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OLG Köln: Kein alleiniges Sorgerecht für zankende Kindsmutter - Druckversion

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OLG Köln: Kein alleiniges Sorgerecht für zankende Kindsmutter - p__ - 06-08-2008

Es gab jüngst einen Rückfall eines OLGs in die Vergangenheit, Elternstreit wurde als Begründung für mütterliche Alleinsorge herangezogen. Das OLG Köln tendiert auch in diese Richtung, bleibt aber teilweise bei der gemeinsamen Sorge. Mutter streitet mit Vater, Amtsgericht lehnt Alleinsorge ab, OLG ebenso und urteilte vor kurzem:

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 209/07 vom 20.11.2007

(...) So erscheint die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil dann geboten, wenn wegen der heillosen Zerstrittenheit der Eltern eine Einigung auch über wesentliche Kindesbelange nicht mehr möglich erscheint. Die Fähigkeit zu kooperativem Verhalten äußert sich darin, dass die Eltern in der Lage sind, persönliche Interessen und Differenzen zum Wohle des Kindes zurückzustellen. Danach ist eine Kooperationsbereitschaft solange gegeben, wie zwischen den Eltern in allen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind (§ 1687 BGB) Einigkeit besteht bzw. mit Hilfe Dritter – aber ohne Gerichtsverfahren – hergestellt werden kann. Nur wenn sich eine Kooperationsbereitschaft in diesem Umfang nicht feststellen lässt, ist die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Das kann der Fall sein, wenn die Eltern nach der Trennung nur noch über ihre Rechtsanwälte verkehren und z.B. ständig Streitereien über die Ausübung des Umgangsrechtes entstehen (vgl. hierzu Oelkers, Die Entwicklung des Sorgerechts bis Ende 2001, Teil 2, FuR 2002, 168, 170, II 2.a) bb) m.w.N.; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1687 Rn. 7).

Ist dagegen nicht erkennbar, dass sich das behauptete schlechte Verhältnis zwischen den Eltern bislang negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt hat und ist auch nicht zu befürchten, dass sich zukünftig negative Auswirkungen ergeben könnten, verbleibt es trotz der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den beiden Elternteilen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, da die in der gemeinsamen Sorge gesetzlich ausgeprägte besondere gemeinschaftliche Verantwortung der Eltern für ihr Kind auch nach ihrer Trennung dem Kindeswohl am Besten entspricht, wenn auch sonst keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

Solche besonderen Umstände liegen nicht vor. Insbesondere hat die Antragstellerin auch mit ihrer Beschwerdebegründung keine Tatsachen vorgetragen, wonach das nach ihrem Vortrag völlig zerstörte Vertrauensverhältnis zwischen den Kindeseltern und die damit verbundenen Kommunikationsschwierigkeiten sich nachteilig auf das Wohl der beiden Kinder K und M auswirkten.

(...) Die Antragstellerin muss erkennen, dass sie ihre möglicherweise durchaus begründeten tiefgreifenden Aversionen gegen den Antragsgegner gerade mit Blick auf das Kindeswohl, das heißt im Interesse einer gedeihlichen Persönlichkeitsentwicklung ihrer Kinder, hintanzustellen hat. Insofern muss sie die Bereitschaft entwickeln, in den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für ihre Kinder mit dem Antragsgegner zusammenzuarbeiten.



Ganz so sauber geht aber trotzdem nicht aus für den Vater. Die Mutter wirft ihm Verschleierung seines Einkommens vor, das Gericht entzieht im die Vermögenssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht und droht ihm unverholen, wenn er zu wenig blechen würde (offenbar nach Massgabe der Mutter), wäre er das Sorgerecht irgendwann doch noch los. Es ist traurig, dass OLG-Richter eine derartig billige Erpressung des Vaters in Urteilen von sich geben.


OLG Hamm Az. 2 UF 39/13 Keine Alleinsorge für KM bei verweigerter Kommunikation - mischka - 22-01-2014

OLG Hamm · Beschluss vom 23. Juli 2013 · Az. 2 UF 39/13

Tenor: Die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann nicht damit gerechtfertigt werden, Konfliktpotenzial aus der Elternbeziehung zu nehmen und die Position der Kindesmutter durch Übertragung der Alleinsorge zu stärken.

Das AG hatte der Mutter das alleinige Sorgerecht zugesprochen, weil sie nicht mehr mit dem Vater sprechen wollte. Das OLG hat diese Entscheidung nun revidiert.

Ein Artikel dazu im lawblog.