Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
BVerfG 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11 und 1 BvR 774/10 zu fiktivem Einkommen
#1
Das BverfG gibt eine Pressemeldung zu einem Verfahrens-Dreierpack heraus: http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg12-051.html

Die Fälle BVerfG 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11 und 1 BvR 774/10 (Volltexte auf dem BVerfG-Server):

- ein körperbehinderter Vater mit einem Arm und ohne Berufsausbildung, der von ALG 2 lebt und vom Amtsgericht Köln, dann vom OLG Köln zu vollem Unterhalt verknackt wird.

- ein fast 50 Jahre alter Vater aus Ghana, kaum Deutschkenntnisse, beschäftigt als Küchenhilfe, zahlt 125 EUR Unterhalt, soll aber mehr zahlen, wird dann vom Amtsgericht und dann vom OLG Düsseldorf zu vollen Unterhalt verknackt.

- ein fast 60 Jahre alter Vater, 50% schwerbehindert, lebt von ALG 2 wird vom Amtsgericht Ludwigslust und dann OLG Rostock zu vollem Unterhalt verknackt.

Das BVerfG fordert vor seinem Entscheid jeweils Stellungnahmen der Landesregierungen an und kippt in seinen Beschlüssen alle drei AG/OLG Entscheide bzw. gibts Verfahrenskostenhilfe, um sie zu kippen.

Die Fälle sind insoweit ähnlich, dass den Pflichtigen jeweils unterstellt wurde, sich zu wenig um besser bezahlte Jobs und Nebenjobs bemüht zu haben und deshalb fiktives Einkommen zugerechnet zu bekommen.

Auffallend: Am BVerfG urteilten die Richter Gaier, Paulus, Britz, die 2. Kammer der ersten Senats. Damit sind die letzten paar Jahre zehn Entscheidungen zu fiktivem Einkommen gefallen, alle zehn haben die OLGs abgestraft, die mit fiktivem Einkommen um sich geworfen haben. Es handelt sich nicht mehr um Einzelfälle, sondern um einen eindeutigen Trend, den die unteren Gerichte nicht mehr wie bisher ignorieren können, ohne Gefahr zu laufen, damit auf die Schnauze zu fallen. Das BVerfG schafft fiktive Einkünfte nicht ab, aber es fordert Begründungen und nachvollziehbare konkrete Berechnungen statt die OLG-Textbausteine. Wichtig ist dabei die objektive Erzielbarkeit des Einkommens, das man dem Pflichtigen zurechnet:

"Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die Leistungsfähigkeit begründen sollen, setzt zweierlei voraus. Zum einen muss feststehen, dass subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt"

Die Begründung, der Pflichtige habe sich nicht um andere Stellen bemüht, ist einfach. Die Gerichte haben aber zusätzlich tragfähig zu begründen, wieso sie annehmen, dass der Pflichtige das Einkommen erwirtschaften kann, das sie ihm unterstellen. Dazu ist z.B. eine Rechnung nötig, eine Einkommenshöhe, die Begründung wieso der Pflichtige diese Einkommenshöhe "in Anbetracht seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs sowie im Hinblick auf sein Alter und seine krankheitsbedingten Einschränkungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten am Arbeitsmarkt in der Lage ist, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen." Abzuziehen sind auch von fiktiven Einkünften die 5% berufsbedingte Kosten und auch zwischen Brutto und Netto haben die Richter zu unterscheiden, für manche Robenträger offenbar ein unüberwindbares Hindernis.

Zu Nebentätigkeiten: "Sollen einem Unterhaltspflichtigen fiktive Nebenverdienste angerechnet werden, ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen, ob ihm die zeitliche und physische Belastung durch die zusätzliche Arbeit unter Berücksichtigung auch der Bestimmungen, die die Rechtsordnung zum Schutz der Arbeitskraft vorgibt, abverlangt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris Rn. 11). Danach ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang es ihm unter Abwägung seiner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation sowie seiner gesundheitlichen Belastung mit der Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten zugemutet werden kann, eine Nebentätigkeit auszuüben."

