17-06-2020, 14:15
(12-06-2020, 21:03)RunningMan schrieb: So Sieht das geänderte Kindergeldgesetz aus
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Dem § 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird folgender Absatz angefügt: „(3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für die Monate September und Oktober 2020 jeweils ein Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.“
Heist für mich da im Titel steht XXX% abzgl. halbes Kindergeld, dass ich im September und Oktober jeweils 75.- abziehen kann.
Da bin ich mir nicht sicher. Sind die extra 300 Euro als "Kindergeld" definiert? Nur dann könntest du es abziehen. Heißen die 300 Euro nicht "Kindergeld", sondern "Kinderbonus", "Extra-Unterstützung" o.ä., dann darfst du sie nicht abziehen.
Ich denke, dass man den Unterhaltspflichtigen nicht erlauben wird daran zu partizipieren. Das Geld soll ja den Kindern bzw. ihren Müttern zu Gute kommen.
Grüße
Lullaby