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OLG NAUMBURG 3 WF 194/08: Verpflichtung deutsche Sprache zu lernen bei KU
#1
Tongue 
Es ist wieder mal soweit den deutschen Schwachsinn hoch drei aus den deutschen OLG Gerichtssäälen zu interpretieren.

Da ist ein ausländischer Mitbürger in Deutschland KU unterhaltsverpflichtend eingestuft worden. Er ist aber der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig und will den dadurch resultierenden geringen Arbeitschancen eine Abänderung des KU Betrages per Gericht auf 0,- erreichen. Mittlerweile hat er auch noch drei weitere Kinder gezeugt (also jetzt insgesamt 4).

Und was sagt das OLG nach seiner Beschwerde auf Ablehnung des gewünschen KU Betrags beim AG? Nene, mein lieber, nix mit Abänderung. Du musst Deutsch lernen.... um mehr Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben und deiner Verpflichtung nachzukommen.

Wie bitte? Ja, das ist kein Aprilscherz, wie es in anderen Foren bereits anklinkt, es ist wahr. Wie kann sich ein Gericht herausnehmen einem ausländischem Mitbürger die Verpflichtung der deutschen Sprache sich anzueignen?

Nach meiner Ansicht wird hier die Persönlichkeit der EU Bürger mit Händen und Füssen getreten mit einer Anmassung sondergleichen. Das ist ein Fall für den europäischen Gerichtshof, ganz klar.

Das Schwachsinnsurteil in Auszügen:

Daneben wird angemerkt, dass dem Antragsteller in Kenntnis der seit dem Jahre 2001 bestehenden ausschließlichen gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber dem Antragsgegner zunächst vom Amtsgericht -Familiengericht- Bitterfeld-Wolfen mit Urteil vom 02.05.2002 und dann abändernd mit Vergleich vom 09.02.2005 (Az.: 8 F 1756/04) ab dem 01.07.2004 die Zahlung monatlichen Kindesunterhalts von lediglich 125,- EUR aufgegeben wurde. Dass der die Abänderung des Unterhalts begehrende Antragsteller nunmehr gegenüber drei weiteren ab 2005 geborenen Kindern unterhaltspflichtig ist, ändert nichts an der Tatsache, dass es dem Antragsteller bis jedenfalls 2005 unter Berücksichtigung der eingeschränkten Zahlungsverpflichtung möglich gewesen wäre, zureichend die deutsche Sprache und einen zumindest Facharbeiterberuf zu erlernen, der es ihm ermöglicht hätte, mindestens die vom Amtsgericht angegebenen 1.200,- EUR monatlich zu erzielen. Dabei merkt der Senat an, dass auf Grund der zur Verfügung stehenden Zeit der bereinigte vom Amtsgericht angesetzte Monatsnettolohn sich an der äußerst unteren Grenze dessen bewegt, was dem Antragsteller fiktiv neben sonstigen Erwerbsobliegenheiten anzurechnen ist.

Quelle: KLICK MICH!

Weiter heisst es in DIESER Zitierung:

Bei ausländischen Unterhaltsverpflichteten sind ausreichende Bemühungen um den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse zu fordern. Bei türkischen Ausländern, die keine ausreichenden Deutschkenntnisse besitzen, kann zusätzlich verlangt werden, dass sie sich auch bei türkischen Arbeitgebern bewerben (OLG Schleswig, a.a.O.). Die Verpflichtung setzt spätestens bei Kenntnis von dem Bestehen der Unterhaltsverpflichtung ein, möglicherweise auch schon vor der Geburt des Unterhaltsberechtigten.

Wäre für mich klar und deutlich die Aufforderung aus diesem Regime und Richterstaat Deutschland wegzuziehen.
Deutschland und die Richter nehmen sich wirklich zuviel raus und denken sie können die Welt verurteilen? Denken, sie sind die Grössten?

In den Richterstuben muss mal aufgeräumt werden, die leiden schon unter Diktatorensyndrom, die schwarzen Huren des Staates.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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OLG NAUMBURG 3 WF 194/08: Verpflichtung deutsche Sprache zu lernen bei KU - von gleichgesinnter - 07-04-2009, 01:19

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