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Volljährigen-Unterhaltsberechnung - Druckversion

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Volljährigen-Unterhaltsberechnung - StefanN - 25-02-2015

Hallo zusammen!
 
Meine Tochter ist nun 18 geworden, worüber ich mich sehr freue (ja echt).
Hab sie aufgefordert, dass sie den Unterhalt neu berechnen lassen muss.
Sie hat sich auch beim Jugendamt beraten lassen und der bisherige Beistand wird die Berechnung machen. Meine Frau hat ihre Gehaltsabrechnungen schon vorgelegt.
Nun habe ich zwei Fragen:
 
Für die Berechnung wird meine Dezember-Abrechnung mit den Jahreswerten erwartet.
Nun ist es so, dass bei mir vom Brutto einmal ein Betrag für eine Altersvorsorge abgeht und ein weiterer für eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Wurde vom Arbeitgeber angeboten und hat gewisse steuerliche Vorteile. Am Ende der Abrechnung steht dann das gesetzliche Netto, abzüglich der beiden Beträge, wodurch sich mein Auszahlungsbetrag ergibt. Also das Geld, das ich tatsächlich zur Verfügung habe. Bei den bisherigen Unterhaltsberechnungen wurde bisher nur mein Nettobetrag berücksichtigt, nicht mein niedriger Auszahlungsbetrag.
Ist das richtig so?
 
Meine Frau hatte bisher nur Halbtags gearbeitet und vor ein paar Monaten auf ganztags aufgestockt.
Da sie sicherlich ihren Jahreswert angegeben hat, wird der Durchschnittswert geringer sein, als das was sie jetzt verdient.
Kann ich erwarten, dass für die Berechnung ihr nun höherer Monatslohn eingesetzt wird?
 
Ich freue mich schon auf eure Antworten und
 
Grüße vom Stefan


RE: Volljährigen-Unterhaltsberechnung - Nappo - 25-02-2015

Der Auszahlungsbetrag muss berücksichtigt werden, denn er ist Dein Netto. Klingt jetzt verwirrend:
Diese Form der Abrechnung wie Du sie hast, kann keiner lesen und das Jugendamt schon gar nicht. Hier ist es schwer zu erklären. Du musst Dir tatsächlich die Art der Buchung und warum das so und nicht anders auf Deiner Lohnabnrechnung steht, im Lohnbüro erklären lassen. Denn:

Was Du da hast, ist eine betriebliche Altersversorgung. Die Beiträge werden vom Brutto abgezogen, weshalb sich Dein zu versteuerndes Einkommen verringert. Dadurch "erhöht sich quasi Dein Netto", was einen Teil Deiner Beiträge also "auf hebt". Die Beiträge zur Versicherung sind pauschal versteuert (20%) und sozialabgabenfrei.
Das gleiche gilt für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Wobei dies (bei der BU) sehr unglücklich gewählt ist und nicht empfehlenswert! Denn wenn der Staat etwas verschenkt, holt er es sich auch gerne wieder zurück.
Im Leistungsfall bedeutet das, dass Deine BU-Rente der vollen Versteuerung unterliegt und gleichzeitig auch mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belegt wird.
Das wäre bei einer "privaten BU" deutlich weniger.....

Hier eine schöne Erklärung dazu: http://www.versicherungsmakler-leistenschneider.de/lohnt-sich-eine-berufsunfaehigkeitsversicherung-bu-im-rahmen-der-direktversicherung-bav/

Es wich zwar vom Thema ab, ist aber nicht ganz unwichtig;-)

Bezüglich Deiner Frau, interessiert mich bei dieser Konstellation auch, was hier gilt, denn normal gilt das durchschnittl. netto der letzten 12 Monate. Anders heißt es aber auch: ...sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkünfte barunterhaltspflichtig....
Heißt also, dass Ihr jetztiges Gehalt eigentlich zur Berechnung heran gezogen werden muss....


RE: Volljährigen-Unterhaltsberechnung - L3NNOX - 25-02-2015

(25-02-2015, 02:17)Nappo schrieb: Was Du da hast, ist eine betriebliche Altersversorgung. Die Beiträge werden vom Brutto abgezogen, weshalb sich Dein zu versteuerndes Einkommen verringert. Dadurch "erhöht sich quasi Dein Netto

Das ist (zumindest bei mir) anders: Es wird zuerst das "gesetzliche Netto" angegeben, was unterhaltstechnich relevant ist. Davon wird dann die betriebl. AV abgezogen, nicht vom Brutto.


RE: Volljährigen-Unterhaltsberechnung - p__ - 25-02-2015

Du hast dich reinlegen lassen, zusätzliche Altersvorsorge und Berufsunfähigkeitsversicherung des Arbeitgebers hätten immer schon berücksichtigt werden müssen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung zählt nicht zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und ist insbesondere auch dazu gedacht, um deine Existenzgrundlage, deinen Beruf und damit auch die Unterhaltszahlungen abzusichern. Bei der Altersvorsorge ist eine Grenze zu beachten, der maximal abzuziehende Betrag incl. gesetzlicher Rente dafür darf 24% des Nettos nicht übersteigen, damit sie noch beim Unterhalt berücksichtigt wird.

