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Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - Druckversion

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Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - baxter - 28-10-2011

Hallo @all:

Ich wurde von Vatersein.de hier hin verwiesen weil es hier wohl mehr Experten in Bezug auf internationales Recht gibt und mein Fall etwas speziell ist.

Ich lebe jetzt seit dem 22.07.11 mit meinen Sohn (6) auf den kanarischen Inseln. Die Abmeldung in DE erfolgte am 15.07. zum 01.07.) Der Umzug ist mit Zustimmung der Mutter erfolgt, wir haben eine Elternvereinbarung gemacht in der ich die Kosten für den Umgang (Flug) komplett übernehme. Dieser hat alle 4-6 Wochen statt zu finden. Dies ist bisher auch zwei mal geschehen, der nächste Termin steht jetzt an. In den Weihnachtsferien ist zudem geplant das der Kurze zwei Wochen bei seiner Mutter Urlaub macht.

Leider habe ich vergessen in die Elternvereinbarung zu schreiben das ich nicht plane so schnell nach DE zurück zu kommen, was mir u.a. auch vorgeworfen wird. Dazu unten mehr.

Mein Sohn lebt seit dem elften Lebensmonat mit mir alleine und seit Januar 2009 habe ich das ABR. Das Jugendamt und der Verfahrenspfleger wollten sogar das ich das ASR bekomme, allerdings war die Richterin der Meinung das wir unsere Streitigkeiten aushalten müssten (das nur am Rande).

Wie dem auch sei, ich habe ich nun ein Schreiben des AG bekommen und den Antrag der Mutter auf Übertragung des ABR.

Im kurzen geht es um folgende Vorwürfe:

- ich würde den Umgang zwischen ihr und dem kleinen verbieten und würde kein Skype zur Verfügung stellen
(die beiden telefonieren mehrmals die Woche, meist du ruft sie an weil mein Sohn einfach nicht dran denkt oder keine Lust hat.)

- ich hätte angeblich immer gesagt das ich nur für 6 Monate nach TF gehen würde.
(Tatsache ist das ich immer gesagt habe, ich gehe erst einmal für ein halbes Jahr und schaue wir der Kurze klar kommt.)

- angeblich würde er am Telefon immer weinen und nach DE zurück wollen
(ist mir neu gewesen)

- Er besucht eine spanische Privatschule und keine deutsche.
(macht es nicht sinn auf eine spanische Schule zu gehen um die sprache schneller zu lernen zumal er deutsche Mitschüler hat?)

- er wäre total verunsichert und würde mit Angst zur Schule gehen
(wenn ich ihn frage, findet er die Schule immer toll und geht gerne hin)

- Jugendamt würde einer Übertragung des ABR positiv sehen.
(hmm, vielleicht sollten die sich erst einmal meine Seite anhören, meine Telefonnummer ist meiner Ex ja bekannt)

So, das in Kürze zu dem jetzigen Stand, die Flüge, Eilternvereinbarung etc. hat Sie natürlich verschwiegen (wenn wundert´s)

Meine erste Frage ist jetzt aber erst einmal ob überhaupt das Gericht in DE zuständig ist. Begründet wird der Antrag bzgl. der Zuständigkeit mit §99 FamFG. Nach meinem rechtlichen Verständnis dürfte der aber doch gemäß aktuellen Artikel 5 KSÜ gar keine Anwendung (wie leben ja seit über drei Monaten hier) finden und somit hat das Gericht doch gar keine rechtliche Möglichkeit das Verfahren zu eröffnen. Oder übersehe ich da was?

Wem dem so ist, wird das Gericht die Klage dann einfach abweisen oder wird die automatisch nach Spanien verwiesen? Sowas wie das ABR gibt es hier nach meinen Stand überhaupt nicht. Alleine sorgeberechtigt ist der bei dem das Kind lebt. (jups, so ist das wohl hier).^

Zweite Frage:
Zwischen Weihnachten und Neujahr ist geplant das der kleine Urlaub bei seiner Mutter macht, daran will ich auch nichts ändern. Ich selber werde wieder hier auf TF sein.

