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§616 BGB, Vorübergehende Verhinderung - Druckversion

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§616 BGB, Vorübergehende Verhinderung - Sixteen Tons - 15-01-2014

Hi Folks,

meine Ex startet in den nächsten Tagen eine 2. Karriere
im Gesundheitswesen. Unsere Kinder kränkeln derzeit.
Ex drängt nun darauf, das ich mich im Bedarfs- und Notfall mit den
Kindern krankschreiben lassen soll, damit sie nicht gleich
im ersten Monat wieder aus ihrer Stelle fliegt.

Zwar habe ich einen sehr sozialen Arbeitgeber, aber auch
dessen Verantwortungsgefühl hat Grenzen.

Da mein Arbeitgeber mir schon häufiger entgegen gekommen ist,
möchte ich seine Geduld auch nicht überstrapazieren.

Wie löst man den gordischen Knoten? Ex und Kids hängen lassen
oder den Arbeitgeber? Am Ende sind beide Eltern womöglich noch Herz4. Ex hilft mir nicht weiter, da höre ich immer nur: "Du mußt, du mußt, du mußt und du bist verpflichtet" und "weil du ja den Unterhalt gekürzt hast, muß ich vom JC weg und arbeiten.". Ja also, Letzteres mag zwar stimmen, hilft in der Sache nicht weiter.

Hatte schon mal jemand so ein Malheur (Kinderkrankschreibung)? Wie ist das mit dem §616 BGB und Sonderurlaub von bis zu 5 Tagen? Auf Krankenkasse habe ich keine Lust, zig Seiten Formulare und dem Geld rennt man trotzdem hinterher. Kenne ich auch alles schon.
Mein Erholungsurlaub ist leider auch endlich.


RE: §616 BGB, Vorübergehende Verhinderung - wackelpudding - 15-01-2014

Was hast D u davon, dass Du Probleme der Ex lösen willst?


RE: §616 BGB, Vorübergehende Verhinderung - Sixteen Tons - 15-01-2014

Das habe ich mich beim Schreiben dieses Textes vorhin
auch schon gefragt.
Davon ausgehend, das Ex ihr berufliches Fortkommen nicht allein
auf meine arbeitsrechtlichen Regelungen für Sonderurlaub zur Krankenpflege fußt, denke ich dabei an die Kinder. Die Ex ist mir so im
großen und ganzen Wurst. Ich setze jedenfalls nicht meinen Job auf's Spiel, damit wir aus einem Vollzeitarbeitsplatz (ich) einen
Teilzeitjob (sie) machen.


RE: §616 BGB, Vorübergehende Verhinderung - wackelpudding - 15-01-2014

Wenn ich das alles richtig erinnere und bewerte, hast Du doch Deine Situation soweit stabilisiert, das Deine Kinder und Du damit leben können?
Ich meine ´mal: Hänge Dir nix an die Backen, was das Erreichte gefährden könnte...


RE: §616 BGB, Vorübergehende Verhinderung - netlover - 15-01-2014

würd ich anders machen: frage deinen AG, was er im krankheitsfalle der kinder und vorhandener konstellation vorschlagen würde, da du darüber besorgt bist, und nacheheliche solidarität und blablabla...dann wird er dir einen vorschlag machen - evtl. dann mit kürzer arbeiten und die AZ nachholen o.ä.!

bb
netlover


RE: §616 BGB, Vorübergehende Verhinderung - Theo - 15-01-2014

(15-01-2014, 17:23)Sixteen Tons schrieb: Wie löst man den gordischen Knoten? Ex und Kids hängen lassen
oder den Arbeitgeber?

Keinen! Vorrangig ist m.E., dass Deine Ex die Probezeit übersteht. Die dauert normalerweise 3 Monate. Ich würde mich bereit erklären, in dieser Zeit, falls es wirklich notwendig ist, Urlaub zu nehmen.

Mittelfristig sollte dann aber eine andere Lösung gefunden werden, z.B. auch unter Zuhilfenahme von externen Babysittern usw. Das muss schon im Vorfeld geplant werden, dass im Notfall immer irgendwer da ist, um einzuspringen.


RE: §616 BGB, Vorübergehende Verhinderung - wackelpudding - 15-01-2014

Kann er ja machen. Er sollte nur aufpassen, dass er die bisherige Bereitschaft des AG ihm entgegenzukommen, nicht überdehnt - auch ein nicht hörbares Grummeln ist ein Grummeln...

Zuletzt sollte er sich auch darüber klar sein, dass alle daraus resultierenden zusätzlichen Belastungen auf seine Lebensqualität gehen...


