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Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - Druckversion

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RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - Camper1955 - 23-10-2014

(23-10-2014, 09:27)Avatar schrieb: Umgangskosten werde ich nun ebenfalls geltend machen.

Und genau das will Exelchen ja verhindern, indem es Deine Umgangszeiten beschränkt haben will. Also zumindest in der Höhe, wie Du sie hast.

Von der 2-Wochen-Regelung Fr. bis So. wird sie nicht weg kommen, aber ob Du die 5 Tage durchsetzen kannst, ist fraglich.

LG

Robert


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - Pistachio 00 - 23-10-2014

Moin,

ich habe Deine Beiträge gelesen und verstehe Deinen derzeitigen (emotionalen) Zustand. Man fühlt sich irgendwie völlig ausgeliefert gegenüber diesem absurdem System, dem es niemals wirklich um das so genannte Kindeswohl geht. Du wirkst daher irgendwie trotzig und viel zu emotional. Die Dienstaufsichtsbeschwerden, Dein (derzeit sinnloser) Verweis auf den EGMR sowie Verstöße des Richters gegen die StPO weisen darauf hin.
Das ist ja irgendwie verständlich, aber nicht zielführend und vergeudete Energie.

(22-10-2014, 15:45)Avatar schrieb: Ich hab die ganze Verhandlung auf band,
Ich nehme an, Du hast heimlich aufgenommen und weisst, dass das rechtswidrig war ? Beziehe Dich daher niemals auf diesen Mitschnitt, nutze den höchstens als Gedächtnisstütze !!
Falsche bzw. unvollständige Protokollierung sind im Familienrecht völlig normal und jedem Betroffenem hier im Forum bekannt. Dagegen vorzugehen ist vergeudete Zeit und interssiert das OLG auch überhaupt nicht. Allein die Entscheidungsbegründung der massiven Umgangsbeschränkung ist von Interesse.

(22-10-2014, 15:45)Avatar schrieb: Mein Anwalt sagt wir brauchen ein Sachverständigengutachten. Geht seiner Meinung nach nicht anders.
Die Chancen eines für Dich positiven Gutachtens sind Dir vermutlich bekannt ... Ich würde daher keinesfalls selbst ein solches beantragen - wenn das OLG meint, ein Gutachten zu benötigen, wird es schon von selbst damit kommen. Aber soweit ist es noch gar nicht.
Und vergiss nicht, dass Du das JA hinter Dir hast ! Dieses eher seltene Glück haben die wenigsten Väter ...

(22-10-2014, 19:27)Avatar schrieb: Dann helft mir doch bitte mal welche Argumente ich benennen soll. PAS weil dies eine beginnende Entfremdung ist.
Obgleich ich fast alle Beiträge von @Skipper für geschwätzig halte, hat er mit Beitrag #19 Recht.
Wer mit dem PAS-Begriff argumentieren will, sollte schon sicher sein, dass der Richter ein sehr, sehr fortschrittlicher Vertreter im deutschem Familienrecht ist ...
Ich persönlich würde diesen Begriff unbedingt vermeiden, ebenso wie konkrete - wenn auch zutreffende - Fakten bezügl. dem Fehlverhalten der KM. Orientiere Dich ausschließlich auf das Kind.
Kontinuität und der vor dem AG geäußerte Kindeswille sind da die Richtung.

(22-10-2014, 19:27)Avatar schrieb: Die VB schlägt nun ein Wechselmodell Anfang 2015 vor.
Gehe ich nicht drauf ein.
Genau das meinte ich mit trotzig ...
Selbst wenn Du darin nur taktisches Verhalten erkennst, musst Du selbstverständlich darauf eingehen und Dich jederzeit (!) freudig gesprächsbereit zeigen.
Jegliche Verweigerung (auch gegenüber der KM) wird Dir negativ auf die Füße fallen. Schnell wirst Du so als nicht ernst zu nehmender Querulant eingeordnet.

(22-10-2014, 17:02)Avatar schrieb: Entweder hat sie mittlerweile mitbekommen, dass das OLG mit im Boot ist
Verstehe ich nicht - natürlich erhält die KM eine Abschrift Deiner Beschwerde.