Einen Tag vor dem Rückflug soll mein Sohn zu meiner Schwester gebracht werden der ihn dann zum Flughafen bringt etc.

Welche Möglichkeiten habe ich, bzw. meine Schwester eigentlich wenn Sie das Kind nicht bringt (es gibt da Andeutungen und Vermutungen). Polizei (ist für das Kind natürlich übel)? Gericht EA? Bei meiner Schwester würde ich den Pass, eine Kopie des Urteils und eine Vollmacht hinterlegen.

und zu guter letzt, Frage drei;-):
Da ich jetzt echt die Nase (höflich ausgedrückt) voll habe von meiner Ex und ihren Klagen (das ist jetzt Nummer 6 und sie hat alle verloren) überlege ich jetzt den Unterhalt einzuklagen. Auch um ihr vielleicht mal klar zu machen das es auch andersrum geht. Unterhalt hat sie nie gezahlt und ich habe auch nie groß Wert darauf gelegt das zu verfolgen da zum einen mein Einkommen hoch genug ist und zu anderem ich es einfach zu blöd finde mich vor Gerichten zu streiten und das Geld Anwälten in den Hals zu schieben.
Einkommen hat sie allerdings keines (lebt von Hartz4 und hat noch eine Tochter). Würde es überhaupt Sinn machen einen solche Klage hier in ES einzureichen (da ja im Grunde eh nix zu holen ist oder ist denen hier das Mindeseinkommen egal).

Danke und gruß
Baxter


RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - vorsichtiger - 28-10-2011

Hallo baxter

ich bin zwar kein Experte - schon gar nicht international betrachtet, aber so ein klein wenig Erfahrung hat sich in den letzten Jahren auch schon angesammelt... daher mal meine erste "aus dem Bauch Antwort":

Du schreibst klar strukturiert und sachlich, die Fragen sind nachvollziehbar wie der Sachverhalt und Deine eigenen bereits gegebenen Antworten. Da sich das deutsche AG scheinbar für zuständig hält, haben sie Dich angeschrieben und Dir eineInfo gegeben, was da gerade losgeht. Soweit ich das bisher verstehe, ist noch kein größerer Fels losgetreten worden, nur ein Steinchenins Rollen gebracht worden.
Also würde es m.E. Sinn machen, dieses Steinchen abzubremsen, bevor noch mehr ins rollen gerät.
Will heißen, sich mit dem deutschen Gericht an dieser Stelle über Zuständigkeit zu streiten dürfte wenig Sinn machen.
Gib eine genauso sachliche und höfliche Gegendarstellstellung ab, wie Du es hier gemacht hast.
Schildere genauso knappp die aktuelle Situation aus Deiner Sicht, untermauere das Ganze noch mit Belegenwie z.B.einem Statement der Lehrer Deines Sohnes.
Und dann bittest Du um richterlichen Hinweis, wie Du denn die Elternvereinbarung ("siehe beigefügte Kopie...") einhalten sollst, da nunmehr zu befürchten ist, dass die Mutter das Kind, welches seit seinem 11. Lebensmonat bei Dir lebt, nicht mehr zu Dir zurück lassen wird.
Stell den gleichzeitigen Antrag - unter der Annahme, das deutsche Gericht zuständig ist - auf das ASR. Natürlich nur um solchen Streitigkeiten künftig aus dem Weg zu gehen und Dir rechtliche Sicherheit zu schaffen. Betone dabei aber in jedem Fall, dass es Dir NICHT um eine Beschneidung des mütterlichen Umgangsrechts geht.
Und ganz zum Schluss erst sollte -wenn überhaupt - der Hinweis auf die Unterhaltsfrage kommen. Einfach nur so wie oben von Dir geschildert, dass Du aufgrund Deiner finanziellen Situation in der Lage bist OHNE Unterhaltsforderungen Deinem Sohn ein Leben zu bieten, aber durchaus gewillt bist, sofern die Mutter auf ihrem Antrag zum ABR besteht, dieses Recht ggf einzuklagen in Erwägung zu ziehen gedenkst, wiederum mit der Bitte um richterlichen Hinweis, wer denn da zuständig sei...
Keine Konfrontation heraufschwören, das Gericht beschwichtigen und um Hilfe bitten.

