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BVerfG 1 BvR 1265/08 vom 27.06.2008 zur "ertrotzten Kontinuität"
#7
(30-04-2009, 21:38)p schrieb:
blue schrieb:Auf die Tatsache, dass in diesem Fall der Vater der hauptbetreuende Elternteil war, ist meines Erachtens nicht so sehr drauf zu verweisen.

Woraus ziehst du diesen Schluss? Das BVerfG weist auf diesen Umstand extra hin: "Gerade wenn das Kind – wie hier – plötzlich aus der Obhut seines bislang hauptsächlich betreuenden Elternteils entrissen (...) wird"
Wir können hier ja nur Argumentationshilfen geben. Was die einzelnen
RichterinInnen draus machen, ist und bleibt ein Würfelspiel.Sad

Aus: Amtsgericht Bensheim, Beschluss vom 9. Juli 2008 – 72 F 223/08 SO
Zitat:Nachdem in der mündlichen Verhandlung der Ast. beantragt hat, die
Anordnung aufrechtzuerhalten, ergeht nun eine einstweilige Anordnung
gem. § 621g ZPO. Das Gericht ist weiterhin der Überzeugung, dass der
eigenmächtige Wegzug der Kindesmutter mit dem Kind zu untersagen ist,
da er nach dem jetzigen Verfahrensstand dem Kindeswohl erheblich
zuwiderläuft. Die von der Mutter geplante Ortsveränderung beeinträchtigt
das Recht des Kindes auf Umgang mit dem nichtbetreuenden Vater.

Es handelt sich hierbei um ein subjektives Recht des Kindes auf Umgang mit
jedem Elternteil (BVerfG, Urteil vom 1.4.2008, FamRZ 2008, 845 ff. = ZKJ
2008, 324 [LS]; BGH, ZKJ 2008, 514). § 1684 Abs. 1 BGB entspricht damit
Art. 9 Abs. 3 der UNKinderrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten
das Recht des Kindes zu regelmäßigen persönlichen Beziehungen und
unmittelbaren Kontakten zu beiden Elternteilen zu achten haben.

In seinem Beschluss vom 27.6.2008 (Az. 1 BvR 1265/08 = ZKJ 2008, 378)
führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass bei einer Entscheidung über
das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowohl die beiderseitigen
Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen
Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen sind. Auch
im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes und der insoweit zwangsläufig
nur vorläufigen Beurteilung sind diese Rechte der Beteiligten zu beachten.
Die Fälle sind vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten, um zu vermeiden,
dass der Elternteil, der ein Kind eigenmächtig innerstaatlich an einen
anderen Ort als den des vormaligen gewöhnlichen Aufenthalts verbringt,
aus seinem Verhalten ungerechtfertigte Vorteile ziehen kann.
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RE: 1 BvR 1265/08 vom 27.06.2008 zur "ertrotzten Kontinuität." - von blue - 01-05-2009, 09:07

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