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Der Datenschutz Horrorbrief
#1
https://medium.com/@abashin/der-dsgvo-ho...bbfacfef47

Copy and Paste und dann an das Jugendamt/Gericht/KESB/gegnerische Anwälte senden. Es wird lustig werden.
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#2
Ich werde berichten
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#3
habe schon 2x an RA der Ex geschickt und werde in 2 monatigen Abständen weiter machen Wink
JA, JC und co. waren auch beglückt
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch
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#4
Ich habe nun den o.g. Brief etwas angepasst und er geht erst mal morgen in die Post. Hat schon jemand eine Antwort bekommen?

Mein Plan: Das von mir verfasste Schreiben werde ich dann bald Vätern zur Verfügung stellen.
- Ich warte nun die Antwort ab. Dann suche ich nach Fehlern. Ich vermute, dass die Jugendämter ebenfalls jungfräulich auf dem Gebiet unterwegs sind. Mal sehen, ob der Verantwortliche - welcher bestellt sein muss - ordentlich antwortet.
- Bei Fehlern werde ich die zuständige Datenschutzbehörde informieren
Deren Antwort ich ebenfalls abwarte.
- Ist der Vorgang abgeschlossen, geht er in alle Väterkanäle, so dass die Jugendämter für ihr Geld auch was zu tun bekommen.

Da ich unlängst eine Zertifizierung zum Datenschutzbeauftragten getätigt habe, gehe ich mal davon aus, dass es schwer wird, mir was auf die Backe zu malen ;-)
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#5
Ich habe schon Antwort bekommen - dass man meine Anfrage bearbeitet.

Die Frist von vier Wochen zur Auskunft/Beantwortung, die ich gesetzt hatte, ist natürlich verstrichen. Nächste Woche geht die Beschwerde raus an den Datenschutzbeauftragten des Landes Baden-Württemberg.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#6
Innerhalb welcher Frist muss unsere Antwort erfolgen?

Grundsätzlich muss die Auskunft unverzüglich – also so schnell das im normalen Geschäftsgang möglich und tunlich ist – erteilt werden. Als Grenze legt Art. 12 Abs. 3 einen Monat fest. Eine Fristverlängerung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon vor, wenn bestimmte Mitarbeiter krank oder im Urlaub sind. Eine unvorhersehbare Vielzahl oder eine besondere Komplexität von Auskunftsersuchen kann eine Verlängerung der Frist ausnahmsweise rechtfertigen. Der Betroffene muss über den Grund der Verzögerung innerhalb der Monatsfrist informiert werden.
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#7
Ich werde die jetzt wohl verklagen. Wird lustig werden, weil der Staat mir unentgeltliche Rechtspflege geben muss.
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#8
Völlig sinnlos. Lieber still und heimlich davonschleichen und diese Rotzbehörde an sich selber ersticken lassen.
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#9
(11-06-2019, 07:00)Alberto schrieb: Völlig sinnlos. Lieber still und heimlich davonschleichen und diese Rotzbehörde an sich selber ersticken lassen.

Um die Bürokraten an sich selbst ersticken zu lassen, muss man schon ein bißchen was dazutun.

Wenn man die (deutsche) Bürokratie ganz in Ruhe läßt, drehen die sich nur noch um sich selbst.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#10
Habe soeben beim Datenschutzbeauftragten der Behörde (Landratsamt) Beschwerde beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg angekündigt und Nachfrist bis Freitag gesetzt.

Werde berichten.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#11
Mein Brief ist am 05.06. raus. Bis heute hat sich noch niemand gerührt. Am 05.07. erinnere ich nochmal mit Frist von 7 Tagen. Dann gehe ich an die Datenschutzbehörde und wir sehen weiter.
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#12
Heute habe ich Antwort des JA bekommen. Erwartungsgemäß zwischen den Zeilen genervt und für mich nicht ausreichend. Eine Antwort werde ich noch ausformulieren.

bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 05.06. nehmen wir wie folgt Stellung:
Wie Ihnen bekannt ist, haben wir Ihre Daten im Rahmen der Mitwirkung im Verfahren vor dem Familiengericht (§ 50 SGB VIII) gespeichert und im Schriftverkehr mit dem Familiengericht in .... und Ihren Rechtsbeiständen genutzt. Die Daten beruhen auf Ihren Angaben oder haben sich aus dem Schriftverkehr mit dem Familiengericht bzw. Ihren Rechtsbeiständen ergeben. Eine Nutzung erfolgte nur im Rahmen der Zweckbestimmung im v.g. Verfahren.

