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BGH XII ZR 98/08 Kein Einspruch eingelegt, somit keine spätere Abänderung möglich - Druckversion

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BGH XII ZR 98/08 Kein Einspruch eingelegt, somit keine spätere Abänderung möglich - p__ - 18-08-2010

BGH XII ZR 98/08 Urteil vom 12.5.2010. Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=52176&pos=6&anz=612

Leitsatz: "Eine behauptete Änderung der im Erstprozess einem Versäumnisurteil zugrunde gelegten (fingierten) Verhältnisse erlaubt keine Abänderung nach § 323 ZPO. Eine Abänderung ist vielmehr nur dann und insoweit möglich, als sich die seinerzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben."

Mit Versäumnisurteil vom 7. Februar 2005 war der Kläger verurteilt worden, an die vier Kinder Unterhalt in Höhe von jeweils 100 % des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetragverordnung zu zahlen.
...
Gegen das ihm am 10. Februar 2005 zugestellte Versäumnisurteil hatte der Kläger keinen Einspruch eingelegt.
...
Das Amtsgericht hat die Abänderungsklage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger keine Änderung seiner Einkommensverhältnisse seit Eintritt der Rechtskraft des Versäumnisurteils vorgetragen habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision, mit der der Kläger weiterhin eine Reduzierung seiner Unterhaltspflicht begehrt.


Ein Versäumnisurteil gibts, weil der Beklagte sich nicht gewehrt oder mitgespielt hat. Somit ist gerichtlich festgestellt, dass die Einkommensverhältnisse unbestimmt weil nicht vorgetragen sind, auf jeden Fall aber Mindestunterhalt zu zahlen ist.

Alle Abänderungsklagen in der Zukunft gehen nun von dieser "Referenz" aus: Einkommensverhältnisse unbestimmt. Der Unterhaltspflichtige kann also vortragen, was er will, eine Änderung seiner Verhältnisse kann er mangels Differenz zum vorigen Zustand gar nicht liefern. Er verliert automatisch.

Also am besten automatisch nichts zahlen, weil man eh verliert und pleite ist. Wozu also noch lange rumzappeln? Besser die letzten Taler in Sicherheit bringen und auf Tauchstation.

Der BGH begeht hier einen klaren Rechtsbruch, weil §1603 BGB keine solchen Erfordernisse kennt. In §1603 gibt es keine Zeit- oder Erfordernisschranken, abzustellen ist also auf die momentane, tatsächliche Fähigkeit, Unterhalt zu bezahlen. Alles andere haben sie sich über die Jahre selbst zusammengelogen und bleibt übleste Trickserei über ein Verfahrensrecht, das für ganz andere Fälle gedacht war.

Zu prüfen wäre, ob beim BVerfG auf grundsätzlicher Ebene Chancen dagegen bestehen. Schliesslich werden hier bei tatsächlich gleichen finanziellen Verhältnissen Pflichtige schlechter gestellt wie andere. Allerdings versucht man damit, den brennenden stinkenden Müllhaufen der Juristen dadurch zu löschen, dass man noch mehr Müll draufwirft und hofft, ihn damit zu ersticken.

Die ganze Urteilsbegründung sollte man sich übrigens besser nicht im Original reinziehen, sonst könnte einem der Blutdruckanstieg die Augen platzen lassen.

Der Vater ist Polizist, er verdiente im Jahre 2005 genau 1523,77 EUR pro Monat. In der Klageschrift des Verfahrens mit Versäunisurteil wurden ihm 2255 EUR unterstellt - stimmte aber nicht, weil Splittingvorteil, Ortszuschlag, Verheiratetenzuschlag weggefallen sind. Es ist den BGH-Richtern also absolut klar gewesen, wie die tatsächlichen Verhältnisse waren.

