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OLG Düsseldorf 7 UF 119/08 Vollzeiterwerbsobliegenheit erst ab dem 14. Lebensjahr - Druckversion

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OLG Düsseldorf 7 UF 119/08 Vollzeiterwerbsobliegenheit erst ab dem 14. Lebensjahr - borni - 20-12-2008

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.10.2008 Az.: 7 UF 119/08

Einem betreuenden Elternteil ist nicht vor Vollendung des 14. Lebensjahres eines Kindes eine Erwerbsobliegenheit für eine Vollzeitstelle zuzumuten.

"...Unter Berücksichtigung einer angemessenen Lastenverteilung zwischen den Eltern muss auch dem Betreuenden insbesondere dann, wenn der andere Elternteil sich in keiner Weise um die Belange seines Kindes bemüht, ausreichend Zeit bleiben, auch den eigenen Bedürfnissen nachkommen zu können."

Fazit des Anwaltes:
Aufgrund der letzten Urteile der Oberlandesgerichte ist wohl davon auszugehen, dass die Gerichte wieder nach pauschalierten Bewertungen anhand des Alters der Kinder die Erwerbsobliegenheit festlegen. Obwohl der Gesetzgeber in der Begründung ausdrücklich davon ausging, dass es zu einer "Abkehr des Altersphasenmodells" komme werde, machen die Oberlandesgerichte diesen Schritt nicht mit. Im Gegenteil: es scheint so, als werden die Gerichte wieder das alte Altersphasenmodell einführen.
http://www.anwalt-wille.de/index.php?id=43&no_cache=1&tx_ttnews[tt_news]=120&tx_ttnews[backPid]=55


RE: OLG Düsseldorf 7 UF 119/08 Vollzeiterwerbsobliegenheit erst ab dem 14. Lebensjahr - Ralf G. - 20-12-2008

aber das hast Du doch gewusst Wink


RE: OLG Düsseldorf 7 UF 119/08 Vollzeiterwerbsobliegenheit erst ab dem 14. Lebensjahr - gleichgesinnter - 20-12-2008

War mir von anfangan klar und ich hatte es auch so prophezeit!

gleichgesinnter


RE: OLG Düsseldorf 7 UF 119/08 Vollzeiterwerbsobliegenheit erst ab dem 14. Lebensja - p__ - 20-12-2008

Volltext ist noch nicht veröffentlicht. Wenn es so stimmt, was der Anwalt auf seiner Seite schreibt, gibts ein herzhaftes Lachen von mir. Der Spass gilt ja genauso für nichteheliche Väter. Und wie er schreibt: "Im Grunde trifft die Begründung des Oberlandesgerichtes auf jeden kinderbetreuenden Elternteil zu, dessen Kind zur Schule geht." Nebenbei gibts auch keinerlei Befristung, wie das Kammergericht Berlin (18 UF 160/07) urteilte und auch andere Gerichte. Das ist süss und trickreich:

- Die Befristung wird verweigert, weil ja das Altersphasenmodell abgeschafft ist und man immer den Einzelfall betrachten muss, dessen Entwicklung in der Zukunft liegt.
- Da aber keinerlei Anstrengungen nötig sind, Unterhaltsbedarf wegen Kinderbetreuung anzumelden und Kinder bis 14 laut Richter betreut werden müssen, setzt für diesen Aspekt das Altersphasenmodell indirekt doch wieder die Massstäbe.

Somit haben wir eine nette Kombination von Nachteilen, einerseits ein schwachsinniges Gesetz und dort wo das Gesetz besser ist, wird es durch die schwachsinnige Rechtssprechung verdreht. Unterhaltsmaximierungsprinzip par excellence.

Man kommt ausserdem nur raus, wenn man wieder klagt und wieder, solange bis es durchgeht. Der Pflichtige, wohlgemerkt. Der, der kassiert muss nicht nachfordern und dafür etwas vorlegen., zahlen ist der "Defaultfall". Gibts eine schönere Gelddruckmaschine für Rechtsverdreher? Alles in allem absolut genial.

Man sollte dringend überall bekannt machen, dass jetzt auch nichteheliche Mütter, die schon lange nichts mehr kriegen, wieder Unterhalt fordern können. Und auch sonst allen Müttern ohne Trauschein klarmachen, dass sie 14 Jahre lang Unterhalt bekommen können. Holt ihn euch, liebe benachteiligte Mütter! Die Ämter werden das sicher von sich aus machen, wenn die Mutter Sozialleistungen beantragt hat. Schluss mit dem dahingesieche, es muss knallen und das ist der beste Weg dazu.