In der Akte befinden sich neben Ihren Anschreiben, unsere Anschreiben an Sie und der Schriftverkehr mit dem Familiengericht sowie mit Ihren Rechtsbeiständen. Ihnen liegen diese Dinge vor bzw. es wurden Ihnen die Inhalte durch das Gericht oder Ihre Rechtsbeistände zugänglich gemacht. Die Schriftstücke und deren Inhalte sind Ihnen bekannt.

Die in der Fachabteilung gespeicherten Sozialdaten sind für eine Löschung mit Ablauf des Jahres 2025, 10 Jahre nach Beendigung des Vorganges, vorgemerkt, sodann wird auch die Akte an sich vernichtet.

Die gemeinsame Sorgeerklärung vom 10.03.2011 (Urkunde) wird bis 2 Jahre nach der Volljährigkeit des Kindes archiviert und gespeichert. Die Urkunde liegt Ihnen vor. Eine Ausfertigung haben Sie, die Kindesmutter, das Geburts-Jugendamt sowies das Geburts-Standesamt aufgrund der rechtlichen Vorgaben erhalten.

Die Datenverarbeitung stützt sich insbesondere auf die speziellen Vorgaben der Sozialgesetzbücher. Näheres zur Datenschutzgrundverordnung können Sie dem Link entnehmen.



Schön allgemein verpackt. Keine substantiierte Antwort. Da mach ich was draus ;-)
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#13
Als Datenschützer würde ich diese Antwort mit ungenügend bewerten. Das JA geht auf so gut wie keine der Fragen ein. Dementsprechend ist dort viel Luft zum klagen bzw. zu Beschwerde bei der zuständigen Behörde deines Bundeslandes.
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#14
Absolut! Ich vergaß oben zu erwähnen, dass die vom JA erwähnte Sorgerechtsurkunde (welche meinen Sohn aus meiner Partnerschaft betrifft) erwähnt wird, aber NICHT die Sorgerechtsurkunde aus dem Jahr 2001 meiner Tochter mit der Ex-Hexe. Eben diese habe ich mal vor Jahren angefordert. Das Jahr konnte sie "nicht auffinden".

Ich werde den Typen jetzt nochmal mit einem Schreiben erschlagen. Werde ihm einen Haufen Arbeit machen und nach Fertigstellung des Schreibens dieses hier mal einstellen. Erst danach gehe ich zum Datenschutzbeauftragten usw.... Immer schön den sozialistischen Weg einhalten. Man will es ja so ;-)
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#15
Hier mal ein Entwurf meiner Antwort. Die werden mich lieben. Wie gesagt. Ich mache mir die Arbeit , um den Vorgang und das Ergebnis gflls. anderen Vätern mitteilen zu können, die ein Interesse dran haben, was das JA über die speichert, in Händen hält und verwertet.

Das Schreiben ist bewusst lang und umfangreich. Ich versuche gleichzeitig die Kurve zu kriegen dahingehend, dass man daraus nicht eine excessive Anfrage stricken kann, wobei sich dieser Sachverhalt eigentlich derzeit nur auf ständige und wiederholte Anfragen bezieht.

Sehr geehrter Herr XXX,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27.06.2019 und den darin befindlichen Ausführungen.
Im Rahmen meiner Anfrage nach Artikel 15 DSGVO sind die Ausführungen nicht ausreichend bzw. entsprechen nicht den Vorgaben, welche eine solche Anfrage erfordert.

I.

Bezüglich meines Schreibens vom 15.06.2019 beantworten Sie analog des Punktes 1 a, dass Sie Daten im Rahmen der Mitwirkung im Verfahren gespeichert haben, welche mir bekannt seien. Der bloße Hinweis darauf, dass dem Antragsteller die gespeicherten Daten bekannt seien, genügt nicht.
Dies vor dem Hintergrund, dass er ja gar nicht wissen kann, ob auch Daten gespeichert und verarbeitet worden sind, die ihm eben nicht vorliegen oder vorgelegen haben. Es könnten unrichtige Daten vorhanden sein, woraus sich ein Recht auf Berichtigung ergäbe, oder Daten von Dritten erhoben worden sein, was dem Antragsteller und Unterzeichner ja gerade eben nicht bekannt sein kann.
Gerade dies, macht eine Anfrage nach Artikel 15 DSGVO ja auch aus.

