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BGH XII ZR 78/08: Unbefristeter Krankenunterhalt, private Altersvorsorge
#1
„Kann ein Unterhaltsanspruch auf Krankenunterhalt gemäß § 1572 BGB auch nach langer Ehe und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen zeitlich befristet werden, oder besteht die Lebensstandardgarantie für den Unterhaltsberechtigten, wie schon nach altem Recht, weiter?“

Die Ex-Frau erkrankte während der Ehe. Der Mann wurde vom OLG zu unbefristetem Krankenunterhalt gem. § 1572 BGB verknackt, pocht aber jetzt auf eine Befristung nach neuem Unterhaltsrecht. Der BGH soll heute eine Entscheidung fällen.

http://www.mv-online.de/lokales/kreis_st...m_BGH.html
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#2
Lasst mich raten:

Die Lebensstandardgarantie gilt nicht grundsätzlich weiter.
Es bedarf einer intensiven und teuren Betrachtung des Einzelfalles, die in diesem und in 99,9% aller übrigen Fälle eine Fortführung der Unterhaltszahlungen erforderlich macht.
Der Pflichtige kann sich aber in regelmäßigen Abständen und auf eigene Kosten gerne immer wieder eine blutige Nase abholen, beim Versuch die Unterhaltspflicht zu beenden.
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#3
Ich vergaß zu erwähnen, dass das natürlich eine grobe Bevorzugung der Väter zu lasten der Kinder ist und dieser Nachteil demnächst kompensiert werden muss.
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#4
Bei einer Ehedauer von 26 Jahren gibt es jedenfalls keine Befristung:

"Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof dagegen eine Befristung abgelehnt und dabei der nachehelichen Solidarität der Ehegatten eine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt. Maßgebend dafür waren die Umstände beim Eheschluss (Alter der Ehefrau, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und der Verlauf der 26-jährigen Ehe, in der sich die Ehefrau ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hatte. All dies begründet ein besonders schutzwürdiges Vertrauen, das bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen war."
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...=0&Blank=1

Bei einem Nettoeinkommen von 2.500 € wird er die 103 € Unterhalt sicherlich verschmerzen können.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#5
Die Sache ist wie üblich wieder zurück zum OLG. Und dort wird sie dann ihre geforderten 209 Euro bekommen.
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#6
(28-05-2009, 15:24)borni schrieb: "All dies begründet ein besonders schutzwürdiges Vertrauen, das bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen war."

Das neue Unterhaltsrecht wurde damit ausgehebelt. Mit dieser Begründung kann das BGH künftig jedwede Ausnahme begründen und Befristungen ablehnen. Vielleicht ist dies jetzt der Startschuß zur Aushebelung des seit 1.1.2008 geltenden Unterhaltsrechts.
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#7
(28-05-2009, 15:24)borni schrieb: Bei einem Nettoeinkommen von 2.500 € wird er die 103 € Unterhalt sicherlich verschmerzen können.

Vielleicht in diesem Fall. Aber da es ein Grundsatzurteil war, gibts tausend andere Fälle, wo Dank BGH wesentlich mehr Geld länger fliesst. Nämlich bis zum Tod und darüber hinaus.
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#8
(28-05-2009, 19:01)p schrieb:
(28-05-2009, 15:24)borni schrieb: Bei einem Nettoeinkommen von 2.500 € wird er die 103 € Unterhalt sicherlich verschmerzen können.

Vielleicht in diesem Fall. Aber da es ein Grundsatzurteil war, gibts tausend andere Fälle, wo Dank BGH wesentlich mehr Geld länger fliesst. Nämlich bis zum Tod und darüber hinaus.
Ich wiederhole mich nur ungerne, doch hatte ich schon vor der Reform vor diesem 1572 gewarnt. Dieser läßt Tür und Tor offen!
Ok, hier in diesem Fall ist es eine wirklich schwere Erkrankung. Die Gefahr, die ich eher sehe ist einfach, dass in Zukunft, auch in Bezug zu diesem neuen BGH-Urteil, Mißbrauch betrieben wird.
Aufgrund unserer deutschen Frauenpolitik wird sich jede UHN mal eben ein Schreiben von ihrer PsychotherapeutIn aufsetzen lassen, dass sie arbeitsunfähig ist. Dann darf sich Unterhaltsknecht überlegen, ob er einen Antrag für ein sauteures Gutachten stellt, welches dieses Schreiben der freundlichen PsychotherapeutIn in Frage stellt.

p hat jetzt hier, meiner Meinung nach, etwas überzogen, doch wird es weiter ein Wischiwaschi bleiben, wie wir es kennen.