Die Amts- und OLG-Richter haben sich mit den Jahren in ihrem Wahn, alles und jeden zu vollem Unterhalt zu verurteilen in der Zurechnung fiktiver Einkünfte hoffnungslos verheddert, sie überspannt und waren nicht mehr in der Lage, ihren eigenen Richterbiotopsmief zu verlassen. Das BVerfG hat dieser absurden Entwicklung eine Bremse angelegt, was die gerügten OLGs gar nicht gerne sehen und bisher mit Missachtung gestraft haben. Doch das BVerfG legt nach und verliert allmählich die Geduld, diesmal auch mit ausführlichen Pressemeldungen, was die Wichtigkeit der Entscheidungen unterstreicht. Für Unterhaltspflichtige bedeutet das, bei der Zurechnung fiktiver Einkünfte niemals Vergleiche einzugehen, die Urteilsbegründungen sehr genau zu lesen und gegebenfalls auf dem Instanzenweg dagegen vorzugehen. Das Gericht hat eine genaue Rechnung zum Einkommen vorzulegen. Mittellosigkeit ist kein Hinderungsgrund, davor zurückzuschrecken, es kann auch um Prozesskostenhilfe gehen.

Andere in diesem Forum besprochenen Entscheidungen BVerfG zu fiktivem Einkommen:


http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3194
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=2983
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=2561
http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=94

Vor allem: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...hp?tid=416 und http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=34

Thread zur jüngsten Entscheidung: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=6187
Zitieren
#2
Sehr nett geschrieben, p, aber das wird nicht die geringste Auswirkungen auf die OLGs haben, weil alles "Einzelfaelle".

Du glaubst doch nicht ernsthaft, das sich hier etwas aendern wird? Das waere sehr naiv.

My 50cent

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
Zitieren
#3
Oh doch!

Die vorsitzenden Richter der OLG´s werden auf jeden Fall weggelobt.

Ist gleich nach dem Verfahren 1 BvR 2263/07 auch passiert.

Die Frage ist nur, ob das wegloben etwas genützt hat. Die vorsitzende Richterin und ihre Kollegen sind jetzt ja - bisher unbeteilgte - Dritte in dem Strafverfahren gegen mich.

Ich habe die Richterin und ihre Kollegen damals wegen Betrug angezeigt, die Richter des OLG davor wegen Nötigung.

All das und die ganzen Hintergründe sind fein säuberlich in den Akten, die jetzt dem OLG/Strafrecht zur Entscheidung vorliegen.

Und dass die Oberstaatsanwältin in ihrer Stellungnahme nur noch auf Floskeln zurück greifen konnte, die wohl aus Einträgen aus dem Mädl´s Forum abgeschrieben wurden, sagt für mich schon alles.

Glaub mir da ist was im Busch.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#4
(10-07-2012, 05:03)gleichgesinnter schrieb: aber das wird nicht die geringste Auswirkungen auf die OLGs haben, weil alles "Einzelfaelle".

Das BVerfG hat moniert, dass sie nicht wie Einzelfälle behandelt worden sind. Besonders peinlich ist das für das OLG Düsseldorf, die verfassungsmissachtenden urteilenden Richter sind es, die die Düsseldorfer Tabelle ausknobeln. Dort sollte man die vielen BVerfG-Entscheide zum fiktiven Einkommen ganz besonders kennen. Was sind das für Richter, die Tabellen schreiben die sich de facto anmassen Gesetze zu sein und nicht einmal wichtige Vorgaben des BVerfG berücksichtigen?

Das BVerfG nimmt offenbar diese Fälle recht gerne zur Entscheidung an. Die OLGs sollten sich nicht zu sehr in Sicherheit wiegen, ihren ignoranten Müll weiter betreiben zu dürfen. Einige werden kippen, andere vielleicht nicht. Der Nullpunkt wird sich dadurch verschieben.
Zitieren
#5
Wir bisher auch knabbern alle tieferen Gerichte eifrig Stück um Stück die Grenzen fiktiven Einkommens weg, verschieben die Linie weiter zu Ungunsten des Pflichtigen. Kürzlich auch wieder der BGH zweimal: http://dejure.org/dienste/internet2?juri...os=0&anz=1

Az. XII ZB 111/13, Beschluss vom 24.9.2014

"Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht ist vom Unterhaltsschuldner im Hinblick auf den nicht gesicherten Mindestunterhalt seines Kindes auch zu verlangen, dass er neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine ihm mögliche und zumutbare Nebentätigkeit ausübt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 - FamRZ 2014, 637)."