Ich beantrage somit nochmals die Übermittlung meiner persönlichen und vorliegenden Daten.
Dies beinhaltet nicht die Kopie sämtlicher Akten, Beschlüsse und Urkunden und auch nicht die Kopüie von Schriftverkehr mit Rechtsanwaltskanzleien oder Gerichten.


II.

Sie teilen mit, dass die gespeicherten Sozialdaten, hier analog auch zu bezeichnend als persönliche Daten, 10 Jahre nach Beendigung des Vorganges gelöscht werden. Der Gesamtzeitraum der relevanten Daten beginnt im Jahre 2006 und endet mit dem letzten Umgangsverfahren im Jahre 2014.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob mit Beginn des Jahres 2014 Ihrerseits die von Ihnen anvisierte Löschfrist zu laufen beginnt, da der Gesamtvorgang eben dann von Ihnen als abgeschlossen angesehen wird, was ich diesseits nur vermuten kann. Denn sonst müssten die Daten der Jahre 2006 bis 2008 ja schon gelöscht worden sein. Hierüber gibt Ihr Schreiben aber keine Auskunft.
Im Weiteren gehen Sie aber nicht auf sonstigen Schriftverkehr ein, welcher nicht zu den Aufbewahrungsfristen in Bezug auf vorliegende Urkunden zu zählen ist und aus dem ich identifizierbar bin und der von Seiten Dritter eingereicht wurde.

Da die bei Ihnen vorliegenden Daten nicht mehr zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt werden, beantrage ich somit die Löschung der Sozialdaten nach Artikel 17 (1) a), eine Nachricht über die Löschung der Sozialdaten oder aber eine Begründung, warum die Löschung Ihrer Auffassung nach nicht erfolgen kann. Ebenso die Löschung von E-Mails und Nachrichten Dritter, aus denen heraus ich persönlich identifizierbar bin und deren Zweckbestimmung entfallen ist.

Davon ausgenommen sind natürlich Urkunden und Gerichtsbeschlüsse, die nicht unter das Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten fallen.


III.

Desweiteren weisen Sie auf die bei Ihnen vorliegende Sorgeerklärung vom 10.03.2011 als Urkunde hin. Ein Hinweis auf die Ihnen vorliegende Sorgeerklärung vom 03.08.2001 aber fehlt. Nach Ihrer Ausführung werden Sorgeerklärungen bis zwei Jahre nach der Volljährigkeit des Kindes gespeichert. Meine, die Sorgeerklärung vom 03.08.2001 betreffende Tochter, wurde am 21.03.2019 achtzehn Jahre alt. So müsste in Ihren Unterlagen eben diese Sorgeerklärung aber noch vorhanden sein, findet aber keine Erwähnung. Dies begründet den Verdacht, dass Sie die Art und Weise der (erfragten) Speicherung von wichtigen Urkunden nicht nur nicht beantwortet haben, sondern besonders in Bezug auf alte Vorgänge auch nicht beantworten können, denn eine Anfrage meinerseits an das Jugendamt vor einigen Jahren, mir eben diese Sorgeerklärung zukommen zu lassen, konnte nicht beantwortet werden, da sie als "nicht auffindbar" deklariert wurde.
Im Rahmen der DSGVO sind Sie verpflichtet mitzuteilen, wie Daten bei Ihnen gespeichert werden. Dies kann in Form von Papieraufbewahrung sein, oder in Form einer elektronischen Aufbewahrung. Zumindest aber, sollten sie vorhanden und auffindbar sein.


IV.


