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BGH XII ZR 178/09: Zigaretten, Fettabsaugung, 400 EUR Job
#1
BGH Urteil XII ZR 178/09 vom 18.1.2012
Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf

27 Seiten Urteilsbegründung von Madame Hahne & Co. Die Leitsätze:

a) Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job) zutrifft.
b) Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelmäßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus. Dieser wird bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt.
c) Zum Verhältnis von Vermögensverwertung nach § 1577 Abs. 1 BGB und Herabsetzung/Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB.


Exfrau, 54, will Geld. Nur 4300 EUR pro Monat. Ehemann hat gutes Einkommen, es geht also um die konkrete Bedarfsbemessung, die Unterhaltshöhe.

Die Ex listet auf, welchen dringenden Bedarf sie hat: Zum Beispiel Kosmetikerin 1272 EUR p.a. sowie Zigaretten. BGH prüft und sagt: Ja, das muss der Mann zahlen, gehört üblichen ehelichen Lebensbedarf und ist daher bei der konkreten Bedarfsbemessung mit zu berücksichtigen.

Oder Schönheitsoperationen. Braucht sie schliesslich als Ex erst recht. Der BGH prüft und meint, dass möglicherweise "eine Schönheitsoperation aufgrund altersbedingter Erscheinungen notwendig werde". Eine "feste Zeitspanne zur Erneuerung bestimmter Maßnahmen (etwa Fettabsaugung)" lasse sich jedoch nicht festlegen, weshalb eine Pauschalierung und damit eine Übernahme in den konkreten Bedarf "untunlich" sei. Allenfalls könne man über eine Berücksichtigung als Sonderbedarf (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 4/04 - FamRZ 2006, 612) reden.

Und schliesslich der Job: Die Luxus-Ex behauptet, sie könne bestenfalls noch einen 400 EUR Job machen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 I BGB. Während der Ehe arbeitete sie als Sekretärin im Betrieb des Mannes, bekam dafür satte 3700 EUR. Das OLG stimmt zu. Der BGH meint ebenfalls, ein normaler Vollzeit Job ginge nicht, allerdings ein Midi-Job, für den sie Nachweise beibringen müsse dass sie keinen findet. Weiterhin hat sie Immobilien, 275000 EUR Kapital aus dem sie Zinsen erhält.


Das ist also die schlimme Benachteiligung langjähriger Ehefrauen im "neuen" Unterhaltsrecht, die von Juristinnen und anderen Frauenorganisationen immer ins Feld geführt wird. Nicht mal mehr Fettabsaugung wird bezahlt. Ein Skandal. Na gut, sie kann sich mit Zigaretten und Massagen trösten, die werden bezahlt. Macht ja auch schlank. Und ein paar Absagen für kleine Jöbchen muss sie auch vorlegen, echt schlimm wozu man als Frau heutzutage gezwungen wird. Einmal Frau des Chefs, immer Frau des Chefs, das muss gelten und Bestand haben jetzt und immerdar!

Schön auch, wieviel Energie und Zeit bei den Juristen der oberen Ebenen vorhanden ist, wenn man sich wegen Zigarettenbedarf verklagen kann.
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#2
Tja, nun wissen wir auch, weshalb Wulff's Konto im Jahr 2008 um 10000 Euro überzogen war..
Damit fing alles an..
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#3
Zunächst forderte die ungelernte Verkäuferin 6.800€ (Rn 11), musste nach erfolgtem Downgrade dann aber selber abschmelzen.
Für eine Ungelernte, mit 30-jähriger Berufsstudentin als Tochter, nicht übel.

Immerhin aber haben Hahne und Co. der gierigen und missgünstigen (Rn 13) Skulptur ein paar nicht standesgemäß anmutende Auflagen aufgebrummt (Midi-Job oder zwei Mini-Jobs, Rn 34, 35). Für so eine Frau dürfte das schon eine herbe Klatsche darstellen. Ich kann mir zwar nicht vorstellen, dass sie einen der vorgeschlagenen Jobs je ausführen wird, weil es ihr Stolz (inkl. eingesetzte Putz- und Gartenhilfe) verbietet, aber die Ansage dürfte sie tief verletzen.
Als Sahnehäubchen der zugemutete spätere Auszug aus der (nach)ehelichen Villa, wenn das arme Aschenputtel mit 64 Jahren in die Altersrente überwechselt (Rn 49).

Von allgemeinem Interesse dürfte zumindest temporär in mindestens einer Redaktion sich gehoben intellektuell darstellender Wochenzeitungen sein was Rn 64-67 betrifft:
Zitat:Bei der Anwendung von § 1578 b BGB ist indessen nach der Rechtspre-chung des Senats auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 21; vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 21 und vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 28)...
MfG, an berufene Jammermuddis, wie z.B. Tina G.

16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#4
Die Gute hat einen schwerwiegenden Fehler begangen. Der BGH gibt den "Frauen vom Chef" auch gleich die Lösung, warum sich der Anspruch nicht im vollen Umfang aus § 1573 Abs. 2 BGB ergeben kann. Irgendwas "psychisches" hätte sie sich ausdenken müssen und schon hätte es geklappt!
Es gibt doch genügend ICD´s wegen Depressionen etc...

Zitat:
Von der Antragstellerin geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen und eine sich daraus möglicherweise ergebende teilweise Erwerbsminderung hat das Berufungsgericht offengelassen, so dass in der Revisionsinstanz zu Gunsten des Antragsgegners als Revisionskläger zu unterstellen ist, dass gesundheitliche Gründe die Antragstellerin nicht an einer Vollzeiterwerbstätigkeit hindern.

Das Tatbestandmerkmal Frau vom Chef existiert weiterhin!

Zitat:
Des weiteren habe die Antragstellerin nur maximal vier bis fünf Stunden täglich gearbeitet und sei eine vollschichtige Erwerbstätigkeit
seit vielen Jahren nicht mehr gewöhnt. Dass sie 26 Jahre lang als "Ehefrau des Chefs" tätig gewesen sei, könne potenzielle Arbeitgeber davon abhalten, sie einzustellen. Das bewegt sich im zulässigen Rahmen tatrichterlicher Feststellungen und hält den Angriffen der Revision stand.


Der Knaller ist allerdings wirklich, dass der BGH Zigarettenkonsum nicht als eine Droge ansieht, und der Exmann diese "Sucht" bitteschön weiter zu finanzieren hat.

Zitat
Schließlich macht die Antragstellerin auch die Kosten ihres Zigarettenkonsums mit Recht geltend. Der Ansatz dieser Position entspricht dem ehelichen Lebensbedarf. Die Ansicht der Revision, eine
Finanzierung des Tabakkonsums sei mit einem Alkohol- oder Drogenmissbrauch vergleichbar und verstoße gegen Treu und Glauben, entbehrt der Grundlage.


Die ganz bösen unter uns würden jetzt fragen:
Und wie sieht es mit Sex als "ehelichen Lebensbedarf" aus, den ich nach der Scheidung einfordern darf? Wenn ich ihren Tabakkonsum weiter finanzieren muss, dann muss Frau doch auch meinen "Sexbedarf" finanzieren! Dodgy

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