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Tanzschule des Kindes - Druckversion

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Tanzschule des Kindes - itler - 19-07-2025

Hallo Forum-Kollegen!

Wir befinden uns mit meiner Ex-Partnerin im Trennungsjahr. Ich zahle Unterhalt für sie (sie verfügt über kaum eigene Einkünfte) sowie Kindesunterhalt für unser 13-jähriges Kind.
Meiner Ex fehlen derzeit die finanziellen Mittel. Noch vor Abschluss des Zugewinnausgleichs hat sie zunächst 50.000 € gefordert, später diese Forderung auf 10.000 € und zuletzt auf 5.000 € reduziert. Ihre Motivation: Aus ihrer Sicht handelt es sich ohnehin um „gemeinsames Geld“, und sie habe keinen Zugriff auf die Mittel, die für die Teilnahme des Kindes an Tanzsommerschulen im Ausland benötigt werden.
Ich bin grundsätzlich bereit, diese Kosten zu übernehmen, da sie der Förderung unseres Kindes dienen. Allerdings wird die Reise auch von meiner Ex begleitet, und ich möchte ihren Sommerurlaub nicht (mit)finanzieren.

Frage A: Falls ich die Kosten für die Tanzsommerschulen übernehme – kann ich diese beim Zugewinnausgleich in irgendeiner Form berücksichtigen? Wäre es sinnvoll, die Zahlung als Darlehen zu deklarieren?
Ist es möglich, dass meine Ex die Finanzierung dieser Fördermaßnahmen (z. B. Sommerschule) mit Unterstützung ihrer Anwältin rechtlich durchsetzen kann?
Ich trage derzeit außerdem die laufenden Kosten für die reguläre Tanzschule in Deutschland. Aufgrund wiederholter zusätzlicher Unterhaltsforderungen über ihre Anwältin ziehe ich in Erwägung, diese freiwilligen Leistungen künftig einzustellen.

Frage B: Besteht für meine Ex die Möglichkeit, auch die Förderung solcher Zusatzangebote (wie Tanzunterricht) gerichtlich durchzusetzen?


RE: Tanzschule des Kindes - p__ - 20-07-2025

A: Nein. Das sind verschiedene Dinge, die nicht gegeneinander aufgerechnet werden können. Tanzschule ist Kind, Zugewinn ist Ex. Du kannst nur direkte Vereinbarungen schliessen. Wenn sie z.B. wirksam auf Zugewinn verzichtet, kannst du bei anderen Dingen grosszügig sein.
B: Eher nicht. Als Mehrbedarf ist sowas kaum durchzusetzen,