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Unterhalt ab 18 bei Einkünften neben Studium - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Konkrete Fälle (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Unterhalt ab 18 bei Einkünften neben Studium (/showthread.php?tid=14150) |
Unterhalt ab 18 bei Einkünften neben Studium - IPAD3000 - 17-09-2026 Moin, Eigentlich war ich froh, hier seit Jahren nichts mehr schreiben zu müssen. Ein Sohn ist mir noch auf meiner Liste verblieben, bis zu seinem 18. ein gutes Verhältnis. Bis dahin hatte ich freiwillig 617 Euro gezahlt ohne Titel. Er hat sich einen Nebenjob geholt, bis zu 603 Euro monatlich. Dann noch sowas wie eine Friseurbude zuhause eingerichtet, bis zu 700 Euro monatlich steuerfrei. Dann Kindergeld 259 Euro. Damit hat dies Kind bis zum 18. locker jeden Monat bis zu 2179 Euro verballert. Der Kontakt mit ihm war pünktlich mit seiner Volljährigkeit abgebrochen, denn ich wollte die Mutter am Unterhalt beteiligen ich Schlingel, meinte, ich würde ihm unter Berücksichtigung seiner Einkünfte noch 300 Euro zahlen wollen. Am Ende hab ich mich auf 500 Euro treiben lassen und regelmäßig gezahlt. Absprache war, dass er wegen Abi keinen Nebenjobs mehr nachgehen könne. Jetzt hatte er mir auf Nachfrage jedoch mitgeteilt, dass er doch weiter dazu verdient hatte. Daher hab ich gebeten mir zu sagen wie viel, bis ich das wisse, würde ich nichts mehr überweisen. Heißt seit Juli floß kein Geld mehr, entspricht dem Monat des Endes der allgemeinen Schulausbildung. Jetzt will der Bengel ab Oktober studieren, er will mit seinen reichen Freunden mithalten, die haben alle sehr vermögende Eltern. Könnte man Milliionärwesen studieren, wäre dies vermutlich seine erste Wahl, jetzt wird er wohl eher nur irgendwas studieren nur um mitziehen zu können mit der elitären Gesellschaft in der er verkehrt. Er wird auswärts wohnen, also 990 Euro Bedarf. Heißt bei ca. hälftiger Aufteilung mit Kindesmutter ohne Abgleich der Wochenarbeitszeiten (Sie arbeitet nur 30 Std/woche) verbleiben 365 Euro zu meinen Lasten. Ihm reicht dies nicht, glaub ich zumindest, reden geht ja mit ihm nicht mehr. Er hatte jetzt das JA eingeschaltet, die haben mich im Aug 2026 zur Auskunft und Weieterzahlung der 500 Euro aufgefordert, ich hab den obigen Sachverhalt dargestellt, noch vor Ablauf der Frist haben die mir nun aber mitgeteilt, dass diese ihm den Rechtsweg empfohlen hätten, da ich ja angeblich nicht zahlen wolle, sie selbst nun nicht mehr zuständig seien. Das Nebeneinkommen sei Überobligatorisch und nicht anrechenbar, zudem hätte er (entgegen einer WhatsApp die mir von ihm vorliegt) keine Einkünfte. Wir lügen uns also mal die Taschen voll. Im Studium wird er mutmaßlich ohne Nebenjobs auch nicht klarkommen, eben da er weit über den typischen Verhältnissen lebt. Ich hab mehrfach klargestellt, dass ich zahlen werde, aber eben nur das was ihm zusteht. Ich habe angeboten, das wir Gespräche hierüber führen. Er meinte zwar, er wolle nicht vor Gericht ziehen, geht aber regelmäßig auf meine Angebote nicht ein. Meine Frage hierzu: a) wo hört überobligatorische Einkommen auf, ich zahl doch nicht wenn er schon genug zum Leben hat b) ist das „überobligatorische“ überhaupt so, in den Unterhaltrechtlichen Richtlinie NRW steht „wird voll angerechnet“ c) muss ich Auskunft geben, wenn ich schon keine bekomme ? Wenn er seinen Bedarf nicht mal offenlegt? Ich rechne jetzt mit einem anwaltlichen Schreiben. Offensichtlich tut er sich schwer mir in die Augen zu schauen und mich direkt anlügen zu müssen. Mama wird ihr bestes dazu beitragen, die Sache eskalieren zu lassen. RE: Unterhalt ab 18 bei Einkünften neben Studium - p__ - 17-09-2026 Einkommen des Kindes wird bei nichtprivilegierten Volljährigen voll vom Bedarf abgezogen. Auskunft musst du voll geben, auch wenn er keine gibt. Wenn er aber Unterhalt will, muss er das tun und er muss dir auch die Auskünfte des anderen