edit: was mir nicht klar ist, kommt die Mutter alle 4-6 Wochen zum Kind oder geht das Kind zur Mutter nach aktueller Regelung? Ggf wäre es denkbar, die Mutter über Weihnachten nach TF einzuladen, damit sie ebendort die Ferienzeit mit ihrem Kind verbringt? Hätte den psychologischen Vorteil, dass Du ja demonstrierst alles zu tun, dass der Umgang stattfinden kann und Mama wird mit einem kostenlosen Urlaub geködert... Dabei sieht sie auch die Umgebung des Kindes und wird - wenn ich mal mütterliche Gefühle unterstelle - beruhigt, dass es ihrem Kleinen gut geht.


RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - baxter - 28-10-2011

Vielen Dank für deine Antwort.

Erst einmal zu deinen Fragen. Die Treffen haben hier vor Ort statt gefunden. Heißt das ich in Absprache mit meiner Ex die Termine gemacht habe und dann die Flüge gebucht habe. Unterkunft habe ich ihr bei mir gestellt, da ich hier auch über ein Gästezimmer verfüge. Das macht auch die Perversion des Antrages aus. Sie weiß natürlich sehr genau das es ihm, wie die letzten Jahre auch, sehr gut geht und es ihm hier gefällt. Scheinbar aber ist sie nach wie vor ihn ihrem "Stolz" verletzt und versucht mir wieder einmal etwas rein zu würgen. Und ganz ehrlich, wieviele Elternteile mit ABR o. ASR gibt es wohl die auch noch die Umgangskosten bezahlen damit der Ex das Kind sehen kann. Kein Wunder das mich alle für bekloppt erklären wenn die Antwort eine solche Klage ist.

Die Klage auf Unterhalt würde ich unabhängig von der jetzigen Klage behandeln wollen, auch damit das ganze keinen negativen Beigeschmack bekommt. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, das sind wir einer Meinung.

Anderes als Du sehe ich allerdings die Frage der Zuständigkeit, natürlich wird es anstrengend sich über die Zuständigkeit deutscher Gerichte zu streiten, allerdings sehr ich persönlich Art 5, KSÜ ziemlich eindeutig. Darin heißt es: "Zuständig sind die Gerichte, in denen das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat". Durch die Schule, soziale Kontakte, Anmeldung hier vor Ort etc. gibt es natürlich auch genug Möglichkeiten den gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, auch die Dauer von über drei Monaten sollte hier ausreichend sein. Da das KSÜ in diesem Fall dürfte auch das KSÜ das FamFG verdrängen (Keidel, Komm zum FamFG, 17. Auflage. §99, Rn.2 ff). Daher bin ich zumindest der Meinung das das deutsche Gericht die Klage abweisen müsste. (Ich bin zwar kein Jurist aber natürlich habe ich mich in den letzten Jahren ausgiebig mit dem FamFG beschäftigt und mir die Sek. Literatur besorgt, auf einen Anwalt alleine möchte ich mich nicht verlassen).

Damit will ich deinen Betrag natürlich nicht schmälern, ich bin dafür sehr dankbar, auch um natürlich auch andere Sichtweisen heraus zu bekommen die mir Helfen eine solide Strategie zu entwerfen und hoffe natürlich auch von anderen Usern ein Feedback zu bekommen. Auch in Hinblick auf dessen was ich verbessern könnte im Kontakt zwischen Mutter und Kind (welchen ich durchaus für wichtig betrachte).




RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - gleichgesinnter - 28-10-2011

Unter den gegebenen Umständen, wie sie hier geschildert wurden, ist ganz klar das spanische Gericht zuständig denn es gilt immer der Aufenthaltsort des Kindes (angemeldet).

Daher erübrigen sich weitere Statements.

gleichgesinnter


RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - terrax - 28-10-2011

Die Gute leidet scheinbar unter dem Aufmerksamkeits Defizit Syndrom (nicht zu vergleichen mit ADHS, Aufmerksamkeits Defizit Hyperaktivitäts Störung); ..oder besser gesagt, Ihr ist stink langweilig, villeicht ein wenig einsam und macht jetzt zoff.