Der immer so heraufgeschworene Einzelfall wird zum Regelfall!

Und wer verdient daran? Wink

Und bei dieser ganzen Klagerei beim OLG und dem BGH wird die Sache immer undurchsichtiger und unverständlicher.

Das ist gewolltExclamation
Und wer es nicht glauben mag, frächt mich. Big Grin

Da gab es eine Zeit, wo eine FledermäusIn meinte, jetzt muß das vom OLG bestätigte AG-Urteil angefochten werden, weil ihre MandantIn ja immer noch krank ist. Eine Abänderungsklage des vom AG und des OLG bestätigten Urteils wurde somit in den Raum gestellt.

Und *schwupps*, aus welchen Gründen auch immer, konnte Muddi innerhalb eines Monats doch plötzlich doch eine Erwerbstätigkeit annehmen. Huh
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#9
(28-05-2009, 21:29)Vater schrieb: Man kann viel verschmerzen. Irgendwo bis 200 Euro können vielleicht viele noch irgendwie verkraften und damit leben und trotzdem sich eine Existenz aufbauen. Alles war darüber ist, wirds schwer bis unmöglich. Wenn einer gut verdient, sollte es doch deswegen kein Freibrief geben, zum Ausnehmen. Der wo gut verdient, zahlt ja schon unerträglich viel Lohnsteuer. Wenn man einen Freibrief gibt zum Ausnehmen, dann lohnt sich arbeiten nicht mehr. Das sich Arbeiten nur sehr selten noch lohnt , will ja der Staat verschleiern.

Folgendes habe ich dazu im WGvdL-Forum geschrieben, die Meinungen im verlinkten Thread sind sehr unterschiedlich:

http://www.wgvdl.com/forum/forum_entry.p...ast_answer
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#10
Nach der Statistik zahlen 22% der Unterhaltszahler bis zu 199 EUR und knapp die Hälfte aller Zahler bis zu 299 EUR, also im Rahmen.
http://de.statista.com/statistik/diagram...pro-monat/
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#11
Was ist denn das für eine lächerliche Statistik? Demnach gibts fast überhaupt keinen Unterhalt: http://de.statista.com/statistik/diagram...hepartner/
Oder das:
http://de.statista.com/statistik/diagram...r-haus%29/
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#12
Ich meinte mit 200 Euro auch Unterhalt für Kind/er.
Unterhalt für eine erwachsene Person im werkfähigen Alter ist überhaupt nicht einzusehen und auch nicht finanzierbar.

Wenn der Mann aber keinerlei Rechte hat, also auch keine rechtliche Druckmittel hat ausser in Cochemer Modell, sein Umgangsrecht auszuüben, hat er , da er auch keine Rechte am Kind hat auch keine Pflichten. Außer die Frau fördert aktiv den Umgang zum Vater. Dann kann man über Unterhalt reden.
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#13
Kommt ein deutscher Durschnitts-Zahlesel auf 30.000€ brutto, verbleiben ihm ~19.000€ netto.
Macht ~1585€/Monat.
Nach Abzug von rund 100€ berufsbedingten Aufwendungen, sind´s noch ~1485€.
KU = 257€, weil mit Mutti nur 2 zusätzlich zu stopfende Mäuler = eine Stufe himmelwärts - 2. Altersstufe.
Verbleiben mal 1228€.
Kind hat Vorrang, somit max 228€ für Mutti.
Da liegen die mit den 209€ doch goldrichtig, um dem Zahlesel seinen SB von 1000€ zu wahren.

Ob nun §1570 BGB oder §1572 BGB ist also latte.

Von einer Begrenzung der Zeit beim §1572 BGB abzusehen ist ein Witz und verdeutlicht wie leer die öffentlichen Kassen sind.
Der Staatsbankrott ist offenbar.
Das staatliche Solidaritätsprinzip wurde komplett auf § 1353 BGB umgelegt (heirate und du erhältst lebenslänglich, weil nacheheliche Solidarität geht vor sozialstaatliche Solidarität).
Keine wirkliche Frage danach, ob die erkrankte Person auch ohne Ehe erkrankt wäre.
Da muss halt Dummschwatz her!
Zitat:Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass sich § 1578 b BGB nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität berücksichtigt. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB an Bedeutung, bei dem die Krankheit selbst regelmäßig nicht ehebedingt ist. Auch der Umfang dieser geschuldeten nachehelichen Solidarität ist unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Umstände, also der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe zu bemessen.
Vielmehr wird altes Recht (§ 1579, 1. BGB) wieder in das neue eingefädelt.
Zitat:der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,

