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OLG Köln 21 UF 190/10: Über konkrete Umgangsregelungen entscheidet nur ein Gericht - Druckversion

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OLG Köln 21 UF 190/10: Über konkrete Umgangsregelungen entscheidet nur ein Gericht - borni - 08-08-2011

Beschluss vom 17.01.2011, Az.: 21 UF 190/10

Umgangsregelungen müssen genaue Regelungen über die Häufigkeit des Umgangs, die Modalitäten des Bringens und Abholens enthalten. Auf Dritte darf die Ausgestaltung nicht übertragen werden, vor allem nicht auf Erziehungsberatungsstellen.

Die hiernach angezeigte Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Familiengericht im weiteren Verfahren Gelegenheit, unter Beachtung des Konkretheitsgebots eine Entscheidung über die Gewährung eines Umgangsrechts zu erlassen, die den Umgang nach Tagen, Uhrzeit und Ort, Häufigkeit, Abholung und gegebenenfalls weiterer konkreter Modalitäten präzise und in vollstreckungsfähiger Weise regelt. Dieses Konkretheitsgebot gilt auch für den begleiteten Umgang.
Das Gericht darf daher nicht – auch nicht teilweise – die Regelung des Umgangs in die Hände eines – anders als etwa ein Umgangspfleger (§ 1684 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BGB) – nicht mit sorgerechtlichen Befugnissen ausgestatteten Dritten legen, da dieser vom Gesetz keine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen erhalten hat.


Begleiteter Umgang darf nur in schwerwiegenden Fällen angeordnet werden:

Umgang in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten bedeutet eine erhebliche Einschränkung des Umgangsrechts. Seine Anordnung steht im Gefüge der Eingriffsschwellen des § 1684 Abs. 4 BGB und setzt voraus, dass er zum Wohl des Kindes oder gar – bei einer längerfristigen Einschränkung – zur Abwehr einer anders nicht abwendbaren Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB), weshalb er schwerwiegenden Fällen vorzubehalten ist. Die längerfristige Anordnung begleiteten Umgangs beschränkt nicht nur den umgangsberechtigten Elternteil massiv in seinem Elternrecht und bedeutet im Regelfall für diesen eine erhebliche Zumutung, sondern greift auch intensiv in das Recht des Kindes ein, mit jenem grundsätzlich ohne Beobachtung durch Dritte Umgang zu pflegen.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2011/21_UF_190_10beschluss20110117.html