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OLG Saarbrücken 3.12.2009: Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 170 StGB - Druckversion

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OLG Saarbrücken 3.12.2009: Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 170 StGB - borni - 29-01-2010

Saarländisches OLG Az. Ss 140/2009 vom 3.12.2009

Strafrecht ist nicht gleich Zivilrecht.

Der Tatbestand des § 170 StGB setzt eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters im Sinne des bürgerlichen Rechts voraus, die der Strafrichter selbstständig und ohne Bindung an zivilrechtliche Entscheidungen zu prüfen hat. Die Entscheidung ist nach materiellem Unterhaltsrecht zu treffen. Der Umstand, dass insoweit zivilrechtliche Erkenntnisse existieren und der Angeklagte diese nicht erfüllt hat, erlaubt dem Strafrichter nicht den Schluss auf eine Unterhaltspflichtverletzung im Sinne des § 170 StGB. Vielmehr hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten einerseits wie auch der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners andererseits im Einzelnen zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Unterhaltsverpflichtung des Täters bestand.

http://openjur.de/u/32357.html

http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&sid=25f97595de2b1f609878ac2dc4521353&nr=2579&anz=1&pos=0&Blank=1


RE: OLG Saarbrücken 3.12.2009: Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 170 StGB - beppo - 29-01-2010

Auch wenn es schön ist zu sehen, dass sich die Gerichte auch untereinander nicht Grün sind unterschiedlichsten Regeln und Standards hinterher laufen, ist es doch immer noch bitter zu sehen, welch idiotischem System wir unterworfen sind.


RE: OLG Saarbrücken 3.12.2009: Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 170 StGB - p__ - 29-01-2010

Das OLG Saarbrücken verwendet nur Standardsätze aus irgendeinem BGB-Kommentar. Keine neuen Inhalte in der Entscheidung. Oder hab ich was übersehen?
http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=21
http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=1572


RE: OLG Saarbrücken 3.12.2009: Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 170 StGB - Exilierter - 29-01-2010

Die einzige sinnvolle Massnahme bei einer Anzeige wegen Paragraph 170 StGB ist die, dass man wirklich nichts hat. Dann sollte einem dieses Verfahren schlussendlich wurscht sein. In der Gerichtsverhandlung hinsetzen und sich vom Gelalle der Staatsdiener berieseln lassen.