Die würdigende Umsetzung des § 1569 BGB wird für deutsche Unterhaltspflichtige noch lange ein Traum bleiben, zwar zum greifen nah, aber durch Panzerglas unerreichbar.
Der § 1578b BGB ist seinen Druck nicht wert und ich werde abermals das BMJ auffordern seinen Schwachfug von der Internetseite (zur Eigenverantwortung) zu entfernen.
Von denen kommen so richtig tolle Antwortschreiben (MfG, an Dr. Heger). Rolleyes

Die Staatin verabschiedet sich aus ihrer Verantwortung, zuungunsten ihrer Finanziers, den zumeist abhängig beschäftigten Steuerzahleseln.
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#14
Hallo liebe Mitstreiter in Spe,

ich bin der "Golddukatenesel", der am 27.05.2009 durch den BGH in Sachen Krankenunterhalt "lebenslänglich" bekommen hat. Erst jetzt begreife ich, was mir dort widerfahren ist. Dazu kommt, dass mit der Zurückverweisung an das OLG die dort in 2008 ausgeurteilte Unterhaltshöhe erneut überprüft wird und ich folglich damit rechnen muss, rückwirkend in verstärktem Maße "gemolken" zu werden.
Da ich jedoch ab April 2009 wegen Dienstunfähigkeit Frühpensionär bin und ab diesem Zeitpunkt neben den niedrigeren Versorgungsbezügen eine bis zum 64. Lebensjahr befristete private Dienstunfähigkeitszusatzrente erhalte, deren Gewährung aber in der Ehe (Scheidung 1998) noch nicht absehbar war, prüfe ich nunmehr, ggf. Abänderungsklage beim zuständigen Familiengericht zu erheben.
"Aufgrund des BGH-Urteils vom 17.12.2008 -Az.: XII ZR 9/07- sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Weil das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten aber nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde, sind grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon während der Ehe absehbar waren, was für einen Karrieresprung nicht gilt."

Meine Frage hierzu wäre: "Kann dieses BGH-Urteil auch auf meinen Fall angewandt werden, denn meine Erkrankung, die letztendlich zur Dienstunfähikeit führte und die Gewährung der privaten Zusatzrente auslöste, begann erst ca. 10 Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung und war daher sicherlich nicht schon in der Ehe absehbar ?
Ist also die private Dienstunfähigkeits-Zusatzrente neben meinen u. a. durch den Versorgungsausgleich gekürzten Versorgungsbezügen als unterhaltsrelevantes Einkommen anzusehen oder nicht ?"
Dazu ist anzumerken, dass ich die Beiträge für diese private Zuatzversicherung, die bereits in der Ehe angelegt war, nach mehreren OLG-Urteilen (hier: OLG Koblenz und Saarländisches OLG) nicht von meinem bisherigen unterhaltsrelevanten Einkommen abziehen darf, da diese Kosten angeblich zur allgemeinen Lebensführung gehören.

Wer kann mir hierzu qualifizierte und detaillierte Auskünfte geben ???

Im übrigen stehe ich Ihnen natürlich für Fragen aus meinem BGH-Unterhaltsrechtsverfahren vom 27.05.2009 zur Verfügung.

Abschliessend zu diesem merkwürdigen höchstrichterlichen Urteil noch eine Bemerkung:
"Ich war bis 1998 ca. 26 Jahre verheiratet und für die gemeinsamen
bereits erwachsenen 4 Kinder selbstverständlich und auch gerne für deren Unterhalt verantwortlich (für 1 Kind zahle ich heute noch Unterhalt).
Das ich jetzt auch noch zeitlich unbefristet zum nachehelichen Krankenunterhalt verdonnert wurde (was m. E. bestimmt nicht der Intuition des Gesetzgebers im neuen Unterhaltsrecht entspricht), obwohl meine Exfrau eigenes Einkommen (Renten- inkl. Versorgungsausgleich und Erwerbseinkünfte) in Höhe von monatlich netto ca. 1.400 € erzielt, ist mir nicht verständlich.
Gilt denn nur in Deutschland weiterhin der Grundsatz: "Bis das der Tod das Einkommen der Exfrau beschneidet" auch weiterhin ?
Man(n) sollte dennoch den Glauben an diesen Rechtsstaat nicht verlieren, oder ?

Freundliche Grüße
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#15
Hallo w.grimstein,

ich möchte behaupten, dass es in Deinem Fall wirklich hauptsächlich die 26 Jahre Ehe waren, die Dir das Genick gebrochen haben.