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - Avatar - 23-10-2014

Eigentlich bin ich relativ ruhig. Mache den Wahnsinn schon 4.5 Jahre mit. Nun halt mal einen Lappen als Richter erwischt. Shit happens. Hinweise auf die StPo kamen von meinem Anwalt. Seiner Meinung nach wurde die klar verletzt.
Natürlich habe ich die Verhandlung und Kinderbefragung aufgenommen. Die Schwarzroben begehen tagtägllich Rechtsbeugung. Das kann ich auch.
Gut werde ich in meiner Stellungnahme das WM freudig zur Kenntnis nehmen. Ist aber nur ein Lockangebot um Ruhe rein zu kriegen.
Hab erst gestern das Fax erhalten. Die Stellungnahme der VB ist scheinbar am 13.10. beim OLG eingegangen. Meine EX und die VB telefonieren häufig miteinander.
Nun ist mir auch klar warum die EX letzte Woche über unsere Tochter bei der Erziehungsberatungsstelle reden wollte. Sie hat explizit um einen Termin gebeten. Denke darauf sollle ich dann wohl eingehen. Allein schon als Alibifunktion fürs OLG?


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - Pistachio 00 - 23-10-2014

(23-10-2014, 15:43)Avatar schrieb: Sie hat explizit um einen Termin gebeten. Denke darauf sollle ich dann wohl eingehen. Allein schon als Alibifunktion fürs OLG?
Selbstverständlich gehst Du auf jedes Gesprächsangebot ein ...


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - zeitgenosse - 23-10-2014

at avatar

ja, ich kann dich auch sehr gut verstehen. All diese narzisstischen, antiheterosexuell (vor allem gegen Väter) eingestellten sogenannten Richter, die nie erwachsen geworden sind und die sich Müttern gegenüber als vollkommen hirnlos erweisen (siehe den Wahnsinn, der mit Horst Arnold passiert ist. Wie konnte man nur glauben, dass ein Lehrer eine Kollogin in der grossen Pause in den A......h [Unterschreitung des Mindestniveaus] kann, und alles danach normal weiterläuft .... ?)

Und ich weiss auch nicht, was man da machen könnte? Ob man sich mit Mitteln des Rechtsstaats nicht mehr schadet als wirklich in eine bessere Position bringt? Ich weiss es nicht..

Ich würde auf das Gespräch zum Wechselmodell eingehen, also ich denke, du manövrierst dich ordentlich ins Abseits, wenn du da blockierst.

Versuche, diesen schwachsinnigen AR wegzustecken, also du nimmst es schon sehr gelassen, finde ich, ... die Gefahr besteht, dass du dich an diesem Schwachkopf abarbeitest und dein Ziel aus den Augen verlierst ...


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - Avatar - 24-10-2014

Ok werde ich ihr Gesprächsangebot halt annehmen (obwohl ich das Biest momentan in einem gemeinsamen Raum kaum ertrage) und parallel an der OLG Sache dranbleiben.


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - kay - 24-10-2014

NIEMALS Gespraechsangebote vor Zeugen verweigern!!! Immer schoen kompromissbereit zeigen ansonsten fliegt es Dir um die Ohren. Zeig Dich von Deiner besten Seite ohne unterwuerfig zu sein und Deine Ziele aufzugeben.


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - Avatar - 24-10-2014

Der Input von Camper hat mich aber ziemlich nachdenklich gemacht. Gehe mittlerweile auch davon aus, dass genau diese Gedankengänge einen enormen Einfluss haben.
Wäre ich nie darauf gekommen. Wie kann man nur so gierig und billig sein. Schon krass. Armes Kind


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - Camper1955 - 24-10-2014

(24-10-2014, 13:53)Avatar schrieb: Der Input von Camper hat mich aber ziemlich nachdenklich gemacht. Gehe mittlerweile auch davon aus, dass genau diese Gedankengänge einen enormen Einfluss haben.
Wäre ich nie darauf gekommen. Wie kann man nur so gierig und billig sein. Schon krass. Armes Kind

Bei (fast) jedem Verfahren geht es ausschließlich ums Geld.

Umgangsrecht wird nur vorgeschoben.

Das Familiengericht weiß, dass von Der Kindesmutter relativ wenig zu holen ist. Schlimmstenfalls muss der Staat auch noch die Umgangskosten für Exelchen bezahlen, wenn Du mit Deinem Ansinnen durch kommst und Exelchen beim Jobcenter oder beim Sozialamt Umgangskosten für sich reklamiert.

LG

Robert


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - Avatar - 24-10-2014

Ja wahrscheinlich hast du leider Recht. Traurig aber wahr.
Ich würde niemals bei Dritten Geld für mein Kind verlangen, um die Kleine durchs Leben zu bringen.


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - Camper1955 - 25-10-2014

(24-10-2014, 20:38)Avatar schrieb: Ja wahrscheinlich hast du leider Recht. Traurig aber wahr.
Ich würde niemals bei Dritten Geld für mein Kind verlangen, um die Kleine durchs Leben zu bringen.

Bei Deinem Einkommen auch nicht gerade schwierig.

Das Einkommen von Exelchen dürfte da schon um einiges niedriger liegen. Wenn sie überhaupt welches hat.

Es haben aber auch nicht alle Väter Dein Einkommen und müssen, wenn sie die Rechte des Kindes auf Umgang wahr nehmen wollen, auf staatliche Hilfe zurück greifen.


LG

Robert


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - Avatar - 27-10-2014

Vielleicht kam es falsch rüber. Ich würde kein KU von der EX annehmen.

Zumal ihr nach der Geburt unserer Tochter auch die Arme abgefallen sind.


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - Camper1955 - 27-10-2014

(27-10-2014, 10:10)Avatar schrieb: Vielleicht kam es falsch rüber. Ich würde kein KU von der EX annehmen.

Wenn es so ist, dann gibt es dafür zumindest eine Lösung. Einen freiwilligen Verzicht auf Kindesunterhalt.

http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=441

LG

Robert


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - Avatar - 13-11-2014

Hallo Forum,

kleines Update.
Gestern habe ich eine Info von meinem Anwalt erhalten. Der zuständige Richter vom OLG hat meinen Anwalt angerufen und ihn gefragt wie wir uns konkret die Umgangsregelung für meine Tochter auch im Hinblick auf die Schule vorstellen.

Ich soll meinem Anwalt diesbzgl. zeitnah eine Stellungnahme zukomemn lassen.

Ich habe so ein wenig die Ahnung, dass die nun versuchen wegen der Schule ein Faß aufzumachen. Zumindestens nehmen sie sich der Sache an und gehen in Diskussion, was meienr Meinung nach schonmal positiv ist.

Im Grunde hat mein Anwalt dem Richter schon gesagt. So wie vor der Zusammenstreichung. Also Do-Di. Schule kann in dem Zusammenhang kein Problem darstellen. Zumindestens nicht für meine Kleine.

Was sollte ich eurer Meinung nach konkret dazu verfassen?

Danke euch


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - p__ - 13-11-2014

Genau das. Beibehaltung der Regelung. Kontinuität, Beibehaltung ist problemlos mit den Anforderungen an den Schuldbesuch zu vereinbaren, entspricht dem Kindeswohl am Besten.


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - Skipper - 13-11-2014

Ich denke, das OLG zielt weniger auf die Kontinuität, sondern auf das Kindeswohl iVm Schulweg, Schulbesuch und  Betreuung danach, also wie der Vater das zuverlässig mit seine anderen Verpflichtungen vereinbaren kann.

Er sollte dazu gut begründen und belegen können. Trotzig nur auf Kontinuität zu verweisen, wird kaum reichen.
 
S.


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - wackelpudding - 13-11-2014

Leg ´mal dar, weshalb das gut für Deine Tochter ist und weshalb ein Befürchten von Problemen nicht nötig, da Du Deinerseits immer bereit bist, angemessen zu reagieren.