Also gehört sie beschäftigt;

1) Sie lebt von Harz4? Gut, dann unterbreite Ihr doch den Vorschlag Ihre Bude ein wenig wohnlicher zu gestalten; d.h. stelle Ihr doch einen Gutschein in der Höhe von xxx Euro in Aussicht für ein paar Wohnungseinrichtungsgegenständen von IKEA.

2) da können ja in der nächsten Zeit duzende Gespräche zwischen Dir und Deiner Ex anfallen, was den jetzt alles in die Traumresidenz Deiner Ex hineinpassen würde. Dabei wird sie Dir sicher Ihr bescheuertes Drama näher bringen,...dabei brauchst Du aber nur zuzuhören und nix drauf sagen.

3) oder besser noch, sie soll doch den IKEA Katalog beim nächsten Aufenthalt bei Dir mitnehmen. Dann besprecht Ihr bei ein paar Gläser Wein, wie sich die neue Kommode mit der Farbe Pink, Kotzgrün oder Himmelblau in Ihrem Wohnzimmer integrieren lässt.


RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - baxter - 28-10-2011

Vielen Dank.

Hat sich aber noch nicht ganz erledigt. In Bezug auf die Frage der mögliche Unterhaltsklage würde mich noch Feedback interessieren.


RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - Clint Eastwood - 28-10-2011

ich stimme zu, dass das deutsche Gericht nicht zuständig ist. Als meine Ex sich ins Ausland abgesetzt hatte, um daraufhin den Umgang zu verweigern, ging da auch nichts mehr..

Ich persönlich würde von einer Hartzerin keinen Unterhalt einfordern, sollte sie zu Job, Geld oder beidem kommen, kann man(n) sich das immer noch ueberlegen..

Viel Glueck noch, Baxter - ich waere vorsichtig und wuerde den Kleinen nicht alleine nach D'land zu ihr schicken..


RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - Nathan - 28-10-2011

Die gerichtliche Zuständigkeit bietet im internationalen Kontext der unterschiedlichsten Rechtabkommen zahlreiche Schlupflöcher, mit denen sich ein deutsches Gericht für zuständig erklären und dem Vater das ABR entziehen kann.

Wer das Kind dann nicht herausrückt, der gerät ganz schnell in den Bereich der Kindesentführung mit unangenehmen Folgen.

Ich kenne persönlich einen Vater, bei dem das so gelaufen ist und das Kind von Amtswegen in die deutsche Heimat zu Mama deportiert wurde.




RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - Austriake - 28-10-2011

(28-10-2011, 12:40)Clint Eastwood schrieb: ich stimme zu, dass das deutsche Gericht nicht zuständig ist. Als meine Ex sich ins Ausland abgesetzt hatte, um daraufhin den Umgang zu verweigern, ging da auch nichts mehr..

Ich persönlich würde von einer Hartzerin keinen Unterhalt einfordern, sollte sie zu Job, Geld oder beidem kommen, kann man(n) sich das immer noch ueberlegen..

Viel Glueck noch, Baxter - ich waere vorsichtig und wuerde den Kleinen nicht alleine nach D'land zu ihr schicken..

Generell gilt (meiner bescheidenen, nicht juristisch vorgebildeten Meinung nach) zum Unterhalt: Exe verklagen, Titel sichern. Auch wenn jetzt nichts vollstreckbar ist. Aber wenn sie später mal besser leben sollte und herumzickt wegen dem Kind- dann Titel einsetzen und abkassieren. Muß man nicht tun, man hat es aber als Option.

Wie ist das eigentlich mit der Unterhaltsvorschußkasse des Jugendamts? Wenn der Kindsvater z.B. bei dieser sich einen Vorschuß auf die Unterhaltspflicht der Kindsmutter holt- verfolgt dann das Jugendamt dann nicht von sich aus den Unterhaltspflichtigen in diesem (sehr speziellen!) Fall die Kindsmutter?

Austriake




RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - beppo - 28-10-2011

UVG nach Spanien?
Kaum!


RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - vorsichtiger - 28-10-2011

(28-10-2011, 12:59)Nathan schrieb: Die gerichtliche Zuständigkeit bietet im internationalen Kontext der unterschiedlichsten Rechtabkommen zahlreiche Schlupflöcher, mit denen sich ein deutsches Gericht für zuständig erklären und dem Vater das ABR entziehen kann.

Wer das Kind dann nicht herausrückt, der gerät ganz schnell in den Bereich der Kindesentführung mit unangenehmen Folgen.

Ich kenne persönlich einen Vater, bei dem das so gelaufen ist und das Kind von Amtswegen in die deutsche Heimat zu Mama deportiert wurde.

Genau darauf zielte meine Antwort ab. Als nicht-Jurist würde ich mich alleine schon wegen der unbekannten Materie nicht auf eine Disput einlassen. Willst du, baxter, diesbezüglich doch fundiertere antworten haben, bleibt wohl doch nur der Gang zu einem Anwalt. Einem spanischen. Aber er braucht dann noch einen in D ansässigen Anwalt, sonst geht's dir wie manch anderem aus dem ausland, der zwar seine Anschrift angegeben hat, dem man aber nichts zustellen konnte...



RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - Leutnant Dino - 28-10-2011

Ich habe einen ähnlichen Fall miterlebt, wo der Vater das vorläufige ABR per einstweiliger Verfügung bekam und dann ... lange Geschichte. Gebe das Kind zurück, denn Du wirst es in 1 oder 2 Jahren eh rausrücken müssen, weil die Exfrau immer gewinnt. Vielleicht ein Trost: Das Kind ist nicht gestorben, es verhungert nicht - es lebt eben in Deutschland bei Mutti. Erspare Dir einfach den juristischen Streit mit dem Familiengericht, Rechtsabteilung der Botschaft und den Hürden des Haager Abkommens.

Und es geht ganz einfach: Eine Einstweilige Anordnung entzieht Dir das ABR und wenn das Kind in Deutschland weilt, ist es eh weg. Zwar kommt dann das Hauptsacheverfahren, aber es wird auch kaum eine andere Entscheidung bringen.

(28-10-2011, 12:59)Nathan schrieb: Wer das Kind dann nicht herausrückt, der gerät ganz schnell in den Bereich der Kindesentführung mit unangenehmen Folgen.

Das ist nicht so einfach, denn das Gerichtsurteil muss dann die Qualität des Haager Abkommens erfüllen. Ein lumpiges Urteil vom Amtsgericht ist nichts Wert, wenn das Kind in Spanien oder sonstwo lebt. Da gibt es recht komplizierte Verfahren und dadurch kann man es einige Zeit hinaus zögern, vielleicht 1 bis 2 Jahre, aber Ende verliert man eben doch. Das muss man dabei wissen. Mit meiner Erfahrung von heute: Das ist es nicht Wert!

Wenn das Urteil da ist, dann das Kind bei der Botschaft übergeben und fertig. Es gibt keine Bringepflicht des Kindes.

(28-10-2011, 12:23)gleichgesinnter schrieb: Unter den gegebenen Umständen, wie sie hier geschildert wurden, ist ganz klar das spanische Gericht zuständig denn es gilt immer der Aufenthaltsort des Kindes (angemeldet).

Daher erübrigen sich weitere Statements.

Erstmal Ja, aber wenn ihm per EA das ABR entzogen wird und der Mutter oder dem Jugendamt übertragen wird, dann sind wieder die deutschen Gerichte zuständig. Das geht innerhalb von 1 Woche, ohne dass der Vater etwas davon erfährt oder sich zur Wehr setzen kann.

(28-10-2011, 13:44)vorsichtiger schrieb: Aber er braucht dann noch einen in D ansässigen Anwalt,

Und den deutschen Anwalt sofort beauftragen und alle Rechte übertragen und sofort allen Beteiligten in Deutschland mitteilen. Dann kann die Gegenseite wenigstens nicht alles in Heimlichkeit durchziehen. Aber ich halte es eben für vertanene Zeit.

(28-10-2011, 06:28)vorsichtiger schrieb: der Hinweis auf die Unterhaltsfrage kommen.

Würde ich nicht tun, denn dann heisst es sofort, dass es dem Kind nicht gut gehen kann, da er auf Unterhalt besteht. Ich hab sowas beim Amtsgericht Essen gelesen.

