Laut Googel gibt es kontradiktorische Verfahren und nicht kontradiktatorische Verfahren. Ich kann es aber noch nicht einordnen und weiß nicht, ob dies auf meinen Fall anwendbar ist.
"... Zwar falle eine Gebühr grundsätzlich bereits durch die Mitteilung der Beschwerdeschrift an, weil anzunehmen sei, dass der Anwalt anschließend geprüft habe, ob für seinen Auftraggeber im Beschwerdeverfahren etwas zu veranlassen sei. Dieser Grundsatz gelte jedoch nur in kontradiktorischen Verfahren und damit nicht bei Sachverständigenablehnungsverfahren, da das Sachverständigenablehnungsverfahren (§ 406 ZPO) ein nicht kontradiktorisches Neben- bzw. Zwischenverfahren ist, an dem jedoch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Gegner der ablehnenden Partei zu beteiligen ist (BGH NJW 2005, 2233). .."
Will mich die Gegenseite abzocken, weil ich keinen Anwalt habe?
"... Zwar falle eine Gebühr grundsätzlich bereits durch die Mitteilung der Beschwerdeschrift an, weil anzunehmen sei, dass der Anwalt anschließend geprüft habe, ob für seinen Auftraggeber im Beschwerdeverfahren etwas zu veranlassen sei. Dieser Grundsatz gelte jedoch nur in kontradiktorischen Verfahren und damit nicht bei Sachverständigenablehnungsverfahren, da das Sachverständigenablehnungsverfahren (§ 406 ZPO) ein nicht kontradiktorisches Neben- bzw. Zwischenverfahren ist, an dem jedoch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Gegner der ablehnenden Partei zu beteiligen ist (BGH NJW 2005, 2233). .."
Will mich die Gegenseite abzocken, weil ich keinen Anwalt habe?