Angefertigte Berichte Ihres Hauses - analog meiner Fragestellung zu Punkt 2 aus dem Auskunftsersuchen - liegen hier nicht vor. Und selbst, wenn sie vorgelegen haben und nicht mehr vorhanden sind, so darf ich durchaus begehren, eben diese Berichte in Kopie zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Dazu gehören insbesondere alle Berichte. Auch diejenigen, die Sie eventuell und unter Nichtwissen des Antragstellers, angefertigt haben, aufgrund von Angaben Dritter.
Denn Sie geben nur an, die gespeicherten Daten im Rahmen der Mitwirkung in den Verfahren mit Rechtsbeiständen und dem Familiengericht geteilt zu haben. Sie geben aber nicht an, - siehe
Punkt 3) meines Schreibens - ob Sie diese Daten mit Dritten geteilt haben. So zum Beispiel im Rahmen von bei dem Jugendamt geführten Gesprächen mit der Kindesmutter und u.U. der Kindesmutter beiwohnenden Personen. Da Kontaktaufnahmen mit der Gegenseite bestanden, bitte ich um Übermittlung, ob dahingehend persönliche Daten von mir genutzt wurden, und welchen Dritten diese mitgeteilt wurden.. In Ihrem Schreiben wird meine Fragestellung zu Punkt 3 und 3a meines Schreibens nämlich zumindest auch nicht verneint. Bestandteil dieser Mitteilung beinhaltet somit auch die Zusendung der Kopie entsprechender Berichte/Gesprächsprotokolle mit Dritten über meine Person. Die Schwärzung der Namen Dritter ist möglich, wenn deren Persönlichkeitsrechte betroffen sein sollten.

V

Weiterhin ist Bestandteil meiner Anfrage nach Artikel 15 DSGVO, ob in den mich betreffenden Unterlagen auch E-Mails, Schriftverkehr, Berichte und Nachrichten vorhanden sind, die von Seiten Dritter eingereicht wurden und in denen persönliche Daten von mir Erwähnung finden. Auch dieser Schriftverkehr ist Bestandteil meines Auskunftsbegehrens.




VI

Laut der Web-Site des XXX-kreises ist der benannte Datenschutzbeauftragte Herr XXX. Ich erlaube mir daher die Frage, warum Auskunftsanfragen im Rahmen der DSGVO nicht an diesen weiter geleitet werden.


In Anbetracht und unter Berücksichtigung Ihres allgemeinen Arbeitsaufkommens darf ich hierin die Beantwortung innerhalb von weiteren 4 Wochen erwarten. Sollte das Jugendamt des Westerwaldkreises der Auffassung sein, die Anfragen in Form des mir zugesandten Briefes erschöpfend beantwortet zu haben und so DSGVO konform zu handeln, werde ich im nächsten Schritt den Datenschutzbeauftragten des Landes den Vorgang zukommen lassen und gflls. Beschwerde einlegen.
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#16
Hallo, meine Exe hat sich waehrend und nach der Entfuehrung 2013 ja in diversen Frauenhaeusern versteckt. Insbesondere das autonome Frauenhaus in Moenchengladbach hat massiv bei der Entfuehrung geholfen. Die haben dort sicherlich jede Menge (Luegen) ueber mich und meinen Sohn in den Akten. Besteht da fuer mich ein Anspruch auf Auskunft? Damals wollten die Vaeterentsorgerinnen mir noch nichtmal mitteilen, welchen Arzt und Kindergarten mein Sohn aufgesucht hatte. Nur zur Erinnerung, ich habe keinen Wohnsitz in Deutschland.
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#17
@kay, du hast Recht auf Auskunft. Es ist unerheblich wo du dich aufhälst sondern wo die Daten erhoben, verändert, gespeichert werden.

@Nappo, Frage doch auch welche technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) durch das JA getroffen werden um deine Daten vor unberechtigtem Zugriff etc. zu schützen.
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#18
Die DSGVO gilt für alle Länder der EU. Sie gilt auch für Länder, die zwar in der EU nicht ansässig sind, aber innerhalb der EU tätig sind. Ein Auskunftsersuchen ist nicht nur von Unternehmen der freien Wirtschaft zu beantworten. Es schlicht andere Institutionen mit ein.

Was die Verabeitung DEINER persönlichen Daten angeht, die Art der Verarbeitung, Speicherung und die Unterlagen, aus denen Du identifizierbar bist, hast Du ein Auskunftsrecht.

Man sollte sich aber mit dem recht trockenen Thema etwas beschäftigen - was ich ja gerade tue ;-)

Geh mal auf: www.dsgvo-gesetz.de

Weil dort, ist die Verordnung sehr übersichtlich einzusehen. Alles hier relevanten Dinge aufzuzählen, würde etwas weit gehen.

