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Neue Beistandschaft: Schon wieder Auskunft nach 1605 BGB?!
#1
Hallo zusammen,

folgender Fall aus dem schönen Nordwesten deutschlands:

Unser mittlerweile 18 Monate altes Kind erhält von mir regelmäßig und pünktlich Barunterhalt in bisher unstrittiger Höhe nach DDT. Ich überzahle derzeit. Mutti (sind nie verheiratet gewesen, Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt) leutet die Betreuung und wollte nach Ablauf des Elterngelds Betreuungsunterhalt von mir. Deswegen Mutti zum 1. Geburtstag unseres Kindes (also vor 6 Monaten) Auskunft nach § 1605 gegeben und mit Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate (natürlich kräftig geschwärzt) sowie Kontauszügen sämtlicher Konten (natürlich noch kräftiger geschwärzt) gegeben. Steuerbescheid habe ich damals keinen mitgegeben. Seitdem kontinuierliche Verschlechterung des davor noch einigermaßen intakten Verhältnisses, da ich nach Abzug des KU unter dem Selbstbehalt für den BU war. Deswegen kein Geld für Mutti, die dafür leider 0 Verständnis hat.

Nun ist Mutti auf die Idee gekommen, über den Umweg Beistandschaft den Zahlesel doch noch kräftiger zu melken. Der Beistand fordert von mir erneut Auskunft nach § 1605 BGB und dazu Nachweise, nämlich Steuerbescheide, Gehaltsabrechnungen und noch so drollige Sachen wie eine Kopie meines Arbeitsvertrags, und versucht natürlich die, wie ich nach Durchforsten des Forums und der FAQ leider sagen muss üblichen, Tricks. Arbeitsvertag etc bekommt er natürlich nicht, keine Frage. Was mich vielmehr umtreibt ist folgendes:

Wenn ich der alleinig sorgeberechtigten Mutter vor 6 Monaten schon schriftliche Auskunft mit Belegen (unter ausdrücklicher Nennung des § 1605 BGB als Grundlage) gegeben habe, muss ich das doch jetzt nicht wieder tun, nur weil die Beistandschaft neu eingerichtet wurde? Es läuft doch die Zweijahresfrist nach Abs. 2?

Die damalige Auskunft habe ich mit einer Frist (über 2 Wo.) für Widerspruch versehen, wobei die Mutti diese Frist hat verstreichen lassen und auch bis heute nicht widersprochen hat.

Ich bin gemischt erwerbstätig, wobei meine selbständigen Einkünfte ca. 1% meines Jahresbruttos ausmachen.

Danke für Eure Hilfe!
Seppo.

Achja: Vorsorgliche Titulierung des bisherigen Unterhalts für unser Kind (klar: statisch und befristet) ist bereits gebahnt.
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Nachrichten in diesem Thema
Neue Beistandschaft: Schon wieder Auskunft nach 1605 BGB?! - von Sebastian1989 - 25-11-2019, 19:26

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