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OLG Hamm AZ.: II-6 WF 260/12 VKH nur, wenn die Eltern arm sind. - Druckversion

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OLG Hamm AZ.: II-6 WF 260/12 VKH nur, wenn die Eltern arm sind. - Camper1955 - 27-02-2013

Macht ein minderjähriges Kind, vertreten durch seinen sorgeberechtigten Elternteil, einen Anspruch geltend, so ist bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfeantrags allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes abzustellen.



ABER: Einzusetzendes Vermögen des Kindes i. S. des § 115 ZPO wäre auch ein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen die Eltern. Hier kommt ein solcher Anspruch sowohl gegen die Mutter als auch gegen den Vater in Betracht. Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss wäre gegenüber der beantragten VKH vorrangig. Das Kind muss daher in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen verhältnisse entsprechende Angaben machen.


Quelle:

http://blog.beck.de/2013/02/27/wer-muss-arm-sein

Die Frage die sich mir stellt. Kann man einem umgangsberechtigten Elternteil fikitv ein höheres Einkommen zurechnen, wenn es schon für Verfahrenskostenvorschuss für das Kind nicht reicht?


RE: OLG Hamm AZ.: II-6 WF 260/12 VKH nur, wenn die Eltern arm sind. - Sixteen Tons - 27-02-2013

Ich denke nicht, das fiktives Einkommen ein Ablehnungsgrund für VKH wäre.

Es wäre für das Gericht viel einfacher, bei berechtigten Zweifeln zu der Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, den VKH Antrag einfach abzulehnen. Dafür muß man kein fiktives Einkommen generieren.

Das Ergebnis ist das Gleiche.


RE: OLG Hamm AZ.: II-6 WF 260/12 VKH nur, wenn die Eltern arm sind. - beppo - 27-02-2013

Es ist für mich aber das erste Mal, dass ich von Prozesskostenvorschuss für klagende Kinder höre.


RE: OLG Hamm AZ.: II-6 WF 260/12 VKH nur, wenn die Eltern arm sind. - Camper1955 - 28-02-2013

(27-02-2013, 16:29)beppo schrieb: Es ist für mich aber das erste Mal, dass ich von Prozesskostenvorschuss für klagende Kinder höre.

Die klagenden sind doch immer die Kinder, nicht der sorgeberechtigte Elternteil. Der ist nur deren gesetzlicher Vertreter.


RE: OLG Hamm AZ.: II-6 WF 260/12 VKH nur, wenn die Eltern arm sind. - beppo - 28-02-2013

Das meine ich nicht.

Ich kenne Prozesskostenvorschuss bisher nur zu Gunsten der Exfrau als Ausdruck der ehelichen Solidarität.
Sie selbst bringt diese ja auch dadurch zum Ausdruck, dass sie ihren zukünftigen Exehemann vor Gericht zerrt


RE: OLG Hamm AZ.: II-6 WF 260/12 VKH nur, wenn die Eltern arm sind. - Das Nerdliche Orakel - 28-02-2013

(28-02-2013, 21:24)beppo schrieb: Ich kenne Prozesskostenvorschuss bisher nur zu Gunsten der Exfrau als Ausdruck der ehelichen Solidarität.
Sie selbst bringt diese ja auch dadurch zum Ausdruck, dass sie ihren zukünftigen Exehemann vor Gericht zerrt
Dazu fällt mir "Till Death Do Us Part" ein.
Zitat:Eins hab ich von euch Sozen gelernt. Wer hat, der gibt, und wenn du etwas hast, dann gibt es bloß nicht her!