Elternteils mitteilen. Er kann es auch lassen, dann gibts halt keinen Unterhalt, das ist extrem einfach. Wenn er klagt ohne dass er selber Auskunft gibt, ist das sein Problem, das zahlt er dann selber. Der Fall ist ziemlich typisch verlaufen. Deshalb rate ich immer, bitteschön kein hin- und hergemauschel zu veranstalten, das führt früher oder später immer zu Enttäuschung und stolpern. Zahlt exakt, was das Unterhaltsrecht vorschreibt, gebt Auskunft und verlangt Auskunft, auch zu Minderjährigenzeiten. Hier gehts nicht um irgendwelche Gespräche führen, sondern um klare, mit Nachweisen belegte Zahlen. Vermischt nicht Kontakte mit Unterhalt. RE: Unterhalt ab 18 bei Einkünften neben Studium - IPAD3000 - 17-09-2026 Naja, glaubt man dem OLG Hamm II-14 UF 165/12 wird Einkommen nur bedingt angerechnet. Und genau dies wäre zuständig. Ich geh jedoch davon aus, dass ich sein bisheriges Einkommen nicht ansetzen kann, schließlich zieht er um und wird sagen, er könne dann nicht mehr dazuverdienen. Insbesondere haben Kommilitonen nur Glatze und brauchen keinen Haarschnitt *ironie off*. RE: Unterhalt ab 18 bei Einkünften neben Studium - p__ - 17-09-2026 Die Frage ist zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin irrelevant. Relevant wird das, wenn er vollumfänglich Auskunft gegeben hat incl. der Auskunft der Mutter und die Forderung nach einem konkreten Betrag stellt. RE: Unterhalt ab 18 bei Einkünften neben Studium - PeterPP - 18-09-2026 Ein volljähriges Kind, das sich in Erstausbildung befindet und ein "Vollzeit"-Studium zügig und zielstrebig betreibt, hat einen uneingeschränkten Unterhaltsanspruch. Kindergeld und Bafög werden voll auf den Bedarf angerechnet. Da ein solches Kind keine Erwerbsobliegenheit hat, sind Einkünfte, die es "nebenbei" erzielt, in der Regel überobligatorisch. Solche Einkünfte werden, wenn überhaupt, nur zum Teil auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Das Kind kann seine/n Nebenjobs" jederzeit aufgeben. In den Leitlinien NRW finden sich dazu folgende Bemerkungen: Zitat:7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit Zitat:13.2 Einkommen des Kindes Der Vater hat auf Verlangen Auskunft gemäß § 1605 BGB zu erteilen und kann diese nicht von der Auskunft des Kindes abhängig machen. Das Kind muss auf Verlangen selbst Auskunft erteilen und muss dabei alles (egal ob überobligatorisch oder nicht) angeben, was es in den vergangenen 12 Monaten an Einkünften gehabt hat bzw. haben wird. Auf Verlangen muss das Kind auch Auskunft über sein Vermögen erteilen. Und ja, das Kind muss dem Vater auch die vollständigen Auskünfte der Kindesmutter vorlegen, sonst scheitert die Unterhaltsforderung. RE: Unterhalt ab 18 bei Einkünften neben Studium - p__ - 18-09-2026 Die Billigkeitsabwägung bei Studenten orientiert sich jedoch in der Regel an der Art der Nebentätigkeit. Besonders klassische Ferienjobs oder kleinere typische studentische Nebentätigkeiten bleiben häufig ganz oder teilweise anrechnungsfrei. Ein dauerhafter Verdienst mit Nebenberufscharakter (wie es vorher schon den Eindruck machte) deckt jedoch den typischen studentischen Bedarf. Viele Gerichte würden deshalb einen erheblichen Teil, möglicherweise sogar die gesamte Summe, bedarfsmindernd berücksichtigen, der Unterhaltsanspruch könnte dadurch auf 0 € sinken. Kurz und vereinfacht gesagt, wer so viel Geld verdient, ist nicht bedürftig. Davon unabhängig könnte der Stundent diese Nebentätigkeit trotzdem jederzeit aufgeben und ein Unterhaltsanspruch würde dann wieder aufleben. Eine überobligatorische Erwerbstätigkeit bedeutet nicht, dass sie immer mit Null angerechnet wird, sondern dass der Verpflichtete nicht dazu verpflichtet ist sie auszuüben. Aus diesen Gründen würde ich es im oben geschilderten Fall als Elternteil ablehnen, das Einkommen der Tätigkeiten gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Ein Punkt, der aber erst nach den allseitigen Auskünften zu besprechen ist. RE: Unterhalt ab 18 bei Einkünften neben Studium - IPAD3000 - 18-09-2026 Vielleicht sollte ich vorab „schießen“ und seine überfällige Auskunft einklagen? Er wird vermutlich meine zum Anlass nehmen, ich hatte jedoch Fristverlängerung bis Ende September beantragt da ich nachweislich im Urlaub war. Eine Bestätigung blieb zwar aus, wäre jedoch durchaus zumutbar gewesen. Tatsächlich will ich den Bengel einfach nur loswerden. Es mangelt nicht an dem finanziellen, es geht mir um Anstand. Noch hat er keine Anwalt, daher werde ich mir die Auskunft erstmal verkneifen, der Anwalt wird nicht einfach klagen, er wird mir eine Nachfrist geben und meinem Sohn sicherlich mitteilen, dass er seine gleich beifügen sollte. Oder irre ich ? RE: Unterhalt ab 18 bei Einkünften neben Studium - p__ - 18-09-2026 (18-09-2026, 15:11)IPAD3000 schrieb: Vielleicht sollte ich vorab „schießen“ und seine überfällige Auskunft einklagen? Solange das Kind nichts konkretes haben will, muss es auch nicht sagen, was es hat. Eine Klage auf Auskunft deinerseits würde aus dem Saal geblasen. Die Auskunft dient im Unterhaltsrecht nicht deiner Neugier, sondern dazu, einen konkreten Unterhaltsanspruch berechnen zu können. Solange das Kind keinen Unterhalt verlangt, gibt es nichts zu berechnen. Damit fehlt dem Vater regelmässig das rechtliche Interesse daran, die Einkommensverhältnisse des Kindes gerichtlich aufklären zu lassen. Man kann es auch mit einem Kauf vergleichen: Wenn jemand nur nach dem Preis eines Autos fragt, aber gar nicht kaufen will, kann der Verkäufer nicht verlangen, dass der Interessent ihm seine Kontoauszüge vorlegt, ob der überhaupt Geld hat. Erst wenn das Kind tatsächlich Unterhalt fordert, entsteht für den Vater ein nachvollziehbares Bedürfnis zu prüfen, ob und in welcher Höhe überhaupt noch Unterhalt geschuldet sein könnte. Dann kann ein eigener Auskunftsanspruch bestehen. Ohne geltend gemachten Unterhaltsanspruch gibt es nichts zu berechnen. Ohne etwas zu berechnen gibt es keinen Bedarf an einer Auskunft. Eine Auskunftsklage des Vaters wäre deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnis oder mangels fälligen Auskunftsanspruchs zum Scheitern verurteilt. Ich kenne auch schon die nächste Frage: Das Kind will dann schliesslich und endlich einen bestimmten Unterhaltsbetrag, gibt aber nicht oder unvollständig Auskunft. Was nun, um Himmels willen?! Dann muss es die Tatsachen offenlegen, die für die Berechnung dieses Anspruchs erforderlich sind. Wer eine Rechnung schickt, muss auch erklären können, wie er auf den Betrag gekommen ist. Verweigert das Kind diese Auskünfte, kann der Vater sagen: Solange du die zur Berechnung notwendigen Informationen nicht vorlegst, kann ich deinen Anspruch nicht prüfen und du kriegst nichts. Wenn das Kind dann klagt, wird der Richter sagen: Liebes Kind, du hast ja die Voraussetzungen gar nicht erfüllt, du musst erstmal selber Auskunft geben, wenn du das nicht tust, dann können wir uns auch nicht über die Höhe eines Anspruchs unterhalten. Durch die reine Aussage des Kindes "Gib mir 1000 EUR" wird keine Vollstreckbarkeit ausgelöst! Dann klagst du nicht gegen das Kind auf irgendwas, sondern sagst: Gerne doch! Wenn du die Auskunft nebst Nachweisen vorgebracht hast, rechnen wir das nach und ich zahle dann auch gleich, wenns stimmt. Also zeig mal, oder raus hier. RE: Unterhalt ab 18 bei Einkünften neben Studium - PeterPP - 18-09-2026 (18-09-2026, 15:11)IPAD3000 schrieb: Noch hat er keine Anwalt, daher werde ich mir die Auskunft erstmal verkneifen, der Anwalt wird nicht einfach klagen, er wird mir eine Nachfrist geben und meinem Sohn sicherlich mitteilen, dass er seine gleich beifügen sollte. Oder irre ich ? Sollte der zukünftige Anwalt zu der Überzeugung gelangen, dass der Sohn ein ordnungsgemäßes Auskunftsverlangen an den Vater gerichtet hat, könnte er auch ohne weitere Aufforderung gerichtlich loslegen. Stufenantrag (früher Stufenklage) heißt das