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BGH vom 18.3.2026 – XII ZB 227/25 zum Betreuungsunterhalt im Wechselmodell - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Information (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Forum: Gerichtsurteile (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=7) +--- Thema: BGH vom 18.3.2026 – XII ZB 227/25 zum Betreuungsunterhalt im Wechselmodell (/showthread.php?tid=14080) |
BGH vom 18.3.2026 – XII ZB 227/25 zum Betreuungsunterhalt im Wechselmodell - p__ - 05-06-2026 Der BGH war im Familienrecht immer ein Garant für kafkaeske Konstruktionen, Juristische Volldemenz und einen Kenntnissstand über Kinder und Partnerschaften, der noch hinter 1933 zurückbleibt. Ein leuchtendes Beispiel dieser "Kompetenz" hat er wieder in einem Beschluss vom 18.3.2026 – XII ZB 227/25 abgelassen. Das Ei, das er gelegt hat dreht sich um Betreuungsunterhalt, also Unterhalt an unverheiratete Eltern wegen Kinderbetreuung, der an sich sowieso schon ein ständig ausgeweiteter Wahnsinn ist. Und auch da gibts seit Jahrzehnten Fälle mit Wechselmodell, was die Juristen regelmässig in delirieren bringt. Unterhalt! Aber der heilige Unterhalt! Wer zahlt denn jetzt!? Nun ist es mit ein paar Generationen Verspätung auch bei den höchstbezahlten Robenständern vom BundesGagaHof angekommen. Der Volltext: https://openjur.de/u/2547850.html "Jeder zahlt seins" geht natürlich gar nicht, wer soll da noch dran verdienen? Laut BGH hat es so zu laufen: 1. Wird ein Kind nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut, kann grundsätzlich jedem Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB zustehen. 2. Eine Erwerbsobliegenheit besteht in diesen Fällen für beide Elternteile grundsätzlich in Höhe von 50 % einer vollschichtigen Beschäftigung. 3. Der ungedeckte Bedarf für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB bemisst sich beim paritätischen Wechselmodell für jeden Elternteil grundsätzlich jeweils allein nach dem Erwerbseinkommen, das er infolge der Betreuung nicht mehr (in voller Höhe) erzielen kann. 4. Ob und in welchem Umfang sich der jeweilige Elternteil dabei Einkünfte auch aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen müssen, lässt sich nicht pauschal bestimmen, sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (Fortführung der Senatsurteile vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03, FamRZ 2005, 442 und vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98, FamRZ 2001, 350). Komplizierter und idiotischer gehts nicht mehr. Wenn man Beispiele damit konkret durchrechnen will, wird man völlig irre. Eine Vielzahl von gleichhoch nebeneinander stehenden Ansprüchen, Bereinigungen, Limits entsteht, sozusagen eine komplexe, amorphe Wolke einer Unterhaltsblase. RE: BGH vom 18.3.2026 – XII ZB 227/25 zum Betreuungsunterhalt im Wechselmodell - Nintendo - 05-06-2026 Spannend. Nehmen wir an die Einkommen sind stark ungleich verteilt und der Vater verdient mehr. Wenn beide auf 50% gehen hat der Vater somit einen stärkeren Verdienstausfall, und die weniger verdienende Mutter muss dem Vater Unterhalt zahlen. Zahlt dann beispielsweise die Kankenschwester an den Oberarzt Unterhalt? Kann man denn wenigstes gegenseitige Betreuungsunterhaltsansprüche direkt verrechnen? In der Praxis wird wird das dazu führen, dass das Wechselmodell noch seltener gelebt wird, wenn Mütter mal an die Väter zahlen müssen. RE: BGH vom 18.3.2026 – XII ZB 227/25 zum Betreuungsunterhalt im Wechselmodell - p__ - 05-06-2026 Da beide Personen Schuldner und Gläubiger gleichzeitig sind, darf verrechnet werden, was aber in der Praxis vollkommen irrelevant ist. Das verändert nur die letztliche Überweisungshöhe, also die Art der allerletzten Durchführung. Der ganze irre Wahnwust vorher, die unberechenbaren Berechungen, das bleibt alles. Deren Ergebnisse übrigens wieder verschränkte Auswirkungen haben, eigentlich kommt man da in eine Rekursion hinein. |