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Einwohnermeldeamt: Anmeldung/Umzug des Kindes verhindern?
#1
Hi,

kurz und knapp, da ich per Suchfunktion nicht fündig geworden bin:

Ein sorgeberechtigter Elternteil ist auf dem Einwohnermeldeamt grundsätzlich einzelvertretungsberechtigt, d.h. er darf eine Um- bzw. Anmeldung des gemeinsamen Kindes alleine ohne Zustimmung des anderen vornehmen.

Wie ist es, wenn man als Sorgeberechtigter dem Einwohnermeldeamt vorsorglich schriftlich mitteilt, diesem "Umzug" durch den anderen Sorgeberechtigten nicht zuzustimmen?
Darf Mama/Papa, dann alleine das Kind trotzdem legal anmelden?

Nach meinem Rechtsverständnis NEIN.

Wer weiß es genau? Frage geht wohl ins Verwaltungsrecht.

Danke & Grüße
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#2
Ganz ehrlich: keine Ahnung!

Scheint mir aber nicht dein A-Problem zu sein, konzentriere Dich auf die Umgestaltung Deines Umfeldes!

Familienrichter interessiert nicht die Meldeadresse.
remember
Don´t let the bastards get you down!

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(Donovan)
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#3
... was direkt zur nächsten Frage führt: Kann ein Familiengerichtsverfahren an einem Ort stattfinden, an dem weder Eltern noch Kinder gemeldet und wohnhaft sind?
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#4
(26-04-2017, 20:21)Maestro schrieb: ... was direkt zur nächsten Frage führt: Kann ein Familiengerichtsverfahren an einem Ort stattfinden, an dem weder Eltern noch Kinder gemeldet und wohnhaft sind?

Auf keinen Fall. Woanders gibt es keine Zuständigkeit.

Das Ordnungsamt prüft die Berechtigung. Die kannst Du der Mutter nicht einfach absprechen. Das kann ggf. der Familienrichter auf Antrag.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#5
Ein Sorgerechtsverfahren wurde bereits angeraunt. Ich sehe einen Joker! Big Grin
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#6
(26-04-2017, 19:29)Maestro schrieb: Darf Mama/Papa, dann alleine das Kind trotzdem legal anmelden?

Ja. Derselbe Fall wie bei einer Schulanmeldung. Das Sorgerecht hat nichts mit dem Melderecht oder dem Schulrecht zu tun, insbesondere entfaltet es keine Blockadewirkung bei sich widersprechenden Wünschen. Jeder kann alles, solange bis dagegen erfolgreich geklagt wurde.

Wenn du beim Meldeamt warst, hat man dir das schon gesagt. Oder mal ins BGB sehen, da steht drin wie die elterliche Sorge auszuüben ist:

§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.


Hervorhebung von mir.
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#7
Das heißt aber, dass Du bei "Deinem" Gericht ein Verfahren anhängig machst.

An sich sind RichterInnen extrem faul!

Wer sich als erstes bewegen kann hält sich für nicht zuständig
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(Donovan)
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#8
(26-04-2017, 21:23)p__ schrieb: § 1627 Ausübung der elterlichen Sorge

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

Daraus folgere ich messerscharf, das wenn kein Einvernehmen erzielt wurde und erst recht wenn ungefragt eine Ummeldung durchgeführt wurde ohne überhaupt durch ein Gespräch zu versuchen ein Einvernehmen zu erzielen, die Ummeldung ungültig ist und somit wieder in den vorherigen Stand zu setzen ist.

So würde ich wohl argumentieren. Ob das was hilft, ist eine andere Frage.
--
3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
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#9
Du wirst ganz schnell das Problem dann haben, wenn die Ex den Braten riecht, dass Du eine Anzeige wegen Gewalt bekommst. Generell wird dir erst mal nichts passieren, doch es hat ausenwirkung. Bei mir dauerte es 6 Monate, bis ich von der Staatsanwaltschaft es schriftlich bekommen habe, dass nichts war. In der Zeit hatte das Kind schon einen neuen Lebensmittelpunkt und die Behörden wie Polizei und Ordnungsamt wird nichts machen, solange ex mit schriftlicher Anzeige wedelt.
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#10
@maestro:

also...

1. mütter dürfen alles...- wenn ex auszieht mit kind, sofort antrag auf ABR beim letzten wohnort (familiengericht)
du mußt aber in der lage sein, das kind zu betreuen, möglichst wenig fremdbetreuung

2. wenn ex ohne deine schriftliche genehmigung auszieht und das kind mitnimmt, handelt sie rechtswidrig

3. du kannst die mama ganz schön ärgern, in dem du dich mit erstwohnsitz AUCH bei ihr anmeldest....dann brauchst
kein KU und TU zu zahlen. das hat ein bekannter von mir gemacht, die alte hat gekocht....das gericht war sauer...aber
keiner kann ihn zwingen, sich abzumelden....

bleib rational!

bb
netlover
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#11
(27-04-2017, 08:22)netlover schrieb: 3. du kannst die mama ganz schön ärgern, in dem du dich mit erstwohnsitz AUCH bei ihr anmeldest
Wie soll das gehen sich unter der neuen Adresse der Ex an zu melden ? Braucht man da nicht ein Papier aus dem irgend was hervor geht um sich ummelden zu können ?
--
3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
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#12
(27-04-2017, 08:48)Bruno schrieb:
(27-04-2017, 08:22)netlover schrieb: 3. du kannst die mama ganz schön ärgern, in dem du dich mit erstwohnsitz AUCH bei ihr anmeldest
Wie soll das gehen sich unter der neuen Adresse der Ex an zu melden ? Braucht man da nicht ein Papier aus dem irgend was hervor geht um sich ummelden zu können ?

Wisch vom Vermieter
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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