Bitte verzeih mir die Ehrlichkeit, denn ich behaupte, dass Du einer der letzen Mohikaner bist, die dieses erlebt haben mussten, um dann für die nächsten Generationen von jungen Männern Zeichen zu setzen.

Gebe es an die neuen Generationen weiter, dass Ehe und Kinder in Deutschland keine Zukunft hat, solange diese unmenschliche Familienpolitik in Absurdistan existiert.

Die Leidtragenden sind unsere Kinder. Der Staat will das so! Sad
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#16
Willkommen! Respekt, dass du bis zum BGH hochgegangen bist.

(04-06-2009, 20:54)w.grimstein schrieb: Man(n) sollte dennoch den Glauben an diesen Rechtsstaat nicht verlieren,

Man sollte, man könnte, mal würde. Mit Kindern, einer strittigen Trennung und den nachfolgenden Ereignissen hat eigentlich jeder den Glauben in den Rechtsstaat verloren.

Zu deiner Frage: Natürlich ist eine Dienstunfähigkeit so lange nach der Scheidung nichts eheprägendes, in der Ehe nicht absehbar. Das ist aber gar nicht der Punkt. Der Punkt ist der Bedarf des Ehefrau. Sollte bei dir eine begründbare Einkommenssenkung stattgefunden haben, wird der dadurch vielleicht nicht mehr befriedigt. Weil du unter den Selbstbehalt für Ehegattenunterhalt rutschst. Das wäre tatsächlich ein Grund für eine Abänderungsklage.
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#17
Nachfrage an......

Ist meine private Dienstunfähigkeits-Zusatzversicherungsrente (BUZ) neben meinen niedrigeren Versorgungsbezügen als unterhaltsrelevantes Einkommen anzusehen oder nicht ?

Das neue Gesamteinkommen (BUZ + Versorgungsbezüge) ist sogar höher als das bisherige anrechenbare unterhaltsrelevante Einkommen während meiner aktiven Beamtentätigkeit, sodass eine künftige Erhöhung der Unterhaltszahlung auf nachehelichen Krankenunterhalt zu befürchten ist.

Andererseits waren die Beiträge für die BUZ nicht von meinem Einkommen abzuziehen (Urteil des Saarländischen OLG Saarbrücken vom 11.08.2004 -Az.: 9 UF 8/04-), da diese Kosten zur allgemeinen Lebensführung gehören.

Würde ich mir sogar mit einer Abänderungsklage das "eigene Grab" schaufeln, obgleich nach dem BGH-Urteil vom 17.12.2008 -Az.: XII ZR 9/07- bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen sind, die schon während der Ehe absehbar waren, was z. B. für einen Karrieresprung nicht gilt, weil das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde ???

Danke für eine präzise Antwort im Voraus.
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#18
Hallo W.

also ich fürchte, Einkommen ist Einkommen. Zumindest beim Pflichtigen.

Dass sie zu diesem Einkommen nichts beigetragen hat und dieses Einkommensart nicht Eheprägend war, halte ich im Unterhaltswunderland für ein sehr dünnes Brett.
Die Freiräume der Richter sind groß genug, dass als unterhaltspflichtigen Kapitalertrag zu definieren.

Wenn du also nun mehr Einkommen hast als vorher, würde ich eher die Schnauze halten.
Einen unterhaltssenkenden Aspekt kann ich durch die juristische Brille nicht erkennen.
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#19
Eine präzise Antwort in einem sehr speziellen unterhaltsrechtlichen Sachverhalt? Du beliebst zu scherzen?

Trotzdem ein paar Punkte dazu: Die Nichtabsetzbarkeit der Kosten für die Zusatzversicherung spielt keine direkte Rolle bei der Frage, ob die Ex an deren Erträgen partizipieren darf. Damit würde ich also nicht an erster Stelle argumentieren.

Argumentieren würde ich so: Da das höhere Einkommen aus Vermögen basiert, aus dem in der Ehe noch keine Nutzung gzogen wurde (z.B. so wie auch bei einer Lebensversicherung), so handelt es sich um nichtprägendes Einkommen. Es handelt sich also um dasselbe Prinzip wie bei Lottogewinn oder Erbschaft: Auch wenn dafür die Mittel bereits vor der Scheidung geflossen sind, ist bei Vermögenseinkünften allein darauf abzustellen, welche Einkünfte bereits während des Zusammenlebens vorhanden waren. Umgekehrt vermindern auch nach der Trennung entstandene Verbindlichkeiten das prägende Einkommen nicht.

