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Gerichtsverfahren zum Schulwechsel (elterliche Sorge)
#4
(30-08-2019, 11:12)p__ schrieb: Ohne auf den Fall genau einzugehen: In solchen Fällen geht man immer nach § 1628 BGB vor, WENN man es vor Gericht bringen will.
Danke für den Hinweis, p. Wird alsbald an den zuständigen Richter weitergereicht, da ihm offenbar seine interpretatorische Freiheit einen Streich gespielt hat. Ich weiß echt nicht, was man bei "Eltern konnten sich nicht einigen" noch belehrend rumspinnen muss. Typischer Frauenbeschützer...

@Bitas
Sei doch mal gnädig mit mir  Tongue Ich versuche meinen Ärger zu kanalisieren, nicht zu unterdrücken oder zu verdrängen. Betrachte diese "sinnlose Aktion" als therapeutische Maßnahme, bisweilen ja auch mit Lehr- oder Unterhaltungswert. Ist aus meiner Sicht nicht besser oder schlechter als Saufen oder zum Psycho-Doc zu gehen. Ich lebe noch in unmittelbarer Nähe dieses Elends, so dass ich momentan noch bei jedem zweiten Gang vor die Tür getriggert werde. Nächste Woche wieder Termine mit JA wegen Vater-Kind-Konflikt mit Polizeikontakt vor zwei Wochen. Es ist ja nicht so, als könnte ich einfach meinen Hut nehmen, wenn ich wollte.

VM  Cool
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RE: Gerichtsverfahren zum Schulwechsel (elterliche Sorge) - von Vater Morgana - 30-08-2019, 23:49

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