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Höheres Gehalt angeben?
#1
Tag.

Ich zahle der Mutter meines Kindes Kindesunterhalt, den Mindestsatz nach Düsseldorfer Tabelle. Jetzt habe ich ein Angebot für einen Job, bei dem ich mehr verdienen würde. Mein Frage ist, ob ich der Mutter angeben muss, wenn ich mehr verdiene bzw. unaufgefordert mehr überweisen muss. Ein Titel existiert nicht, das letzte Mal habe ich vor ein paar Monaten mein Einkommen gegenüber ihrem Anwalt offen gelegt. Falls ich es nicht mitteilen muss, sollte ich das Geld für mögliche spätere Nachforderungen beiseite legen? Jugendamt ist nicht mehr im Spiel bzw. die Beistandsschaft wurde beendet und dann eben besagter Anwalt eingeschaltet.

Nicht falsch verstehen: Ich finde es richtig, dass nach einer Trennung ein Elternteil die finanzielle Versorgung übernimmt, wenn es mit dem Kind nichts zu tun haben will oder man sich auf eine Umgangsregelung einigt, bei der das Kind mehr bei einem Elternteil ist. Aber in meinem Fall werde ich von der Mutter am Umgang mit dem Kind gehindert auf die Schiene, dass sie das Kind einschüchtert und psychisch fertig macht, wenn es Kontakt gibt, so dass ich absolut ausgehebelt bin. Und dann die Hand aufhalten, dass der andere schließlich auch was fürs Kind tun müsse, wenn er sich schon nicht kümmert und überhaupt, würde es hier ja sowieso ums Kind gehen. Entschuldigung, da wird mir einfach nur schlecht.

Würde mich also über ein paar Tipps zu oben gestellten Fragen freuen. Ich suche keine Wege, ganz um die Zahlungen drum herum zu kommen, das Thema hab ich für mich durch. Es geht mir wirklich nur um die genannten Fragen.

Danke. Bernhard
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#2
Nö, wer Unterhalt haben will, muß fordern. Solange Du nicht zur Auskunft aufgefordert bist, läuft auch kein Rückstand auf.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#3
Danke für Deine Antwort. Ist das ein eigener Erfahrungswert oder ...?
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#4
§ 1605
Auskunftspflicht

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

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Sagt ganz ausdrücklich "auf Verlangen". Insofern ergibt sich keine Auskunftspflicht vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist, es sei denn die KM kann dir nachweisen, dass du mehr Einkommen hast. Von freiwilligen Auskunftspflichten vermag ich im § nichts zu lesen, insofern halt den Mund über dein neues Einkommen, die kommen früh genug von selbst wieder. Nachforderungen sind hier auch keine zu leisten.
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#5
Vielen Dank für diese ausführliche Antwort!

Hach, ist das schön! Keine Moralpredigten darüber, was für ein schlechter Mensch man doch sei, sondern zwei klare Antworten auf meine Fragen. Noch dazu einmal zur Abwechslung in diesen Dingen erfreuliche! Vielen Dank!
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#6
jap, das hatte auch gerne wissen wollen, danke fuer die ausfuehrlichen antworten.
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