Vater von vier Kindern ist Schlagzeuger, die jüngeren Drei leben bei ihm und seiner neuen Partnerin. Er gibt Unterricht und arbeitet in einem Restaurant, verdient damit 700 EUR netto. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, weil der Vater auch bei einem fiktiven Einkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit nur wenige Euro über dem - seinerzeitigen - notwendigen Selbstbehalt von 950 € verdienen könne. Da die Einkünfte auf insgesamt vier minderjährige Kinder zu verteilen seien, komme eine Unterhaltsverpflichtung wegen Geringfügigkeit nicht in Betracht.

Natürlich geht das ja gar nicht und so klagt sich die Unterhaltsfordernde die Instanzen hoch. Der liebe BGH mit seinem unterhaltsmaximierend bekannten Dreamteam Dose, Weber-Monecke, Klinkhammer, Günter, Guhling baldowert natürlich den Trick aus, den Pflichtigen zu verknacken.  Mit einem Doublestrike gelingt das Kunststück der Robengang: Erstens kriegt der Pflichtige fiktives Einkommen wegen fiktiver Vollzeitarbeit. Und weil das allein immer noch nicht reicht, wurde ihm noch ein fiktiver Nebenjob auf den Kopf gehaut, Bezugnahme auf den eigenen Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 - FamRZ 2014, 637 Rn. 18. Das hätte man prüfen müssen. Die Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit fällt in die Darlegungs- und Beweislast des Antragsgegners. Allein aus der Tatsache, dass er mit weiteren eigenen Kindern und Kindern seiner Partnerin zusammenlebt, folgt für sich genommen noch nicht, dass ihm eine Nebentätigkeit nicht zumutbar sei. Demnach ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner das bislang bezogene Einkommen etwa aus Schlagzeugunterricht auch neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit weiter erzielen kann.
Zitieren
#6
Dem Vater wurde aber immerhin eine neue Entscheidung und eine ergänzender Sachvortrag zugebilligt. 

Das Problem dass ich immer wieder sehe ist, dass im Sozialrecht ein Vollzeitjob bereits bei 30 Wochenstunden beginnt. 

Kommt das OLG nun zum Ergebnis, dass er bei 173 Stunden im Monat maximal 1500 € brutto erwirtschaften kann, dann ist eine fiktive Anrechnung eines Nebenjobs kaum noch möglich.

Also so schwarz sehe ich für den Kindesvater noch nicht. Hier hat wohl das OLG Schleswig nicht alles genau überprüft. 

Leider steht deren Entscheidungstext aus der Vorinstanz nicht im Netz.

LG

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#7
Ich kann dem Urteil nichts dergleichen entnehmen, weder einen Bezug zum Sozialrecht noch zu vermuteten Feststellungen des OLG. Die Strategie des BGH-Senats liegt auf einer ganz anderen Linie. Vielleicht unterlegst du solche Anmerkungen mit Zitaten aus dem Volltext der Urteilsbegründung, um sie nachvollziehbar zu machen.

Problem für die BGH-Fiktivunterhaltsmaximierer waren die BVerfG-Entscheidungen, die hier alle aufgeführt oder verlinkt sind. Hervorzuheben sind hier das BVerfG, Beschluss vom 16. 4. 2008 - 1 BvR 2253/07. Dieses und andere Urteile beruhen auf Annahmen über den Unterhaltspflichtigen, die die Gerichte in den Urteilen machen. Der BGH stösst in den zu schwach ausformulierten Teil der BVerfG-Entscheidungen hinein, nämlich die Frage wer die Beweislast aufgrund welcher Annahmen hat.

Das BVerfG rechnet aus, was der Pflichtige tatsächlich erziehlen könnte. Das ist recht konkret und lässt sich nachrechnen, der abgehalfterte Schlagzeuger verdient schliesslich Geld im Restaurant, das Einkommen wäre leicht auf Vollzeit hochzurechnen. Ob er das gar nicht versucht, ist folgereichtig kein Beweis, dass er das Geld auch bekommen würde: Allein aus den fehlenden Bemühungen des Bf. um eine andere Vollzeittätigkeit oder eine Nebentätigkeit hätten die Gerichte hier deshalb nicht auf eine volle Leistungsfähigkeit in Höhe des beantragten Kindesunterhalts schließen dürfen.

