06-06-2019, 09:53
Innerhalb welcher Frist muss unsere Antwort erfolgen?
Grundsätzlich muss die Auskunft unverzüglich – also so schnell das im normalen Geschäftsgang möglich und tunlich ist – erteilt werden. Als Grenze legt Art. 12 Abs. 3 einen Monat fest. Eine Fristverlängerung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon vor, wenn bestimmte Mitarbeiter krank oder im Urlaub sind. Eine unvorhersehbare Vielzahl oder eine besondere Komplexität von Auskunftsersuchen kann eine Verlängerung der Frist ausnahmsweise rechtfertigen. Der Betroffene muss über den Grund der Verzögerung innerhalb der Monatsfrist informiert werden.
Grundsätzlich muss die Auskunft unverzüglich – also so schnell das im normalen Geschäftsgang möglich und tunlich ist – erteilt werden. Als Grenze legt Art. 12 Abs. 3 einen Monat fest. Eine Fristverlängerung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon vor, wenn bestimmte Mitarbeiter krank oder im Urlaub sind. Eine unvorhersehbare Vielzahl oder eine besondere Komplexität von Auskunftsersuchen kann eine Verlängerung der Frist ausnahmsweise rechtfertigen. Der Betroffene muss über den Grund der Verzögerung innerhalb der Monatsfrist informiert werden.