wohl. RE: Unterhalt ab 18 bei Einkünften neben Studium - IPAD3000 - 19-09-2026 Okay, und danke. Wenn die Mutti nur 3/4 arbeitet, ich Vollzeit, müsste doch Muttis Einkommen auf 40 Stunden hochgerechnet werden, damit wir bei der Haftungsquote nicht Äpfel mit Birnen vergleichen, oder? Sie hat die Erziehung abgeschlossen, keine weiteren Kinder, ist gesund. Leider finde ich keine Referenzurteile dazu, mir ist schon klar das ein FG dies nie so sehen würde, aber vom OLG könnte man diese Dreisatzfähigkeiten doch schon abverlangen? RE: Unterhalt ab 18 bei Einkünften neben Studium - p__ - 19-09-2026 Es gibt gegenüber volljährigen nichtprivilegierten Kinder keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, sondern nur eine einfache Erwerbsobliegenheit. Damit muss sich auch ein Elternteil nicht unbedingt so stellen lassen, als würde er Vollzeit arbeiten. RE: Unterhalt ab 18 bei Einkünften neben Studium - IPAD3000 - 19-09-2026 Mag sein dass sie nicht mehr arbeiten muss, aber fiktiv musste sie sich das auf Vollzeit hochrechnen lassen. Zumindest hab ich jetzt entsprechende Urteile gefunden, die netterweise auch mein zuständiges OLG erlassen hatte: Der wichtigste Fall ist BGH, Urteil vom 30.07.2008 – XII ZR 126/06. Dort ging es auch um die Haftung der Eltern für volljährige Kinder. Der BGH stellt ausdrücklich fest, dass fiktiv zugerechnetes Einkommen eines Elternteils grundsätzlich bei dessen Beteiligung am Volljährigenunterhalt nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB berücksichtigt werden kann. Der Elternteil soll nicht dadurch aus der anteiligen Haftung herausfallen können, dass er seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt. Besonders anschaulich ist außerdem OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2025 – 2 UF 7/24. Dort hat das Gericht tatsächlich ein Einkommen aus einer 19,5-Stunden-Tätigkeit auf eine 39-Stunden-Vollzeitstelle hochgerechnet und daraus ein fiktives Nettoeinkommen ermittelt. Es wurden anschließend entsprechend den NRW-Leitlinien 5 % berufsbedingte Aufwendungen vom fiktiven Erwerbseinkommen berücksichtigt. Okay, die vorherigen Absätze hat mir die KI rausgeschmissen, eingelesen hab ich mich da noch nicht. RE: Unterhalt ab 18 bei Einkünften neben Studium - IPAD3000 - 19-09-2026 Okay, die KI hat Quatsch ausgespuckt, sorry, ich recherchiere mal weiter RE: Unterhalt ab 18 bei Einkünften neben Studium - p__ - 19-09-2026 https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=14134 https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=14136 RE: Unterhalt ab 18 bei Einkünften neben Studium - Nappo - 19-09-2026 Der Vulkanier "Tuvok" - nicht "Spok" - aus Star-Trek hat mal gesagt, dass man sich erst mit einem Problem beschäftigen soll, wenn es eingetreten ist ,-) In eigener Sache habe ich seinerzeit gar nichts gemacht. Zahlungen eingestellt. Gewartet. Dann kam der Brief vom Anwalt. Entsprechend abgearbeitet. Sache erledigt. In meiner Sache war es so, dass die Tochter mich nicht mehr leiden konnte und es blieb bei diesem Zustand ,-) Aber eben ohne Subventionierung. Wenn der Sohn sagt, er will nicht klagen, dann gut. Wer nicht klagt, kriegt nichts. Da er akttell auf Wolke 7 unterwegs ist, geht er vielleicht doch zum Anwalt. Auch gut. Dann gibst du ordnungsgemäß Auskunft und mit gleichem Schreiben (!) verlangst du Auskunft von Seiten des Sohnes und der Mutter. Hilfreich und zeitersparend ist dabei, in die alten Akten zu sehen und einen alten Anwaltsbrief einfach abzukupfern, den mal ein Kumpel oder du bekommen hat, als Auskunft verlangt wurde. Dann warten... Was ihm reicht oder nicht reicht und ob er bei Kleinanzeigen dann noch seine Spielzeugautosammlung verkaufen muss. So what? Dein Problem? Will er vor Gericht, soll er machen. Dann wirds halt dann geklärt. Frage: Friseurbude? Kann der denn Haare schneiden ohne Ausbildung? Warum jetzt recherchieren, grübeln, ihm Nachrichten schreiben. Kostet alles deine Energie |