich in den gesamten Zeit in jedes Detail seiner Existenz wühlen kann. Das tun sie überaus gerne, die Mütter und überaus ungern, wenn sie selber mal was mitteilen sollen.
Guter Tip!