RE: §616 BGB, Vorübergehende Verhinderung - p__ - 15-01-2014

Die Freistellung geht nur bei Paaren oder Alleinerziehenden. Du bist Umgangselternteil und nicht betreuender Elternteil. Also musst du Urlaub nehmen. Auch dafür benötigst du viel Wohlwollen des Arbeitgebers, kurzfristige ungeplante Urlaubstage muss er nicht akzeptieren, betriebliche Gründe können dagegensprechen. Vor allen Überlegungen muss also die Frage stehen, ob es dir überhaupt irgendwie möglich ist, den Arbeitsplatz kurzfristig zu verlassen. Sprich mit dem Arbeitgeber darüber. Dann erst kannst du etwas entscheiden.


RE: §616 BGB, Vorübergehende Verhinderung - Sixteen Tons - 15-01-2014

(15-01-2014, 18:26)p schrieb: Die Freistellung geht nur bei Paaren oder Alleinerziehenden. Du bist Umgangselternteil und nicht betreuender Elternteil. Also musst du Urlaub nehmen.

Danke für den Hinweis. Dann ist die Sache recht einfach und ich
kann das ganz offen mit meinem AG besprechen.


RE: §616 BGB, Vorübergehende Verhinderung - wackelpudding - 15-01-2014

Gerade ein gegenüber eigenem Personal großzügig agierender Arbeitgeber könnte sich fragen, warum er die Probleme eines anderen Arbeitgebers lösen soll, der gesetzlich in der Verpflichtung ist...


RE: §616 BGB, Vorübergehende Verhinderung - Sixteen Tons - 15-01-2014

Danke an @lle für die rege Teilnahme und eure Vorschläge.
@raid: nochmal Danke für deine Hinweise.

Exens Eltern sind selber voll berufstätig und meine fast siebzigjährige Mutter putzt bei ihrer Tante, damit sie nicht auch noch in die Grundsicherung fällt.
Es ist natürlich toll, das ein Betreuungskonzept überhaupt erst ins Auge gefaßt wird, wenn der Startschuß für den Berufseinstieg schon gefallen ist. Ich bin immer so lange außen vor, bis die ... am Dampfen ist, dann aber bin ich natürlich erste Adresse.

Um es kurz zu machen: Im Fall der Fälle kann ich hier
und da, auch kurzfristig, einen normalen Urlaubstag opfern, ohne das ich dies gegenüber dem AG groß begründen muß. Ich kann aber und jedenfalls keinen langfristigen Betreuungsengpaß auffangen. Das ist nun eben mal
die Kehrseite der vor- und nachehelichen Rollenverteilung.

Auch ich brauche gelegentlich ein Mindestmaß an Erholung und da
muß ich dann mal schauen, ob wir dann diese Engpäße, die ich mit meinem Jahresurlaub kompensiere, mit den Umgangszeiten angleichen.


RE: §616 BGB, Vorübergehende Verhinderung - sorglos - 16-01-2014

(15-01-2014, 18:16)Theo schrieb:
(15-01-2014, 17:23)Sixteen Tons schrieb: Wie löst man den gordischen Knoten? Ex und Kids hängen lassen
oder den Arbeitgeber?

Keinen! Vorrangig ist m.E., dass Deine Ex die Probezeit übersteht.

Halloooo? Er soll also deiner Meinung nach der Frau "karrieretechnisch" helfen, die "umgangstechnisch" die Sicherstellung des Existenzminimums der Kinder in Frage stellt und erheblich erschwert hat und ihn "schuldentechnisch" mit dem Titel wohl im Regen stehen lassen wird, falls er damit/dabei seinen Job gefährdet?

Also so als Vater braucht man schon ein extrem breites Kreuz, um mit solchen Zumutungen umzugehen.

Im übrigen hat @ST keinen, nur der Staat einen großen Vorteil, wenn sie durch eigene Arbeit Sozialleistungen einspart. Warum sollte @ST sich das aufbuckeln?

Jedenfalls @ST
1. würde ich klären, falls Kids nicht in der gleichen Krankenkasse sind, ob die KV das überhaupt für den Umgangsvater übernimmt oder nur für den Hauptüberwiegendalleinalleinerziehenden Elternteil (Nichtsorgeberechtigte sind da schon raus)
2. würde ich schon mal einen Entwurf für eine Elternvereinbarung fertig machen, in dem eine generelle "Einsatzregelung" vereinbart wird
- ergänzt um ein Papier in dem die Kimu im Bedarfsfall
a) die verabredeten Tage bestätigt und
c) die Sozialgeld-Tagessätze weiterleitet (oder eine gemeinsame Erklärung ggü. dem Jobcenter über die geänderte Betreuungstagezahl in jeweiliger BG im jeweiligen Monat)

Beim bisherigen "Entgegen"kommen der Kimu bezüglich Sozialgeld/KU halte ich das schon für erforderlich.

Die weniger kooperative Vorgehensweise wäre:
- Entgegenkommen signalisieren
- In Eintretensfall geänderte Kindertage einfach seinerseits dem Jobcenter melden (kein Ermessen = gesetzl. Mitwirkungpflicht!)
- Falls Kimu dann rummosert, wär´s das wohl gewesen.