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BVerfG 1 BvR 1265/08 vom 27.06.2008 zur "ertrotzten Kontinuität"
#9
Auch hier schert sich das OLG nicht um solche Fragen und belohnt die mit den Kindern weit wegziehende Mutter mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht: OLG Nürnberg · Beschluss vom 22. Mai 2013 · Az. 7 UF 641/13 Volltext: http://openjur.de/u/635266.html

Man war noch verheiratet, lebte im Einfamilienhaus mit den Kindern, aber getrennt. Dann plötzlich:

"Am 19.1.2013 holten die Eltern der Antragsgegnerin diese und die Kinder in Nürnberg ab und fuhren mit ihnen nach E. Der Antragsteller war dabei in dem Glauben, dass die Antragsgegnerin mit den Kindern zwei Wochen Urlaub bei ihren Eltern verbringen wollte.

Am 25.1.2013 rief die Antragsgegnerin den Antragsteller an und teilte diesem mit, dass sie mit den Kindern bei ihren Eltern bleiben und in einer Einliegerwohnung in deren Haus leben werde. In einem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der Gemeinde E. bestätigt diese, dass die Antragsgegnerin und die Kinder mit Einzugsdatum 19.1.2013 in E. gemeldet sind."


Der Vater hat sofort mit einer einstweiligen Anordnung reagiert, Kinder zurück, ABR zum Vater. Widerrechtlicher Kinderentzug unter dem Vorwand, bei den Eltern Urlaub zu verbringen. Sie sei ausserdem depressiv und überfordert. Die Ex beantragt ihrerseits das ABR.

Wie es ausging, könnt ihr euch denken. Sicher sei es mies, dass die Mutter die Kinder einfach einpackte, aaaaaber.... stärkere Bindung... Vater will ja bloss, dass die Ex zurückkommt... beide Eltern gleichermassen geeignet... allein das "Kindeswohl" und keine Schuldfagen entscheiden... Ortswechsel okay, wenn das "Kindeswohl" gewahrt sei... Und so weiter. Und so weiter. Die wortreiche Standard-Textbausteinkiste seit 1970. Ergebnis wie üblich: Kinder bleiben bei der Mutter. Wenn Mütter zuerst entziehen, gewinnen sie wie eh und je.
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RE: BVerfG 1 BvR 1265/08 vom 27.06.2008 zur "ertrotzten Kontinuität" - von p__ - 21-12-2013, 23:38

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