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OLG Hamm 2 UF 214/08: Umgangsausschluss bis Volljährigkeit - Druckversion

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OLG Hamm 2 UF 214/08: Umgangsausschluss bis Volljährigkeit - p__ - 21-02-2009

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 2 UF 214/08

Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2009/2_UF_214_08beschluss20090108.html

"Kein persönliches Umgangsrecht eines Vaters mit seinem Kind, wenn sich dieses durch sein Verhalten unter Druck gesetzt und belästigt fühlt"

Ehepaar hat zwei Kinder, trennt sich, Sohn bleibt bei Vater, Tochter bleibt bei Mutter. Krieg beginnt zwischen den Eltern, Umgang zwischen Vater und Tochter nur bis 1999. 2001 wird der Umgang dann auch gerichtlich ausgeschlossen, Beschwerde dagegen zurückgewiesen. Danach alleiniges Sorgerecht für jeden Elternteil für das bei ihm lebende Kind. Weitere fruchtlose Verfahren (Auskunftspflicht, Sorgerecht, Umgang, Umgang der Grosseltern etc.), Beschwerden, Berichte, Schriftsätze bis in einem vermittelten Gespräch sich Vater und Tochter auf eine eMail alle 14 Tage einigen, aber sonst keinen Umgang. Die Tochter schreibt aber niemals. Sie ist fast 16, versagt aber auf der Schule und wird stationär in die Psychiatrie eingewiesen, denn auch ihr Verhältnis zu ihrer Mutter ist völlig kaputt.

Der Vater kommt mit seiner Geschichte auch ins Fernsehen, aber ohne Identifizierungsmöglichkeit des Kindes. Daraufhin wird ihm eine Umgangsausschluss bis Volljährigkeit verpasst. Was natürlich schon in der Formulierung Schwachsinn ist, denn ab Volljährigkeit hat ohnehin niemand über Umgang zu entscheiden ausser die beiden Betroffenen selbst.

Das OLG weist seine Beschwerde dagegen zurück. Das Jugendamt spielt auch mit: "Das Jugendamt der Stadt F ist der Auffassung, dass der vom Familiengericht angeordnete Umgangsausschluss notwendig sei, um (Tochter) emotional zu stabilisieren.". Das Kind sei nicht beeinflusst, wie die weisen Richter feststellen: "Der Senat ist davon überzeugt, dass der geäußerte Kindeswille nicht fremdbestimmt, sondern auf einem autonomen Willensentschluss (Tochter) beruht. (...) (Tochter) fühlt sich durch das äußerst fordernde Verhalten des Antragstellers, insbesondere durch die von ihm betriebenen Gerichtsverfahren und auch dadurch, dass er die Familienangelegenheit in die Medien hineingetragen hat, unter Druck gesetzt und belästigt. Sie möchte, dass der Antragsteller ihren Willen achtet und sie nicht als Gegenstand seiner Auseinandersetzungen mit der Antragsgegnerin missbraucht."

Noch ein paar Absätze aus den Begründungen:

"Dies gilt bei (Tochter) umso mehr, als ihre jugendpsychiatrische Behandlung auf einen komplikationsbehafteten Reifeprozess hindeutet und nach der Diagnose der Rheinischen Kliniken bei ihr eine emotionale Instabilität vorliegt.

Es ist für den Antragsteller bezeichnend, dass er den möglichen und naheliegenden Zusammenhang zwischen seinem über neun Jahre geführten "Kampf" um (Tochter) und den zu Tage getretenen psychiatrischen Beeinträchtigungen des Kindes nicht erkennt und die Schuld für diese Entwicklung einseitig der Antragsgegnerin, dem Jugendamt und den Gerichten zuweist. Hierzu passt, dass er den in dem Beschluss des 12. Familiensenats vom 16.04.2008 enthaltenen Appell an die Kindeseltern, von weiteren Streitereien, notfalls auch unter Verzicht auf vermeintliche Rechtsansprüche, abzusehen, vollkommen missversteht, indem er ausführt, dass ihm der Verzicht auf Rechtsansprüche nur möglich sei, wenn er einen entsprechenden Umgang mit (Tochter) habe. (...)

In Anbetracht der absolut verfestigt ablehnenden Haltung (Tochter) gegenüber Umgangskontakten und der Vielzahl der Gerichtsverfahren in der Vergangenheit, die zu keiner Änderung der Lage geführt, sondern sich schwerwiegend belastend auf das Kind ausgewirkt haben, hält es der Senat in Übereinstimmung mit dem Familiengericht und dem Jugendamt für unerlässlich, dass die persönlichen Umgangskontakte bis zum Eintritt der Volljährigkeit (Tochter) ausgeschlossen werden. Das bezieht sich auch auf Umgangskontakte im Zusammenhang mit einer Therapie des Kindes, weil auch diese gegen den Willen des Kindes erzwungen wären und damit die vorangehend dargelegte Kindeswohlgefährdung auslösen würden."



Das Urteil ist aber in Wirklichkeit ohne Belang. Schlimmer war, was die Gerichte vorher angerichtet haben. Aber ab 14 Jahren Kindesalter wird grundsätzlich kaum mehr gegen einen vermeintlichen Kindeswillen entschieden, das war immer schon so.

Schon aus weiter Entfernung riecht der ganze Fall nach PAS. Schliesslich hat seit zehn Jahren überhaupt kein Umgang mehr stattgefunden. Die Ablehnung des Kindes gründet sich auf die Gerichtsverfahren und den angeblichen Druck. Bestenfalls im Umgangsverfahren fand aber mal eine kurze Anhörung statt, ansonsten hat das Kind mit den gerichtlichen Vorgängen nichts zu tun - ausser, die Mutter bezieht es voll ein, "dein Vater hat uns schon wieder verklagt, guck mal was er wieder für Quatsch geschrieben hat.". Dasselbe gilt auch für einen Fernsehbericht, in dem das Kind gar nicht identifizierbar ist. In allen diesen Fällen bedarf es eines Dritten, eines Agens, der die Dinge entsprechend dem Kind präsentiert. Mit dem Nebeneffekt, dass dieser Dritte, die Mutter, damit sogar ihr eigenes Verhältnis zum Kind zerstört hat.

Die Rolle der Mutter wird in diesem Verfahren überhaupt nicht betrachtet, auffallend wie sie von den Richtern ignoriert wird. Das Gericht hat sich den Vater als Bösewicht auserkoren, über die Mutter schweigt man. Die Richter verlangen folgendes von Vätern: Still sein, brav sein, schweigen, ja nicht in die Medien, kein Umgangsverfahren, alles akzeptieren. Wer das nicht tut, ist an allem selber schuld und kriegt auch keinen Umgang. So lautet verkürzt die Botschaft des OLG Hamm.