Versuche, deine BUZ in dieselbe Reihe wie eine Lebensversicherung zu stellen, die auch nicht als prägend gesehen werden.
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#20
Vielleicht auch mal überprüfen (lassen), ob die BUZ als Surrogat angesehen werden kann, oder eben nicht. Lies mal hier http://lexetius.com/2007,2033
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#21
Hallo liebe Forenmitglieder,

danke für Eure interessanten Ausführungen und Meinungen zum Thema
"Abänderungsklage bei unbefristetem Krankenunterhalt nach § 1572 BGB" wegen Einkommensveränderungen aufgrund von Krankheit (Dienstunfähigkeit)
hier: BUZ + Versorgungsbezüge

Frage: "Würdet Ihr es wagen, die entsprechende Klage zu erheben ?
Und welcher adäquate Anwalt für Familienrecht im
nördlichen Münsterland wäre geeignet, diesen Weg mit mir ggf.
wieder bis zur letzten Instanz zu gehen ???"

Eine schöne Zeit wünsche ich Euch allen !
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#22
(06-06-2009, 16:50)w.grimstein schrieb: Frage: "Würdet Ihr es wagen, die entsprechende Klage zu erheben ?
Kommt darauf an, wieviel Geld ich noch bei einem beim BGH zugelassenen Anwalt verbrennen kann. War es in Deinem Fall eigentlich der von Dir erste ausgesuchte BGH-Anwalt, der Dich dort vertreten hatte, oder hatte es eher der fünfte versucht?
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#23
Hallo,
der bisher einzige in meiner Revisionsangelegenheit beim BGH zugelassene und mich vertretene RA wurde seinerzeit von meinem hiesigen RA für Familienrecht, der mich erst- und zweitinstanzlich begleitete, ohne mein Zutun ausgesucht und ging in seiner Argumentation bezgl. Befristung des nachehelichen Krankenunterhalts nach § 1572 BGB mit "fliegenden Fahnen" unter, folglich ich auch.

Bei einer Abänderungsklage geht es sicherlich um einen höheren Streitwert wie in meinem BGH-Verfahren vom 27.05.2009 (Az.: XII ZR 111/08).
Das kann finanziell für mich in den einzelnen Instanzen schon teuer
werden !

Aber nichts desto trotz, bei einer mindestens 50 zu 50 Chance würde ich diesen Weg erneut gehen.

Welche Prognose seht ihr ?

Grüße von W.
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#24
Ich sehe deine Chance besser als 50%, weil obengenannte Begründungen durchaus rechtlich schlüssig sind - die Gegenseite muss erstmal etwas finden, das gegenteilige Schlüsse begründet und da finde ich wenig an passenden Gerichtsurteilen.

Wenn du das angehst, hör dir zwei Anwaltsmeinungen an. Eine zweite Erstberatung müsste finanziell drin sein.
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#25
Hallo liebe Forenmitglieder,

danke für Eure bisherigen Anregungen und Auskünfte, die ich in meiner Situation gut gebrauchen kann.

Es ergeben sich für mich daraus immer wieder neue Fragen.

Da der BGH in seinem Urteil vom 27.05.2009 (Az.: XII ZR 111/08) aufgrund der Revisionserwiderungsklage der Gegenseite, die hierin eine neue Unterhaltsberechnung vorgetragen und erfolgreich begründet hat, entschied, den Vorgang an das OLG Hamm zurückzuverweisen, würde ich gerne von Euch wissen:

[/b]Ist eine Abänderungsklage beim hiesigen Familiengericht wegen meiner veränderten Einkommenslage (BUZ + Versorgungsbezüge ab 04/2009) überhaupt nötig bzw. möglich, oder muss (kann) das OLG im Rahmen seiner Überprüfung der dort mit Urteil vom 27.06.2008 (Az.: 13 UF 272/07) festgestellten Unterhaltshöhe auf nachehelichen Krankenunterhalt gemäß § 1572 BGB auch über die veränderten Einkommensverhältnisse ab dem 01.04.2009 (mit) entscheiden ???
Insoweit würde die Zurückverweisung des Falles durch den BGH an das OLG, was die evtl. auch rückwirkende Neuberechnung der Unterhaltshöhe anbelangt, aus meiner Sicht doch bedeuten, dass die zweitinstanzliche Entscheidung aus 2008 noch nicht rechtskräftig geworden ist, oder bin ich mit meiner Einschätzung auf dem Holzweg, denn das OLG hatte in seiner letztjährigen Entscheidung Revison nur, was die zeitliche Befristung des Krankenunterhalts aufgrund der neuen Rechtslage ab dem 01.01.2008
(§ 1578 b BGB) anbelangt, zugelassen.

Grüße an Euch !
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