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Unterhaltsforderung volljähriger in Ausbildung
#12
In §1610 BGB heisst es zum Unterhalt, "die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf", also eine Ausbildung. Es gibt aber

1. Grenzen, wie oft eine Ausbildung begonnen und wieder abgebrochen werden darf. Man kann nicht einfach so dreimal etwas Neues anfangen. Jedesmal wird die Begründung gewichtiger. Eine Begründung wäre z.B., wenn ein Bäckerlehrling eine Mehlallergie entwickelt und in der Zweitausbildung der Ausbildungsbetrieb pleite macht. Dann erlischt der Unterhaltsanspruch nicht, obwohl er mit der dritten Ausbildung beginnt.

2. Grenzen, noch eine Ausbildung nach einer abgeschlossenen Ausbildung zu machen und dabei den Unterhaltsanspruch zu behalten. Da ist die Schwelle auch hoch. Gesundheitliche Gründe müssen zum Beispiel während der ersten Ausbildung noch nicht absehbar gewesen sein.

Natürlich darf das Kind den Rest seines Lebens nach Herzenslust beliebig viele Ausbildungen machen. Aber deswegen Geld von den Eltern zu bekommen, das hat Grenzen. Irgendwann muss man seine Wünsche halt selbst finanzieren.
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RE: Unterhaltsforderung volljähriger in Ausbildung - von p__ - 29-11-2016, 17:25
RE: Unterhaltsforderung volljähriger in Ausbildung - von Mercedes_AMG - 28-12-2016, 18:30

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