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Aktivlegitimation
#9
(01-03-2019, 00:56)IPAD3000 schrieb: Selbstverständlich durfte sie das. Nur nicht, wenn die eine Beistandschaft des JA eingerichtet hat. UHV bedeutet nicht, dass gleichzeitig die Beistandschaft, also die Übertragung der finanziellen Angelegenheiten des Kindes an das Amt, wirksam eingerichtet wird. Hierzu bedarf es eines zusätzlichen Antrages der Kindesmutter. Und den hat sie anscheinend nicht gestellt.

...wundert mich ! Da ja 

1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über.

...und es steht ja speziell das man nicht mit befreiender Wirkung bezahlen kann...

Verstehe mich richtig das ihr das zusteht ist klar aber nur die differenz hätte Sie auf ihren Namen klagen können ...der rest zu Händen der Unterhaltsvorschusskasse.

Lg
A.
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Aktivlegitimation - von Arminius - 17-05-2018, 14:10
RE: Aktivlegitimation - von p__ - 17-05-2018, 14:32
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