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OLG Brandenburg 15 uf 314/11 v. 21.06.2012 Wechselmodell konterkariert mit Umgangsr. - Druckversion

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OLG Brandenburg 15 uf 314/11 v. 21.06.2012 Wechselmodell konterkariert mit Umgangsr. - Absurdistan - 06-09-2013

Es geht um die Frage ob das Wechselmodell Teil des Aufenthaltsbestimmungsrechtes (also Sorge) oder des Umgangsrechts ist. Zu Bedenken ist auch das Umgang ausschließlich das Residenzmodell umfasst.
http://openjur.de/u/435317.html
Aus dem Urteil mit Zulassung zur Beschwerde beim BGH:


"Die Frage, ob die paritätische Betreuung eines Kindes durch Eltern, die voneinander getrennt leben, als Umgangsregelung oder als Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verstanden werden muss, wird allerdings in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

Nach einer Ansicht dient das Umgangsrecht des Kindes mit seinen Eltern in erster Linie dem Kindeswohl, sodass auch eine Betreuungsregelung mit gleichen Anteilen beider Eltern als Umgangsregelung verstanden werden könne, wenn diese Regelung dem Kindeswohl entspreche (KG, B. v. 28.02.2012 - 18 UF 184/09 -, Zit. nach juris; FamRZ 2008, 634; Gutjahr, FPR 2006, 301).

Nach anderer Auffassung liegt der gerichtlichen Umgangsregelungsbefugnis gem. § 1684 Abs. 3 BGB das Modell eines überwiegenden Aufenthalts des Kindes beim betreuenden Elternteil zu Grunde (Residenzmodell). Nach der Intention des Gesetzgebers diene der Umgang des Kindes mit dem nichtbetreuenden Elternteil der Aufrechterhaltung persönlicher Beziehungen und könne schon deshalb quantitativ nicht den Umfang einer gleichberechtigten oder gar überwiegenden Betreuung erreichen. Die tatsächliche Ausgestaltung des Umgangs könne allenfalls zu einer zeitlichen Beschränkung der überwiegenden Betreuung eines Elternteils führen, nicht aber zur Beseitigung des Betreuungsschwerpunktes bei diesem Elternteil oder gar zur Verlagerung des Betreuungsschwerpunktes auf den Umgangsberechtigten; der Umfang des Umgangs könne die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht konterkarieren (Staudinger/Coester, BGB (2009), § 1671, Rn. 23 u. 261; MüKo-BGB/Hennemann, 6. Aufl., § 1671, Rn. 91; Heilmann, NJW 2012, 16)."


RE: OLG Brandenburg 15 uf 314/11 v. 21.06.2012 Wechselmodell konterkariert mit Umgangsr. - Absurdistan - 06-09-2013

ABR wird auf Vater übertragen um Wechselmodell zu erhalten.

Auch in Düsseldorf scheint man der Ansicht zu sein das ein Wechelmodell eine Frage des Lebensmittelpunktes also Teil des ABR ist. Das Gericht muss also einem Elternteil das ABR übertragen weil das Gericht die Entscheidung wo das Kind den gewöhnlichen Aufenthalt hat den Eltern zu überlassen hat.
olg düsseldorf 8 uf 189/10 14.03.2011