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Kinderkleidung muß bei Umgang mitgegeben werden, KG Berlin, 07.03.17, Az. 13 WF 39/17
#1
Die Mutter hatte entgegen dem Umgangsvereinbarungen keine Wechselwäsche mitgegeben und kassierte dafür 500 Euro Ordnungsgeld.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter blieb erfolglos, dafür kostenpflichtig.

Amtlicher Leitsatz:

Bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells, bei dem beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben, folgt aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils, dass grundsätzlich dieser das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung und Wechselwäsche sowie anderen, für den persönlichen Bedarf des Kindes notwendigen Gegenständen auszustatten hat. Von dieser Verpflichtung kann im Einzelfall jedoch spezifisches, besonders teures oder besonders umfangreiches Sport- oder Freizeitgerät ausgenommen sein, soweit dieses vom Kind beim Umgang entweder nicht tagtäglich benötigt wird oder soweit dessen Vorhaltung dem anderen, umgangsberechtigten Elternteil - etwa aufgrund entsprechend guter finanzieller Verhältnisse - zugemutet werden kann.

Quelle: gerichtsentscheidungen.de, bzw. Bürgerservice berlin-brandburg.de

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...focuspoint
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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Kinderkleidung muß bei Umgang mitgegeben werden, KG Berlin, 07.03.17, Az. 13 WF 39/17 - von Sixteen Tons - 17-01-2018, 17:17

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