(28-10-2011, 13:22)Austriake schrieb: Wie ist das eigentlich mit der Unterhaltsvorschußkasse des Jugendamts?

Das Jugendamt ist für deutsche Kinder, die im Ausland leben, nicht zuständig, definitiv!




RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - baxter - 28-10-2011

So, es gibt Neuigkeiten. Habe heute schon wieder Post vom AG bekommen (wusste gar nicht das die so schnell arbeiten können).

"In der Sache XXX bestehen nach dem eigenen Sachvortrag der Antragsgegnerin Bednken hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für XXX. Blabla..."

Zuständig für das ganze ist die Richterin die auch in der Vergangenheit geurteilt hat.

Ok, dann bin ich mal gespannt wie die Reaktion der Gegenseite aussieht.

Auch habe ich heute mit dem Jugendamt telefoniert, da meine Ex ja bei denen war. Wie schon vermutet hat Sie sowohl die Elternvereinbarung als auch die Trips nach TF unter den Tisch fallen lassen. Die SA sah aufgrund der Faktenlage auch kein Grund für eine Übertragung des ABR, da der Umgang in keiner Weise eingeschränkt wird sondern ich sogar noch die Kosten dafür übernehme. Eine Gefahr für das "Kindeswohl" wäre für Sie nicht zu erkennen.

Aufgrund meiner Schilderungen der Befüchtungen wg. dem Urlaub versprach Sie mir sich noch einmal mit der Mutter in Verbindung zu setzen um zu versuchen ihr klar zu machen welche Konsequenzen, auch strafrechtliche das bedeuten würde.

@Exilierter:
Ich lese in deinem Beitrag eine Menge Frustation, kann man irgendwo deine Geschichte nachlesen? Würde mich interessieren wie es dazu kam.

Aber ich sehe das nicht so düster wie Du und aufgeben kommt natürlich überhaupt nicht in Frage. Aber das liegt wahrscheinlich an meinen Erfahrungen in Bezug auf JA und Gericht. (die zum Glück positiv sind).



RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - Leutnant Dino - 28-10-2011

(28-10-2011, 16:27)baxter schrieb: @Exilierter:
Ich lese in deinem Beitrag eine Menge Frustation, kann man irgendwo deine Geschichte nachlesen? Würde mich interessieren wie es dazu kam.

Aber ich sehe das nicht so düster wie Du und aufgeben kommt natürlich überhaupt nicht in Frage. Aber das liegt wahrscheinlich an meinen Erfahrungen in Bezug auf JA und Gericht. (die zum Glück positiv sind).

Frustation weniger, denn ich war davon nicht persönlich betroffen (halt nicht mein Kind), wohl aber eng involviert. Diese Story ist einfach zu lang und zu kompliziert.

Es scheint bei Dir wohl gut auszusehen, aber nehme Dich vor mündlichen und damit nicht beweisbaren Aussagen seitens der Behörden in acht. Da haben sich schon ganz andere gewundert, wie alle eine Kehrtwendung machten.

Jedenfalls wünsche ich Dir viel Glück!




RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - peter pan - 28-10-2011

Nach meiner Erfahrung (ich war in einer sehr vergleichbaren Situation) nur 2 Sachen...1. glaube dem JA kein Wort und 2. wenn der Kleine ueber Weihnachten nach Deutschland fliegt ist die Warscheinlichkeit das Du ihn wieder siehst 0% !




RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - baxter - 28-10-2011

Bzgl. der Behörden gebe ich Dir recht und natürlich bewerte ich die Aussagen nicht so hoch wie es manchmal scheint. Mit der SA habe ich aber schon damals drei Jahre (während der anderen Verfahren) zu tun gehabt und habe sie als ziemlich solide Persönlichkeit kennen gelernt die sich ausnahmsweise wirklich dafür interessiert das es dem Kind gut geht. Auch hat sie bisher nie irgendwelche Aussagen oder Versprechungen gemacht die Sie später nicht auch schriftlich bestätigt hat.