Ich vermute mal im Vorhinein, dass man sich bei dem Frauenhaus auf die Persönlichkeitsrechte Dritter bezieht und Dir die Auskunft verweigert. Aber auch hier sind Grenzen gesetzt.

Sind eben diese Rechte gefährdet, können Namen geschwärzt werden. Du darfst also keinen Dritten identifizieren können. Da aber die Sache mit dem Frauenhaus erledigt ist, müssen die

- Auf Antrag Löschen
- Du hast das Recht auf Berichtigung falscher Daten
etc. pp.

siehe Betroffenenrechte

Mach einfach mal und dann steigen wir denen aufs Dach! Ich helfe ;-)
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#19
Also - in meinem Fall hat das Landratsamt / Sozialamt eine unbefriedigende Auskunft erteilt, insbesondere konnte (oder wollte) man mir nicht erklären, wie meine dort im Hause vorhandenen Daten vor illegalem Zugriff und unrechtmässiger Verwertung geschützt sind, und was im Falle von illegalem Zugriff als Maßnahme geplant ist.

Beschwerde an den Landesbeauftragten für den Datenschutz, Hr. Stefan Brink, ist letzten Freitag raus.

Ich werde berichten.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#20
Servus

Ich hab da mal ne Frage . An wen im Jugendamt muss ich das Schreiben adressieren?
Die Beisstandschaft oder den Jugendamtsleiter oder den Dateschutzbeauftragten des Landratsamtes.


Grüsse G.E
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#21
Idealerweise an den Verantwortlichen, welcher in der Datenschutzerklärung angegeben wurde.
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#22
Ich habe meinen Brief an die beiden verantwortlichen Damen im Sozialamt geschickt, und eine Kopie meinem Anwalt zur Kenntnis.
Antwort (die Unbefriedigende....) kam dann auch doppelt: per e-mail von einer der beiden Sozialamts-Damen, und vollschriftlich per Brief vom Datenschutzbeauftragten des Landratsamtes.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#23
Jetzt ist auch die Antwort auf die Beschwerde beim Landesbeauftragten für den datenschutz da.

Drei Seiten nichtssagendes BlaBla. Der Gipfel: zu den Themen, zu denen mir das Landratsamt keine Auskunft erteilt hat oder es abgelehnt hat mir Auskunft zu erteilen ("kein Rechtsanspruch"), soll ich einfach noch mal Auskunft verlangen.

Ja, wozu braucht´s dann einen Landes-Datenschutzbeauftragten?
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#24
Und jetzt schön den Klageweg gehen.
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#25
Neues, um diesen alten Thread aufleben zu lassen und ebenso Interessantes:

Ich habe die Nummer auch durchgezogen, um zukünftig bei berechtigtem Interesse, diesen Tip an andere Väter weiter geben zu können. Daher hier erst nochmal den Ablauf:

1. Ich hatte den "Datenschutz-Horrorbrief" modifiziert und an das Jugendamt mit der Bitte um Auskunft versendet.

2. Antwort des Jugendamtes, in der zwar auf Löschfristen und anderes teils oberflächlich hingewiesen wurde aber auch, dass mir die Daten selbst vorlägen.

Danach habe ich eine Pause gemacht und mich u.a. mit der DSGVO weiter auseinandergesetzt (und bin immer noch dran). Gespräche mit "Kollegen" ergaben auch Skepsis, ob die DSGVO überhaupt greife und zuständig sei.

3. Weiterer Brief an das Jugendamt, dass meinem Begehr mit diesem Antwortschreiben nicht abgeholfen werden könne mit erneuter Fristsetzung

4. Die Frist verstrich und es erfolgte keine Antwort des JA

5. Schreiben an den Datenschutzbeauftragten des Landkreises mit entsprechender Begründung

6. Antwort des JA mit Schreiben und Übersendung der paginierten Akte (2 Kilo) nebst Hinweis, dass Unterbrechungen der Paginierung dem Zurückhaltungsrecht von Sozialdaten Dritter diene (was auch so richtig ist) und ich "von der Vollständigkeit der Akte ausgehen dürfe".
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