Die wussten auch etwas anderes: Dass er in Wechselschicht arbeitet und zudem als Polizist keine Nebenjobs annehmen kann. Sie haben ihn also mit voller Absicht objektiv zu einer Unterhaltshöhe verurteilt, die unmöglich zu erwirtschaften war, auch bei höchsten Anstrengungen nicht. Und das waren keine kleinen Amtsrichter, sondern höchstdekorierte BGH-Richter, Hüter des Rechts auf oberster Ebene.

Gesagt wird ihm, das Versäumnisurteil sei nicht "frei abänderbar". Er hätte mit einem Einspruch gegen das Versäumnisurteil vorgehen müssen. Pech, dass die Einspruchsfrist schon drei Jahre abgelaufen ist. Der fiktive Einspruch hätte also damals zu 1834 EUR anrechenbarem Einkommen geführt. Die 2255 EUR des Versäumnisurteils wären "fingierte Verhältnisse" gewesen. Seither hätten sich die Umstände nicht geändert.

Höchst trickreich, jetzt weiss man wieso die Richter so hochdekoriert sind. Das BGH-Urteil geht für die Zulässigkeit der Abänderungsklage von den erwiesen falschen Voraussetzungen des Versäumnisklage aus, für die Höhe des Unterhalts jedoch vom Urteil des Versäumnisverfahrens. Die Richter anerkennen also eine unmögliche Unterhaltshöhe, tricksen jedoch mit den Buchstaben der ZPO-Texte so lange herum, bis die Unmöglichkeit entsteht das zu ändern. Der Einkommensrückgang wird also einmal als Tatsache, gleichzeitig jedoch als Nichtexistent gewertet!

Das Ergebnis in der Urteilsbegründung: Den Unterhalt von 1207,70 EUR könne der Kläger unter Wahrung seines notwendigen Selbstbehalts in Höhe von monatlich 900 EUR leisten, weil er 2291 EUR Einkünfte habe und somit 1391 EUR Unterhalt zahlen könne. Aus dem Schlussatz "Entgegen der Auffassung des Klägers belastet ihn dies nicht in verfassungsrechtlich unzumutbarer Weise" klingt aber zweierlei: Dass der Kläger durchaus gewillt ist, vors BVerfG zu ziehen und eine leise Angst der Richter angesichts ihres Urteils, es könnte ihnen vom BVerfG um die Ohren gehauen werden. Vorsichtshalber bemühen sie deshalb die Verfassung und behaupten vorsichtshalber per Akklamation, es sei doch alles verfassungsgemäss - obwohl es darum in dem Verfahren überhaupt nicht ging.

Unterschrift der kompletten Fünferbande: Hahne, Weber-Monecke, Dose, Schilling, Günter.

Gleichzeitig liest man in der Presse ständig Aussagen von Richtern, Anwältninnen und Jugendamtsdamen, Pflichtige würden sich "arm rechnen", "mit dem Einkommen tricksen". Der obige Fall wird in der Statistik als Unterhaltspflichtiger gewertet, der trotz ausreichendem Einkommen (richterlich bestätigt!) zu wenig Unterhalt für seine Kinder bezahlt. Ein Drückeberger.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Für die Unterhaltspflichtigen, die konform sein wollen bedeutet es, dass ein Versäumnisurteil ein Todesurteil auf Dauer ist. Vermeiden, Widerspruch einlegen, andernfalls gibt es keinerlei Möglichkeit mehr, gegen den Wahnsinn vorzugehen.

Für alle anderen bedeutet es eine Bestätigung des alten Mantras im deutschen Familienrecht, dass es unmöglich ist, dem Recht zu entsprechen, man deshalb von vornherein schon andere Wege gehen muss. Der Vater oben verbleiben gut 300 EUR, für seinen Wechselschichtjob mit 41 Wochenstunden sind das unpfändbare 635 EUR und rund 300 EUR Anwachsen der Schulden pro Monat, die mittlerweile längst das bezahlbare Mass überschritten haben. Die Konsequenzen liegen selbst für Blinde und Taube auf der Hand.