Von daher stimmt mich das natürlich optimistisch. Und wahrscheinlich habe ich im Gegesatz zu anderen einfach nur Glück was das angeht. Keine Ahnung.


RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - beppo - 28-10-2011

Naja, die Wahrscheinlichkeit, dass er nach dem Besuch in D bleibt und du ihn nicht wieder siehst, sehe ich weder bei 100 noch bei 0% sondern irgendwo dazwischen.
Zwar näher bei 0 aber doch messbar darüber.

Ich erinnere mich noch gut an die Medienkampagne vor einigen Monaten, wo eine deutsche Mutter das gemeinsame Kind aus Australien verschleppt hat, wo das Kind geboren und aufgewachsen ist.
Gegen den Willen des Vater natürlich und welcher Krokodilstränensee hier abgefüllt wurde, wie schlimm es doch für die Mutter sei, das Kind wieder nach Australien zu bringen und eilfertigen Bekundungen irgendwelcher Behördenhelferlein, die unbedingt gegen das Haager Abkommen verstoßen wollten um dieser armen Mutter und ihrem Kind bei der Entführung zu helfen


RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - peter pan - 28-10-2011

ja schon richtig aber es war eben ein Australischer Vater ! In DT geht das so Mutter gibt Kind nicht zurueck sondern beantragt das ABR geht ev. noch zu nem Onkel Doc. der dann bestaetigt das das Kind irgend was hat usw. der Vater kann dann klagen ...das dauert und nach 6 bis 10 Wochen sagt dann der Richter ...so das Kind hat sich jetzt an die Mutter gewoehnt und um dem Kind einen weiteren Umzug zu ersparen usw.usw. entweder baxter schafft Tatsachen und laesst den Kleinen auf der sonnigen Insel dann hat er eventuell eine 50% change sein Kind zu behalten oder er verabschiedet sich am Airport fuer immer. Wenn das Kind in Deutschland ist bei der Mutter und Muddi will nicht dann hat sich das.. in Deutschland wird muddi niemand zwingen ...und den Spaniern geht das ganze dann nichts mehr an es sei den baxter ist Spanier ..



RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - gleichgesinnter - 28-10-2011

Ich glaube, es haben einige nicht so recht verstanden, deshalb hier nochmal:

Es gibt sogenannte Abstufungen bezüglich der Zuständigkeit eines Staates wegen Angelegenheiten im Familienrecht oder Kindesrecht.

1. Stufe: Es ist IMMER zuerst das Gericht zuständig, wo das Kind seinen Aufenthaltsort hat (hier also auf Tenerife)

2. Stufe: "Fühlt" sich das dortige Gericht nicht zuständig, gilt das Gericht dem beide Elternteile angehören (falls gleiche Staatsangehörigkeiten).

3. Stufe: Gehören beide Elternteile verschiedenener Staatsangehörigkeiten an, gilt wiederum das Gericht als zuständig, wo das Kind seinen normalen Aufenthaltsort hat (hier gilt also wieder Spanien).

4. Stufe: Es gilt der Staat als zuständig, dem BEIDE Elternteile zustimmen dort zu verhandeln.

Es ist gelinde gesagt, völlig wurscht, wo das vorherige Gerichtsverfahren und Urteil ausgesprochen wurde. Wenn, wie hier, der Vater zum spanischen gericht geht und die sich für zuständig erklären, dann hat das deutsche Gericht den Fall abzugeben und nach dort zu verweisen. Da gibt es keine andere Möglichkeit! Wenn man sich aber über den Tisch ziehen lässt, dann ist man selbst schuld. Deutschland hat sich den internationalen Abkommen ebenso zu fügen und kann nicht machen , was es will. Aber wenn sie es versuchen und damit durchkommen, muss man sich wehren.
Man kann deutsche EA sofort am Aufenthaltsort des Kindes beim Gericht aussetzen lassen wenn man nachweisen kann, dass das Kind zum Zeitpunkt der deutschen Anordnung bereits im anderen Land angemeldet war. Auch das geht ganz schnell. Dann wird das deutsche Urteil ausser Kraft gesetzt und für nichtig erklärt bis zu entgültigen Entscheidung des Gerichts, wo das Kind seinen Aufenthalt hat.

gleichgesinnter





RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - baxter - 28-10-2011

Wenn ich dich richtig verstehe wäre es also im Grunde am geschicktesten hier auf TF zu Gericht zu dackeln und das ASR zu beantragen (wenn das Verfahren in DE abgewiesen ist). Damit würde ich im Grunde genommen jegliche Bemühungen in DE ein Verfahren zu eröffnen bereits im Kern ersticken das ja bereits ein Verfahren anhängig ist. So richtig verstanden?

