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Mehrbedarf beim Wechselmodell - Druckversion

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Mehrbedarf beim Wechselmodell - Cougar - 05-03-2010

Die Arbeitsgemeinschaften zahlen derzeit Eheleuten, die nach einer Trennung bedürftig geworden sind und die ein Wechselmodell vereinbart haben, nicht den Zuschlag für Alleinerziehende. Dies war eines der Argumente, warum meine geldgierige Ex vergeblich versucht hat das alleinige Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht zu bekommen. Diese Praxis ist rechtswidrig. Hier die Medieninformation Nr. 11/09 des BSG:

"Hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Abwechslung in der Betreuung

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 im Verfahren – B 4 AS 50/07 R – ent­schieden, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zusteht, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des ge­meinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen ab­wechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.

Die Klägerin hat, obwohl sie sich in der Betreuung ihrer Tochter mit ihrem geschiedenen Ehemann abwechselt, Anspruch auf den hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Der genannte Mehrbedarf wird unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfes in Form einer Pauschale gewährt, wenn der Hilfebedürftige leistungsberechtigt im Sinne des SGB II ist und die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehung vorliegt. Letzteres ist hier der Fall, denn in der Zeit, in der sich die Tochter der Klägerin bei ihrer Mutter befindet, erzieht die Klägerin das Kind im Sinne des § 21 Abs 3 SGB II allein. Der erkennende Senat folgt in solchen Fällen nicht dem "Alles-oder-Nichts-Prinzip". Denn rechtlich ist es in einer derartigen Situation weder angemessen, hilfebedürftigen Arbeitslosen den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen, noch ist es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen. Die Frage, ob und in welchem Umfang durch den wöchentlichen Aufenthaltswechsel eine Entlastung eintritt, bestimmt sich bei der Auslegung des § 21 Abs 3 SGB II unter Berücksichtigung des Zwecks der Leistung wegen Alleinerziehung. Deren Rechtfertigung ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder typischerweise höhere Aufwendungen haben. So haben Alleinerziehende typischerweise weniger Zeit, um preisbewusst einzukaufen. Auch fallen bei ihnen oft Kosten für Kinderbetreuung an, wenn sie selbst Außenkontakte pflegen wollen, Behördengänge zu erledigen haben oder zu Arztbesuchen gezwungen sind. Im Hinblick auf diesen Zweck tritt in Fällen, in denen sich das Kind mindestens eine Woche bei dem einen, die andere Woche bei dem anderen Elternteil befindet, in der Betreuungszeit keine umfassende Entlastung bei der Pflege und Erziehung ein, sodass die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs gerechtfertigt ist.

Hinweis zur Rechtslage:
§ 21 Abs 3 SGB II
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
2. in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.
Az.: B 4 AS 50/07 R"

Betroffene sollten also unter Hinweis auf diese Entscheidung sofort einen Antrag stellen und diesen Mehrbedarf fordern. Eventuell sollte auch geprüft werden in wie weit bisherige Entscheide aufzuheben und zu ändern sind, selbst wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.


RE: Mehrbedarf beim Wechselmodell - borni - 05-03-2010

siehe auch hier
http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=887