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Anspruch auf Unterhaltsvorschuss - Druckversion

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Anspruch auf Unterhaltsvorschuss - Borstelbär - 16-05-2021

Mahlzeit alle miteinander. Was meint Ihr hat meine Ex, mit der ich, der Himmel behüte nie verheiratet war, weiterhin Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie ist seit 4 Jahren verheiratet. Ich muss dazu sagen, ich war damals so naiv und habe beim  Jugendamt einen dynamischen Titel unterschrieben.


RE: Anspruch auf Unterhaltsvorschuss - p__ - 16-05-2021

Kein Unterhaltsvorschuss, da verheiratet. Nach einer Heirat endet der Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss.


RE: Anspruch auf Unterhaltsvorschuss - Borstelbär - 16-05-2021

(16-05-2021, 14:56)p__ schrieb: Kein Unterhaltsvorschuss, da verheiratet. Nach einer Heirat endet der Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss.

Trotz des dynamischen Unterhaltstitels echt jetzt? Perfekt wäre es ja


RE: Anspruch auf Unterhaltsvorschuss - p__ - 16-05-2021

Dein Unterhaltstitel hat nichts mit ihrem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu tun. Den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat sie oder sie hat ihn nicht, ganz egal ob du einen Unterhaltstitel unterschrieben hast.


RE: Anspruch auf Unterhaltsvorschuss - VivaAsia - 16-05-2021

um es klar auszudruecken, der Titel muss weiter bedient werden, tut mir leid!


RE: Anspruch auf Unterhaltsvorschuss - Theo - 16-05-2021

Um das Klare zu ergänzen: Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung des Staates an Alleinerziehende, wenn der Umgangselternteil keinen Unterhalt zahlt bzw. zahlen kann. Unterhaltsvorschuss ist somit eine Ersatzleistung.

Dein Unterhaltstitel legt eine Verpflichtung zum Unterhalt durch Dich fest. Deine Unterhaltsverpflichtung ist vorrangig.


RE: Anspruch auf Unterhaltsvorschuss - Borstelbär - 16-05-2021

(16-05-2021, 16:37)Theo schrieb: Um das Klare zu ergänzen: Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung des Staates an Alleinerziehende, wenn der Umgangselternteil keinen Unterhalt zahlt bzw. zahlen kann. Unterhaltsvorschuss ist somit eine Ersatzleistung.

Mit der Heirat vor 4 Jahren ist sie ja nicht mehr "alleinerziehend", nach meinem Verständnis als Nichtjurist, somit müsste die Grundlage für den Unterhaltsvorschuss also entfallen sein. Dodgy


RE: Anspruch auf Unterhaltsvorschuss - p__ - 16-05-2021

Stimmt. §1 Unterhaltsvorschussgesetz Abs. 1 Nr. 2. Anspruch hat nur, wer ledig, verwitwet oder geschieden oder dauernd getrennt lebend ist. Der Familienstand "verheiratet" fehlt.


RE: Anspruch auf Unterhaltsvorschuss - Theo - 16-05-2021

Richtig. Aber weshalb hast Du dann das mit dem Titel erwähnt?


RE: Anspruch auf Unterhaltsvorschuss - p__ - 16-05-2021

Vielleicht kassiert die Ex weiter und hat verschwiegen, dass sie mittlerweile wieder verheiratet ist.


RE: Anspruch auf Unterhaltsvorschuss - Borstelbär - 16-05-2021

(16-05-2021, 17:09)Theo schrieb: Richtig. Aber weshalb hast Du dann das mit dem Titel erwähnt?

Weil es ja immer heißt, der Titel gilt für das Kind. 


Dass sie geldgierig und obendrein noch sehr arbeitsscheu ist,hat sie oft genug bewiesen.


RE: Anspruch auf Unterhaltsvorschuss - p__ - 16-05-2021

(16-05-2021, 17:17)Borstelbär schrieb: Weil es ja immer heißt, der Titel gilt für das Kind. 

Auch das stimmt. Vertreten bis zum 18. Geburtstag durch die Mutter.
Nutzt dir halt nichts . Zahlen musst du immer, wenn ein Titel besteht. Sogar dann, wenn das Kind gar keinen Anspruch mehr hätte. Immer, immer, immer. Einzige Möglichkeit da raus: Der Titel muss abgeändert oder zurückgegeben werden.


RE: Anspruch auf Unterhaltsvorschuss - Theo - 16-05-2021

Ja der Titel gilt ja auch für das Kind. Solange der Titel von Dir bedient wird, benötigt sie ja ohnehin keinen Unterhaltsvorschuss. Oder ist der Betrag des Titels niedriger als es der Unterhaltsvorschuss wäre?