Ich hatte vor bevor wir nach DE Reisen (das tun wir eh wg. meiner Family) an die entsprechenden Meldebehörden zu schreiben mit einer Kopie des Urteils, der Mitteilung (und Kopie) seiner Residencia sowie einer event. Ummeldung von seitens der Mutter nicht nach zu kommen (ob das was bringt, daran hab ich meine Zweifel). Somit wäre ein deutsches Gericht eh nicht zuständig.

In unserem Fall ist es im übrigen so das mein Sohn ebenso wie ich, neben der Deutschen auch noch dir britische Staatsangehörigkeit besitzt (und damit wird es wohl richtig interessant).

@Peter Pan:
Danke für den Hinweis mit dem Arzt.;-) Werde den Arztbesuch mit Gesundheitsattest vor dem Flug auf meine Liste setzen. Damit würde ihr ja auch in diesem Punkt die Luft aus den Segeln genommen.


RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - gleichgesinnter - 28-10-2011

Nein, falsch.

Zum Gericht in TF "dackeln" und das ASR SOFORT beantragen und mitteilen, das Kind hier seinen Wohnsitz hat und die Zuständigkeit in Spanien beantragen laut Haager Abkommen von 2007.
Wenn das Gericht dem zustimmt, dann machen die Meldung an das deutsche Gericht, das dass Verfahren dann nach Spanien abtreten MUSS. Und wenn die in Deutschland nicht alle Abkommen missachten, bleibt denen nichts anderes übrig als das verfahren zu übertragen.

gleichgesinnter


RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - Leutnant Dino - 29-10-2011

Das Kind ist deutsch und da wird sich ein deutsches Gericht für zuständig erklären. Wenn Mama das Kind zurück haben will, dann wird sie es früher oder später auch bekommen. Ein Kind ist und bleibt Mama's Spielzeug.


RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - baxter - 29-10-2011

Sorry Exilierter, ich will dir nicht zu nahe treten und hoffe du nimmst das nicht persönlich, aber für besonders konstruktiv halte ich deinen Beitrag nicht. Davon abgesehen das ich sie für quatsch halte. Wenn ein dt. Gericht nicht zuständig ist gemäß internationalen Recht kann es Urteile produzieren bis zum umfallen, das heißt aber noch lange nicht das die Rechtsgültig sind und somit vollstreckbar. Und wenn Du meinen Beitrag weiter oben gelesen hättest, hättest Du gesehen das selbst das Gericht die Ansicht vertritt das es nicht zuständig ist.

Ich kenne einige Väter die das ASR oder ABR haben, ich lebe ja nun auch schon seit 6 Jahren mit dem Kind alleine, damit wäre deine These ja schon im Ansatz wiederlegt.

Auch bin ich der Meinung das Du mit solchen Beiträgen eher Mütter motivierst aktiv vorzugehen. Schließlich bestätigst Du damit sogar noch die absurden Gedanken mancher Mütter.


RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - Leutnant Dino - 29-10-2011

(29-10-2011, 11:33)baxter schrieb: Sorry Exilierter, ich will dir nicht zu nahe treten und hoffe du nimmst das nicht persönlich,

Überhaupt nicht!




RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - 2Fast - 29-10-2011

Vorsicht ist trotzdem angebracht. Ich würde die Argumente von @peterpan und @exilierter nicht so abtun. In der deutschen Gerichtsszene ist so manches möglich, hab ich selbst erleben müssen. Ich trau denen seitdem alles zu. Ich glaube auch, dass du in ES halbwegs sicher bist, aber an deiner Stelle würde ich, solange solche Fragen im Raum stehen, das Kind nicht nach Deutschland einreisen lassen.