Das Jugendamt kann und muss das durchaus lesen und verstehen. Hunderte und tausende Unterhaltspflichtige haben ihre Gehaltsabrechnungen bei den zuständigen "Fachkräften" im Jugendamt vorzulegen, die haben solche Grundlagen und ihre Variationen zu kennen. Nein, passiert ist hier der übliche kleine, dreckige Betrug um Unterhaltszahlungen unzulässig zu maximieren.

Wegen des erhöhten Einkommens der Mutter gibt es keine feste Regel. Auch die 12 Monate sind kein Gesetz, sondern stehen nur in der infamen Düsseldorfer Tabelle. Du musst argumentieren mit dauerhaft anderen Lebensverhältnissen, die jetzt eingetreten sind und durch die vergangenen 12 Monate nicht korrekt abgebildet werden. Allerdings ist deine Position da nicht die Beste: Du stehst nicht gegen, sondern neben der Mutter. Das Kind fordert und ist berechtigt und ihr beiden Eltern steht hinsichtlich Unterhalt in keinem Rechtsverhältnis zueinander. Strenggenommen musst du das Kind auffordern, den Haftungsanteil der Mutter korrekt festzulegen.


RE: Volljährigen-Unterhaltsberechnung - Nappo - 25-02-2015

@L3nnox: Schau nochmal auf die Abrechnung. Die BAV wird immer ausgehend vom Brutto abgezogen. Ist sie oben "drauf geschlagen" und unten wieder abgezogen? Frag mal in der Buchhaltung. Das können nur die Buchhalter erklären.

@p: Jas, sie sollten es wissen und sie müssten es auch. Mir stellt sich immer nur die Frage bei all diesen "Experten":

- Machen sie den Bockmist extra oder
- machen sie es aus Dummheit.

Man kann sich dann was aussuchen. Das Ergebnis ist leider das Gleiche.


RE: Volljährigen-Unterhaltsberechnung - StefanN - 26-02-2015

Hallo,
also erst mal danke für die sachlichen Infos!

Was die Altersvorsorge und die BU angeht, werde ich das noch genauer betrachten. Ein Kollege von mir, der nun im Ruhestand ist, musste einiges an Abschlägen hinnehmen. Das lohnt sich nur für den Arbeitgeber, da weniger Sozialabgaben zu leisten sind. Oder?
Die Höhe der Beträge war aber schon frei wählbar. So wie Ihr das sagt, könnte ich ja hierrüber meinen tatsächlichen Auszahlungsbetrag beeinflussen. Und das Geld kommt mir ja später wieder zu gute. Also warum sollte sich das Jugendamt das gefallen lassen?
Ich denke, dass es so ist, wie L3NNOX es beschrieben hat, dass das „gesetzliche Netto“ unterhaltstechnisch relevant ist.
Hab noch gelesen, dass 4% des Bruttoeinkommens für private Altersvorsorge verwendet werden dürfen. Hier irritiert mich die 24% vom Netto, die Rente und Altersvorsorge zusammen ergeben dürfen. Irgendwie passt das für mich nicht zusammen.
Ich habe noch eine zusätzliche private BU, die müsste ich ja dann mit angeben können?

Immerhin musste ich bis jetzt für meine Drei Kinder nur den Mindestunterhalt zahlen. Und die kleine Mieteinnahme aus der Einliegerwohnung wurde nicht berücksichtigt, wohl wegen den Hausschulden aus der gemeinsamen Ehe.

Da das alles sehr komplex ist, gibt es im Raum Marburg oder Gießen jemanden, der die Berechnungen vom Jugendamt überprüfen kann, also auch kompetent ist?
Ich war mal bei einem Anwalt für Familienrecht, mit solchen Details kannte der sich auch nicht aus.

Danke für Eure Antworten

Stefan


RE: Volljährigen-Unterhaltsberechnung - p__ - 26-02-2015

Wenn das ein Anwalt nicht weiss, sollte man sich auf der Stelle umdrehen, gehen und ihm in einem Bewertungsportal Null Punkte geben. Derart teuren Leuten ihren Job erklären zu müssen ist wirklich komplett unnötig. Aber auch nicht überraschend, so verkommen wie dieser unehrenhafte Berufsstand ist.

Die 24% sind nicht schwer zu verstehen. Bei Selbständigen werden bis zu 24 Prozent der Einkommens als einkommensmindernde  Aufwendungen für die Altersvorsorge anerkannt. Also gilt das auch für Arbeitnehmer. Der ist pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Rentenbeitrag dafür liegt zur Zeit bei 18,7%. Also kannst du maximal weitere 5,3% ausgeben, um private Vorsorge zu betreiben und dies unterhaltsmindernd anerkennt zu bekommen.

Da du aber eh "nur" (ist schon hoch genug) Mindestunterhalt bezahlst, bringt dir das alles nichts. Um weniger zu zahlen, müsstest du Mangelfall werden und im Mangelfall wird gar nichts mehr anerkannt.