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OLG Köln: 48 Wochenstunden arbeiten
#1
Deutsche Familienrichter legen Arbeitszeiten und Löhne fest, bestimmen wer wo eingestellt wird - jedenfalls fiktiv, um dann aufgrund der ausgeurteilten Arbeitszeiten und Lohnhöhen realen Unterhalt zu vollstrecken.

Das OLG Köln urteilt in Az 4 UF 70/06 vom 29.9.2006 (Volltext unter http://www.justiz.nrw.de), dass eine Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche für Unterhaltspflichtige zu gelten hat: "Nach Auffassung des Senates kann dem Kläger zugemutet werden, bis zu 48 Stunden die Woche zu arbeiten".

Die Sachlage: Arbeitsloser Vater, war mal Maschinenschlosser, neue Familie, neues Kind, kann nicht mehr vollen Unterhalt ans grössere Kind zahlen. Das Gericht weiss jedoch "aus einer ganzen Reihe von Verfahren, dass selbst ungelernte Arbeiter durchaus in der Lage sind, eine Arbeitsstelle zu finden...". Offenbar sind die Millionen Arbeitslosen ausnahmslos Fiktion, die Richter betreiben eine Arbeitsvermittlung und prüfen hinterher, wer einen Job bekommen hat. Wundersames OLG! Wir können ab sofort die Arbeitslosenversicherung abschaffen und das ALG 2 sowieso. Was unkündbare Beamten mit Richterbesoldung (R3, Grundgehalt 6056,77 EUR pro Monat plus Familienzuschlag und andere Zulagen) so alles können, ist schon enorm. Für die neue Familie dürfe der Vater nicht einmal den sozialhilferechtlichen Unterhalt geltend machen. Das OLG Köln lehnt ausserdem explizit anderslautende Urteile des OLG Frankfurts ab - Zickenkrieg der Oberlandesgerichte. Ausserdem zwingt ihn das Gericht in Steuerklasse 3 (wodurch seine neue Frau indirekt Unterhalt mitbezahlt!) - was eindeutig rechtswidrig ist, er könnte durchaus auch 4/4 wählen. Und schwupps - heraus kommt ein Nettoeinkommen von 1659 EUR. Fiktiv! Und heraus kommt auch, wen wunderts: Er hat voll zu zahlen, 100% des Regelbetrages. Damit ist die zweite Familie pleite. Ob die Ex stinkreich ist, spielt wie immer keine Rolle. Gratulation, OLG Köln, ihr könnt wieder einen Strich auf der Liste abgeschossener Väter und Zweitfamilien machen.

Der Vater kann nicht zahlen, er häufen sich also Dank Urteil Schulden an. Sollte er wieder Arbeit bekommen, wird er auf das sozialrechtliche Minimum gepfändet. Damit ist der einzige Grund weg, überhaupt wieder zu arbeiten.
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#2
Anders das OLG Brandenburg 13 WF 128/08 vom 14.01.2009

...dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten darf. Längere Arbeitszeiten sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn innerhalb bestimmter Fristen ein Freizeitausgleich gewährt wird. Bei dem Überangebot an Arbeitssuchenden, das für geringfügige Beschäftigungen zur Verfügung steht, spricht im Übrigen auch die allgemeine Lebenserfahrung nicht dafür, dass solche Stellen an Arbeitnehmer, die ihre Arbeitskraft schon für acht Stunden eingesetzt haben, vergeben werden (s. auch KG FamRZ 2003, 1208 ff.).
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...focuspoint

Jetzt fehlt mir hier nur noch der Hinweis, dass für die Kontaktpflege mit dem Kind die Mutter ebenfalls Zeit benötigt.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#3
Werktag = Montag bis Samstag. 6*8 = 48.
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#4
Auch bei einer Arbeitslosenquote von knapp fünf Millionen Arbeitslosen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger, der über eine dreijährige Ausbildung zum Maschinenschlosser verfügt und heute erst 32 Jahre alt ist, unvermittelbar ist. Die Praxis beweist das Gegenteil.

ein schönes urteil, zumal meine geschichten auch in köln anhängig sind. die richter haben alle umfassende informationen vom arbeitsmarkt. also ist die arbeitsagentur ein großer haufen faulpelze ...
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#5
Offenbar ist es wie p es damals schrieb: Das Gericht verfügt über umfangreiche Praxisstudien bezüglich der beruflichen Chancen eines gelernten Maschinenschlossers. Man sollte diese mal anfordern, oder um Einsichtnahme bitten...
Die 48 Stunden sind das Maximale was die Richter rausholen konnten, mehr geht nicht, das verbietet die EU-Arbeitszeitrichtlinie. Ohne diese Richtlinie wären es vermutlich auch 60 Stunden geworden...
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#6
sind es - sind es, L.o.m,

mir hat man schon vor Jahren vom popeligen AG eine Abänderungsklage auf Basis der PKH "abgelehnt" mit dem deutlichen Hinweis, dass ich trotz Vollzeitbeschäftigung ( 46h / Woche) noch einen Nebenjob über 12 - 15 h / Woche annehmen könne. Taxi fahren oder auch notfalls putzen gehen sei denkbar, schrieb der Richter, wies den Antrag auf PKH zurück und stellte auch gleich in Aussicht, dass "eine Klage auch ohne Gewährung von PKH wenig erfolgversprechend sei und der Antragsteller dadurch demonstriere, dass er sehr wohl leistungsfähig sei"

jaja... Undecided
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