Der BGH mit Dose und seinen Kumpanen dreht, wie schon beim Ehegattenunterhalt sein Ding über die Beweislast. Die Aussagen des BVerfG werden über eine anders gefasste Beweislast zunichte gemacht. Es wird einfach eine möglichst unkonkrete Behauptung über angeblich erzielbares Einkommen aufgestellt und betont, der Pflichtige habe das und weitere fiktive Nebentätigkeiten zu widerlegen. Mit dem Satz "Die Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit fällt in die Darlegungs- und Beweislast des Antragsgegners" mogeln sie sich um die Tatsache herum, dass diese Nebentätigkeit gar nicht genug Einkommen bringen würde.
Zitieren
#8
Die nächste BVerfG-Entscheidung zur Beweislast bei fiktivem Einkommen ist bereits gefallen, aber immer noch nicht veröffentlicht: Az. 1 BvR 192/12 vom 27.08.2014.
Nur der Leitsatz ist bekannt, es ging um Verfahrenkostenhilfe bei Geltendmachung von Unterhalt, wobei fiktives Einkommen behauptet wurde:

Das aus Art. 3 I iVm Art. 20 III GG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Diese dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht überspannen, da hierdurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt würde.


Die offenbar andere Beurteilung der Erfolgsaussichten durch das BVerfG dürften den für uns interessanten Kern des Verfahrens darstellen.
Zitieren
#9
+++++++++++Die Fälle BVerfG 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11 und 1 BvR 774/10+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Hab jetzt gerade erst nach jahrelanger (!) Recherche auf einer anderen Seite etwas zu diesen Urteilen (in Bezug auf fiktives Einkommen) gefunden -hatte wohl endlich mal die richtigen Suchbegriffe  Rolleyes -.

Das ist doch GENAU das, was ich jahrelang bzgl. meiner Situation und dem "wie" meiner per Gerichtsurteil (aus 2010) titulierten Unterhaltsrückstände gesucht habe! Als ich 2010,2011 und wohl noch Beginn 2012 versucht habe, meinen Titel bzw. das Urteil abändern zu lassen, hat mich ja noch jeder damals aufgesuchte Anwalt abgewiesen. Nach diesen Urteilen gehe ich eindeutig davon aus, das ich heutzutage gar keine Rückstände haben dürfte.

Bedenklich finde ich nur, das auch mein jetziger Anwalt mich nicht mal auf diese Urteile hingewiesen hat. Sind die in der Praxis mal wieder völlig belanglos?

Ansonsten gehe ich doch davon aus, das mein demnächst volljähriges Töchterchen gerne eine Pfändung der Rückstände versuchen kann, diese aber nicht durchführen kann rechtlich betrachtet? Würd mich ja freuen.

Aber wahrscheinlich gibts wieder irgendeinen Grund, wieso ausgrechnet bei mir o.g. Urteile keine Rolle spielen
Zitieren
#10
Habe deinen Beitrag bearbeitet, dass er lesbar wird. Du hast ihn offenbar auf einem anderen Gerät geschrieben und dann mitsamt den Textmerkmalen ins Forum kopiert. Dort wird werden die Textmerkmale in Tags übersetzt, was manchmal komisch aussieht. Abhilfe: Alles markieren und auf den Button "Markierung entfernen" drücken.

Ob dein Fall anwendbar ist, sollte im Fallthread eruiert werden.

Aber nochmal zu Az. 1 BvR 192/12 (es ging da um einen Herrn aus Kenia, der Kinder zeugte aber nicht zahlen konnte), der ist mittlerweile im Volltext veröffentlicht, zum Beispiel hier: https://urteile-gesetze.de/rechtsprechung/1-bvr-192-12
Der Kernsatz der Begründung ist wohl, dass dem "Unterhaltspflichtigen dann, wenn er konkrete Umstände vorträgt, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit aufkommen lassen, die Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung nicht ohne Weiteres abgesprochen werden kann."

Das OLG hatte ihm die Verfahrenskostenhilfe versagt, weil der Pflichtige seine Erwerbsbemühungen nicht ausreichend darlegte und auch nicht das Fehlen einer realen Beschäftigungschance.

