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BGH Az.: XII ZB 412/11 Ex-Frau nach Ehebruch und Kuckuckskind nicht schadenersatzpfli - Druckversion

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BGH Az.: XII ZB 412/11 Ex-Frau nach Ehebruch und Kuckuckskind nicht schadenersatzpfli - gleichgesinnter - 15-10-2013

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2013
- XII ZB 412/11 -

BGH: Kein Schaden­ersatzanspruch des Ehemanns gegen die Ex-Frau wegen eines Kuckuckskinds


Besonderes Rechtsverhältnis der Ehe verdrängt Haftungsansprüche

Der Ehemann hat gegenüber seiner Ex-Frau keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn herauskommt, dass er nur der Scheinvater ist und deshalb zur Unterhaltsleistung an das Kind nicht verpflichtet war. Insofern verdrängt das besondere Rechtsverhältnis der Ehe die Haftungsansprüche. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Juni 1968 ließ sich ein Ehepaar scheiden. Hintergrund dessen war, dass die Ehefrau zugab eine außereheliche Affäre gehabt zu haben. Im Jahr 2010 wurde festgestellt, dass der Sohn der Eheleute nicht das Kind des Ehemanns war. Daraufhin verlangte der Ehemann von seiner Ex-Frau die Auskunft, wer als Vater in Betracht komme. Da sie sich jedoch weigerte dem nachzukommen, verlangte er von ihr Schadenersatz wegen zu Unrecht gezahlten Unterhalts für das Kind. Das Amtsgericht Wolfenbüttel wies das Begehren zurück. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die dagegen gerichtete Beschwerde zurück. Hiergegen legte der Ehemann Rechtsbeschwerde ein.
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Ehemann. Dieser habe keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Zahlung von Unterhalt an das scheineheliche Kind gehabt. Ein Ehemann könne von seiner Ex-Frau wegen eines von ihr begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, grundsätzlich keinen Schadenersatz verlangen. Denn die Ehe sei ein besonderes Rechtsverhältnis, die die Haftungsansprüche verdränge.
Sittenwidrige schädigende Handlung neben dem Ehebruch kann Schadenersatzanspruch begründen

Aus Sicht der Bundesrichter könne sich aus § 826 BGB ausnahmsweise auch im Bereich der Störung der innerehelichen Beziehungen ein Schadenersatzanspruch ergeben. Voraussetzung sei aber, dass zum Ehebruch ein weiteres, sittenwidriges schädigendes Verhalten des Ehegatten hinzutrete. Dies sei jedoch nicht schon dann der Fall, wenn die Ehefrau den Ehebruch nicht von sich aus offenbart und den Ehemann daher im Glauben lässt, das Kind stamme von ihm. Daher begründe allein die Tatsache, dass die Ehefrau den Treuebruch verschwiegen hat, keine sittenwidrige schädigende Handlung im Sinne von § 826 BGB.
Kein Schadenersatz wegen Verweigerung der Auskunft über leiblichen Vater

Des Weiteren habe sich der Schadenersatzanspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt ergeben, so der Gerichtshof weiter, dass durch die fehlende Auskunft über den leiblichen Vater des Kindes, der Regressanspruch des Ehemanns aus § 1607 Abs. 3 BGB vereitelt wurde. Nach dieser Vorschrift gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den leiblichen Vater auf den Scheinvater über, wenn der Scheinvater Unterhalt geleistet hat. Es wäre jedoch notwendig gewesen, dass der Ehemann Angaben dazu macht in welcher Höhe er den leiblichen Vater hätte in Anspruch nehmen können.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_XII-ZB-41211_BGH-Kein-Schadenersatzanspruch-des-Ehemanns-gegen-die-Ex-Frau-wegen-eines-Kuckuckskinds.news15798.htm

Ich erspare mir hier einen Kommentar da ich sonst zu Worten greifen muss, die der Faekalsprache noch wohlgesonnen sind und weiter in den roten Bereich gehen...Angry

gleichgesinnter


BGH Az.: XII ZB 412/11 Ex-Frau mit Ehebruch und Kuckuckskind nicht schadenersatzpfli - p__ - 15-10-2013

Wenn der BGH die Ehe als Raum mit endlosen gegenseitigen Verpflichtungen (z.B. sich gegenseitig das Leben zu finanzieren) sieht, aber gleichzeitig mit dem Recht sich gegenseitig in den wichtigsten, intimsten, persönlichsten Dingen ohne die geringste Konsequenz zu schädigen, ist das nichts Neues.

Allerdings ist die winkelreiche Juristenrabulistik doch gar zu offen fehlerhaft geraten: Das angeblich besondere und alles andere überrollende Rechtsverhältnis der Ehe ist doch seit 1968 längst zu Ende. Die Ehe wurde geschieden und es ging dem Mann nicht um das Geld, das er in der Ehe ausgegeben hat, sondern um den Unterhalt, den er danach gezahlt hat. Dieser Unterhalt ist kein Automatismus, der sich einem besonderen Rechtsverhältnis einer Ehe ergibt, sondern er muss explizit geltend gemacht werden aufgrund der Vaterschaft - auch ohne Ehe.

Da lauert schon der nächste Witz: Wären die beiden nicht verheiratet gewesen, hätten die Richter den Popanz der Ehe gar nicht herbeiquatschen können. Bei einem nichtehelichen Kind wäre demnach der Weg zu Schadenersatz offen, bei einem ehelichen Kind nicht. Wie wollen sich die Richter auf eine derartige Ungleichbehandlung versteifen?

Bei der angeblich fehlendenden Höhe des Schadens ist auch einiges unklar. Der normale Weg in solche langen Fällen ist ein Feststellungsurteil, das der Geschädigte erwirken muss, da geht es nur um die Haftung des Schadensverursachers (die Schuld wird sozusagen separat und vorab festgestellt), die Höhe des Schadens ist dann erst Sache eines späteren Verfahrens oder Verhandlungen.


RE: BGH Az.: XII ZB 412/11 Ex-Frau nach Ehebruch und Kuckuckskind nicht schadenersatzpfli - Bügeleisen - 15-10-2013

(15-10-2013, 05:57)gleichgesinnter schrieb: die Ehe sei ein besonderes Rechtsverhältnis, die die Haftungsansprüche verdränge.

Gut, dann kann ich eine Ehe eingehen und danach im Falle eine Scheidung für nichts haften. Smile Ich nehme die Richter beim Wort.


Re - Camper1955 - 16-10-2013

(15-10-2013, 20:48)Bügeleisen schrieb:
(15-10-2013, 05:57)gleichgesinnter schrieb: die Ehe sei ein besonderes Rechtsverhältnis, die die Haftungsansprüche verdränge.

Gut, dann kann ich eine Ehe eingehen und danach im Falle eine Scheidung für nichts haften. Smile Ich nehme die Richter beim Wort.

Da die Ehe eine besonderes Rechtsverhältnis bedingt, könntest Du Deine Angetraute auch um die Ecke bringen. Big Grin

In diesem besonderen Rechtsverhältnis ist ja offenbar alles erlaubt.

Wie ist das nun aber bei einem Kuckuckskind eines ledigen Vaters und einer ledigen Mutter?

Bedingt hier Lügen und Betrügen eine Schadensersatzpflicht durch die Mutter, wenn sie den leiblichen Vater nicht nennen will?

lg

Robert