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BGH v. 30.01.2013: Eigene Altersvorsorge verboten bei Kindesunterhaltspflicht - Druckversion

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BGH v. 30.01.2013: Eigene Altersvorsorge verboten bei Kindesunterhaltspflicht - p__ - 25-12-2014

BGH Urteil vom 30.01.2013, Az. XII ZR 158/10
Volltext auf den BGH-Seiten.

Dieses Urteil ist tatsächlich in einem Satz zusammenzufassen: "Ist der Unterhaltsschuldner nicht einmal in der Lage, den Mindestunterhalt für sein Kind zu zahlen (sog. Mangelfall), können Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge nicht vom der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden Einkommen in Abzug gebracht werden".

Oder anders formuliert: Der Zahltrottel soll zwar für die eigene Alterssicherung extra blechen, damit der Staat seinerseits das Geld für Unterhalt bzw. Grundsicherung spart, aber auch hier gilt der Grundsatz "Das Hemd liegt näher wie der Rock". Droht dem Staat oder gar der Ex jetzt schon Unterhalt, so wird die Altersvorsorge irrelevant und der Pflichtige soll jetzt voll zahlen. Voll heisst voll, eine Abwägung oder Aufteilung findet nicht statt. Oder nochmal anders formuliert: Eigene Altersvorsorge kann der Pflichtige vom Einkommen abziehen - solange das keine Rolle spielt.  So ähnlich wie beim Sorgerecht. Solange man es nicht braucht, gilt gemeinsame Sorge. Im Konfliktfall gilt Alleinsorge der Mutter.

Einkommensbereinigung wegen Vorsorgeaufwendungen in Mangelfällen sind somit passe. Da Mangelfälle die Mehrheit der Fälle bilden, hat sich das für die meisten Väter erledigt zugunsten sofortiger Unterhaltszahlungsmaximierung.