"Soweit das Gericht jedoch ohne weitere Feststellungen zu der Auffassung gelangt ist, der Beschwerdeführer könne als ungelernter Arbeiter einen Bruttostundenlohn von 8,50 € erzielen, hat es den ihm im Prozesskostenhilfeverfahren eingeräumten Entscheidungsspielraum überschritten. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren zu seiner Erwerbsbiografie und dem von ihm zuletzt erzielten Einkommen vorgetragen. Des Weiteren hat er darauf hingewiesen, dass der Umgang mit zwei Kindern seine Erwerbsmöglichkeit einschränke und dass er aufgrund der Trennung von der Kindesmutter einen Einzelhaushalt führe. Vor diesem Hintergrund hätte ihm die Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung nicht ohne Weiteres abgesprochen werden können. Das Gericht hat indessen keine Feststellung zu den aus einer Aushilfstätigkeit erzielbaren Einkünften und den aktuellen Mindestlöhnen der verschiedenen Branchen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer dargelegten Erwerbsbiografie und den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers getroffen. Auch hat es sich nicht dazu geäußert, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben zuletzt nur ein Bruttoeinkommen von 7,21 € pro Stunde erzielt hat. Entsprechendes gilt für die Annahme, der Beschwerdeführer könne aus einer Nebentätigkeit weitere 150 € verdienen. Insoweit ist schon nicht erkennbar, von welcher zeitlichen Beanspruchung und von welchem Stundensatz das Gericht für die Ausübung der Nebentätigkeit neben der von ihm angenommenen Vollzeittätigkeit ausgegangen ist. Hierzu ist nichts konkretes ausgeführt, was aber angesichts der Darlegungen des Beschwerdeführers für die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit und damit für die Verneinung der Erfolgsaussicht erforderlich gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris, Rn. 11 und 15; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris, Rn. 29)."
Zitieren
#11
Ich hab den Text ganz normal auf meinem PC geschrieben.


Aber es ist schon erschreckend, wie anscheinend solche Urteile in der Realität wohl keine Rolle zu spielen scheinen.
Zitieren
#12
Willkommen im Club der Zahlväter, heute Morgen bekam ich den Brief vom Gericht, ich solle Unterhalt in Höhe von 100€ zahlen.
Seit der Erhöhung letzten Jahres hatte ich nur noch Unterhaltszahlungen am Jugendamt gemacht 185 € die vom Jobcenter da aufgeteilt wurde nicht mehr bis zur Verhandlung.
Da ich in Belgien wohne ist dann irgendwann mal aufgeflogen, dass Belgien der Mutter 200 € Unterhalt monatlich zahlt.
Dieses ist nun von der Richterin als Unterhalt anerkannt worden, da die Zahlungen von jedem Arbeitnehmer in Belgien ob Kind oder nicht abgetreten wird.

Blöderweise rechnet man mir nur 150€ statt 200 an ??? Rückzahlungen soll ich auch noch machen obwohl Kindergeld seit Jahren in Höhe von 200€ + mein Anteil 185€ bezahlt worden sind. Jetzt gehe ich in Berufung und möchte wie deutscher Staat auch erstmal meine Rückzahlungen, welche ich Jahre zu viel bezahlt habe erstattet bekommen und auch mit Zinsen. Gerechnet habe ich 8500 € da bin ich mal gespannt auf Antwort. Alle Zahlungen habe ich schriftlich vorgelegt. Aber Richter haben diese irgendwie nicht gesehen.

Noch dazu kommt dass ich meinen Lohnzettel mit 950€ Monatlich vorlege aber man mir ohne Gründe 1500€ Monatlich anrechnet, hier auch wieder in Berufung. Irgendwie sind das Analphabeten die nicht mal Zahlen lesen können, geschweige denn eine richtige Entscheidung fällen.

Durch behinderte geht die Welt zu Grunde.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  OLG Hamm 3-UF-19213 Kindesunterhalt ist nach fiktivem Vollerwerbseinkommen zu berechn Antragsgegner 2 5.240 15-02-2014, 08:16
Letzter Beitrag: Antragsgegner
  BVerfG: Berufliche Neuorientierung rechtfertigt kein fiktives Einkommen borni 4 6.659 01-09-2008, 22:02
Letzter Beitrag: css

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste