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Unterhaltsschulden
#12
@p

Das mein ich nicht.

Wenn die Ex die finanziellen Interessen durch Einrichtung einer Beistandschaft beim JA einrichten lässt, kümmert sich dieses Amt zukünftig um die Forderungseintreibung was KU angeht. Gleichzeitig bezieht die Mutter (offiziell das Kind) Unterhaltsvorschussleistungen. Gehen wir davon aus, der KU ist nach DDT tituliert, Vater zahlt nichts.

Es laufen nun Unterhaltsrückstände auf. Diese stehen dem minderjährigen Kind gemäß Titel in voller Höhe zu. Da dieses aber eben Unterhaltsvorschussleistungen bezieht, mindern sich die Ansprüche welche das Kind später mit Volljährigkeit mitbekommt eben um die bereits erhaltenen staatlichen Vorschüsse.

Während das Kind nich minderjährig ist werden nun im Namen und auf Rechtsgrundlage des Titels diese z.B. 4.000 Euro vollstreckt. Diese mindern die rückständigen Gesamtansprüche aus dem Titel, welcher ja auch mit Eintritt der Volljährigkeit auf das Kind selbst übergeht. Die Beistandschaft erlischt automatisch, das nun volljährige Kind muss seine Ansprüche ggf. selbst verfolgen/pfänden lassen.

Mit meiner Frage wollte ich zu erfahren versuchen, welchem Forderungskonto die 4.000 Euro nun zugute kamen. Dem der vorgestreckten staatlichen Vorschussleistungen, oder dem diese Vorschüsse übersteigenden Teil. Geht das Kind
a)  (in welchem Auftrag ja gepfändet wurde) mit diesen 4.000 Euro an bereits befriedigten Forderungen in die Volljährigkeit, oder
b) sackt der Staat dieses Geld für ausgezahlte Vorschüsse für sich ein.

Ich halte die Frage für sehr interessant. Es ist ein Unterschied, ob ich dem Kind oder aber dem Staat diese gepfändeten 4.000 Euro weniger schulde.

Deine Antwort zielt auf „wer zuerst pfändet kassiert zuerst ab“. Aber hier pfändet die Beiständin im Auftrag des Kindes. Aber auch im Auftrag des Staates? Das geht aus dem Pfändungsbeschluss nicht eindeutig hervor. Somit ist der Forderungsempfänger unklar definiert, die Pfändung ein Mytherium. Zumindest wenn der Titel des Kindes als Grundlage der Pfändung dient, der Staat am Ende aber die 4.000 kassiert, das Kind mit um diesen Betrag geschmälerten Ansprüchen in die Volljährigkeit ginge.

Ich weiß, kompliziert. Aber aus meiner Sicht müsste rechtlich korrekt mit Volljährigkeit die Beistandschaft enden, die Unterhaltsrückstände vollständig auf das Kind übergehen da schließlich auf Grundlage dessen Titels volkstreckt wurde. Die Unterhaltsvorschusskasse hätte allenfalls eine Rückgriffsmöglichkeit dem Kind ggü., sofern dieses nach Eintritt der Volljährigkeit erfolgreich Rückstände durch Pfändung oder Zahlungen befriedigt bekäme. Etwaigen weiteren Belästigungen durch die Unterhaltsvorschusskasse ggü. dem Unterhaltsschuldner könnte man mit dem Argument entgegentreten, dass ggü. diese selbst nie ein titulierter Anspruch bestand. 

Es geht mir hier ein bisschen um Schachspielen mit den rechtlichen Gegebenheiten. Gern würde ich der Unterhaltsvorschusskasse mit passenden Argumenten einen Riegel vorschieben wollen.

Soweit verstanden?
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Unterhaltsschulden - von Dassault - 30-08-2019, 18:21
RE: Unterhaltsschulden - von Zahlesel_RUS - 30-08-2019, 20:14
RE: Unterhaltsschulden - von p__ - 30-08-2019, 20:53
RE: Unterhaltsschulden - von Gast1969 - 31-08-2019, 01:35
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RE: Unterhaltsschulden - von p__ - 01-09-2019, 09:00
RE: Unterhaltsschulden - von Gast1969 - 01-09-2019, 14:45
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RE: Unterhaltsschulden - von Gast1969 - 01-09-2019, 23:21
RE: Unterhaltsschulden - von IPAD3000 - 01-09-2019, 22:50
RE: Unterhaltsschulden - von p__ - 01-09-2019, 22:53
RE: Unterhaltsschulden - von IPAD3000 - 01-09-2019, 23:38
RE: Unterhaltsschulden - von p__ - 02-09-2019, 11:46

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