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - Avatar - 13-11-2014

Jo danke erstmal für euren Input.

Anderes Thema:

Mutti gibt mir seit den letzten 4 Wochen nicht mehr den Ausweis meienr Tochter mit. Sprich ich kann Tochter nicht ausweisen.
Ich habe sie nun dazu aufgefordert. Sie sagt, dass wir dies beim nächsten Gespräch in der Erziehungsberatungstelle besprechen werden.
Die Tante von der Erziehungsberatungsstelle sagt nun, dass ich Mutti darüber in Kenntnis setzen muss wenn ich mit Tochter bspw. am Wochenende ins Ausland fahren möchte. Ist dies richtig?


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - wackelpudding - 13-11-2014

Nö, mußt Du nicht; was zwischen Übernahme und Rückgabe des Kindes passiert, geht sie nix an. Du könntest aber anbieten, es trotzdem zu tun, um ihrem (übersteigertem) Sicherheitsbedürfnis nachzukommen. (Ich gehe davon aus, in Gebiete mit einer Reisewarnung des AA willst Du nicht.)


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - p__ - 13-11-2014

Ein schlechtes Zeichen, wenn die Dame von der Erziehungsberatung keine Ahnung von einfachen rechtlichen Tatsachen hat. Das sind diese Küchentisch-Hobby-Teilzeit-Nullahnung Figuren, wie sie auch im Jugendamt auf arme Eltern losgelassen werden.

Du musst ganz klar machen, dass eine Genehmigung für solche Ausflüge beiderseits mangels sorgerechtlicher Relevanz nicht vorgeschrieben ist, eine vorab-Informatione ebensowenig, dass so etwas aber freiwillig zwischen den Eltern vereinbart werden kann. Dann aber neutral (nicht: "Der Vater informiert die Mutter vor geplanten...", sondern: "Jeder Elternteil informiert den Anderen...") und  nur, wenn auch über andere Dinge informiert wird, die man sonst immer stillschweigend den Müttern erlaubt, aber auf ähnlicher Linie liegen. Zum Beispiel eine Informationen, wenn sie mit dem Kind beim Arzt war.

Wenn der Mutter Informationen über Reisen wichtig sind, soll sie auch informieren über das, was dir wichtig ist.


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - Avatar - 13-11-2014

Nein habe ich nicht vor.
Die Tante von der Erziehungsebratungsstelle meinte, es würde ein Gesetz geben welches mir eine Auskunftspflicht bei Auslandsreisen vorschreibt. Wäre mir aber auch neu. Daher die Rückfrage von mir an euch.
Im Grunde geht es um eine reine Auskunftspflicht. Vielleicht daher auch nun dieser Ärger bzgl. des Ausweises. EX scheint langsam nach allen Strohhalmen zu greifen um mir das Leben schwer zu machen.

BGB § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.

Hat § 1686 damit ggf. etwas zu tun?


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - kay - 13-11-2014

Wenn Du nicht mit Deinem Kind ins Ausland fahren moechtest, wuerde ich wegen des Persos kein Fass aufmachen. Nur wenn Du ihn wirklich brauchst weil Du z. B. in Grenznaehe wohnst.


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - p__ - 13-11-2014

Es gibt nur eine Verpflichtung, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse zu geben.

§ 1686 BGB: Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Sorgerecht relevant ist das Skiwochenende in der Schweiz auch nicht, um mal ein konkretes Beispiel zu nennen. Relevant laut §1687 BGB sind:

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - Avatar - 13-11-2014

Ok danke euch.
Scheint gesetzlich zumindestens klar geregelt zu sein.
Mir geht es nur darum meine Tochter zumindestens mal ausweisen zu können, wenn ich es denn mal muss.
EX versucht mich damit entweder nur aus der Reserve zu locken oder hat ne Schweinerei vor.


RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - Avatar - 14-11-2014

Was ich mir noch überlegt habe.

Gibt es nicht die Möglichkeit einfach einen zweiten Ausweis für meiine Tochter zu beantragen?