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SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in temp. BG
#3
(15-04-2015, 14:05)Absurdistan schrieb: Nur ich bin ohne Sorgerecht wohl nicht befugt meine Tochter vor dem Sozialgericht zu vertreten.

BSG B 14 AS 54/08 R v. 02.07.2009:

Die gesetzliche Vertretung des Kindes erfolgt gemäß § 1629 Abs 1 Satz 2 BGB gemeinschaftlich durch die Eltern. Ein Elternteil vertritt das Kind nur dann allein, wenn er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen worden ist, § 1629 Abs 1 Satz 3 BGB.

Fazit: Du brauchst eine Vollmacht für die Prozessführung von der Mutter, die du durch ein
familienrechtliches Verfahren erlangen kannst, wenn sich die alleinsorgeberechtigte Mutter weigert, dir diese Vollmacht zu erteilen.

(15-04-2015, 14:05)Absurdistan schrieb: Somit dann nicht in der Lage Unterhalt zu bezahlen, sollte ich klagen müssen.

Das ist für den Anspruch auf das anteilige Sozialgeld unbeachtlich.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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RE: SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in ... - von Sixteen Tons - 15-04-2015, 14:49

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