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Neue Beistandschaft: Schon wieder Auskunft nach 1605 BGB?! - Druckversion

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Neue Beistandschaft: Schon wieder Auskunft nach 1605 BGB?! - Sebastian1989 - 25-11-2019

Hallo zusammen,

folgender Fall aus dem schönen Nordwesten deutschlands:

Unser mittlerweile 18 Monate altes Kind erhält von mir regelmäßig und pünktlich Barunterhalt in bisher unstrittiger Höhe nach DDT. Ich überzahle derzeit. Mutti (sind nie verheiratet gewesen, Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt) leutet die Betreuung und wollte nach Ablauf des Elterngelds Betreuungsunterhalt von mir. Deswegen Mutti zum 1. Geburtstag unseres Kindes (also vor 6 Monaten) Auskunft nach § 1605 gegeben und mit Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate (natürlich kräftig geschwärzt) sowie Kontauszügen sämtlicher Konten (natürlich noch kräftiger geschwärzt) gegeben. Steuerbescheid habe ich damals keinen mitgegeben. Seitdem kontinuierliche Verschlechterung des davor noch einigermaßen intakten Verhältnisses, da ich nach Abzug des KU unter dem Selbstbehalt für den BU war. Deswegen kein Geld für Mutti, die dafür leider 0 Verständnis hat.

Nun ist Mutti auf die Idee gekommen, über den Umweg Beistandschaft den Zahlesel doch noch kräftiger zu melken. Der Beistand fordert von mir erneut Auskunft nach § 1605 BGB und dazu Nachweise, nämlich Steuerbescheide, Gehaltsabrechnungen und noch so drollige Sachen wie eine Kopie meines Arbeitsvertrags, und versucht natürlich die, wie ich nach Durchforsten des Forums und der FAQ leider sagen muss üblichen, Tricks. Arbeitsvertag etc bekommt er natürlich nicht, keine Frage. Was mich vielmehr umtreibt ist folgendes:

Wenn ich der alleinig sorgeberechtigten Mutter vor 6 Monaten schon schriftliche Auskunft mit Belegen (unter ausdrücklicher Nennung des § 1605 BGB als Grundlage) gegeben habe, muss ich das doch jetzt nicht wieder tun, nur weil die Beistandschaft neu eingerichtet wurde? Es läuft doch die Zweijahresfrist nach Abs. 2?

Die damalige Auskunft habe ich mit einer Frist (über 2 Wo.) für Widerspruch versehen, wobei die Mutti diese Frist hat verstreichen lassen und auch bis heute nicht widersprochen hat.

Ich bin gemischt erwerbstätig, wobei meine selbständigen Einkünfte ca. 1% meines Jahresbruttos ausmachen.

Danke für Eure Hilfe!
Seppo.

Achja: Vorsorgliche Titulierung des bisherigen Unterhalts für unser Kind (klar: statisch und befristet) ist bereits gebahnt.


RE: Neue Beistandschaft: Schon wieder Auskunft nach 1605 BGB?! - kay - 25-11-2019

Die Beistandschaft wirst Du nicht los. Jetzt ist die Frage was Du moechtest, denen Aerger und Arbeit machen oder die laestige Angelegenheit schnell hinter Dich bringen. Wenn es das 2. ist, dann schickst Du der Beistandschaft einfach das erneut was Du der Kindbesitzerin auch schon geschickt hast und gut ist. Macht Dir nicht viel Arbeit und eventuell wars das dann auch schon fuer die naechsten zwei Jahre.


RE: Neue Beistandschaft: Schon wieder Auskunft nach 1605 BGB?! - Sebastian1989 - 26-11-2019

Danke für die Antwort. Das weiß ich schon, die habe ich bis zum 18. Geburtstag unseres Kindes an der Backe. Ich versuche meine Frage anders zu formulieren: Kann mir jemand sagen ob die Beistandschaft erfolgreich klagen kann bzw ob so eine Klage überhaupt zugelassen wird? Danke!

Und prinzipiell will ich denen das Leben so schwer wie möglich machen, natürlich.


RE: Neue Beistandschaft: Schon wieder Auskunft nach 1605 BGB?! - kay - 26-11-2019

Wenn Du wesentlich weniger zahlst als Du musst, koennen und werden sie klagen. Wenn Du ihnen das Leben schwer machen moechtest, schreibst Du als erstes dass Du der Kindbesitzerin schon alles geschickt hast und sie die Unterlagen doch bitte von der Kindbesitzerin anfornder sollten, Du haettest kein Geld fuer Kopien/Ausdrucke.


RE: Neue Beistandschaft: Schon wieder Auskunft nach 1605 BGB?! - Sebastian1989 - 26-11-2019

(26-11-2019, 08:18)kay schrieb: Wenn Du wesentlich weniger zahlst als Du musst, [...]

Ich leiste tatsächlich deutlich zu viel. Habe das sehr sauber ausgerechnet und orientiere mich da an den Leitlinien des für meinen Wohnort zuständigen OLG.
Einrichtung der Beistandschaft ist bösartig gewesen und eine Retourkutsche auf meine Klage auf hälftige elterliche Sorge.


RE: Neue Beistandschaft: Schon wieder Auskunft nach 1605 BGB?! - kay - 26-11-2019

Wenn es dir Spass macht und Du die Zeit hast, dann spiele halt mit der Helferindustrie. Als erstes mahnen lassen, dann o.g. hinschreiben. Alle Fristen ausnutzen, wenn es geht immer um Verlaengerung bitten, grundsaetzlich nie was vollstaendiges einreichen etc. etc. etc. Anregungen wie manN die aergert, gibt es hier genug im Forum. Mir persoenlich waere das zu nervig, ich wuerde denen nur das absolut noetigste schnell schicken um die Sache vom Tisch zu bekommen.


RE: Neue Beistandschaft: Schon wieder Auskunft nach 1605 BGB?! - Vater Morgana - 26-11-2019

(26-11-2019, 14:22)Sebastian1989 schrieb: ... und eine Retourkutsche auf meine Klage auf hälftige elterliche Sorge.
Wenn die Leute mir in Diskussionen das neue "Klagerecht" der Väter in § 1626a Abs. 2 BGB als Vollendung der Gleichstellung von Trennungsvätern präsentieren wollen, denke ich demnächst wehmütig an dich.

VM Cool


RE: Neue Beistandschaft: Schon wieder Auskunft nach 1605 BGB?! - Sebastian1989 - 26-11-2019

(26-11-2019, 17:11)Vater Morgana schrieb:
(26-11-2019, 14:22)Sebastian1989 schrieb: ... und eine Retourkutsche auf meine Klage auf hälftige elterliche Sorge.
Wenn die Leute mir in Diskussionen das neue "Klagerecht" der Väter in § 1626a Abs. 2 BGB als Vollendung der Gleichstellung von Trennungsvätern präsentieren wollen, denke ich demnächst wehmütig an dich.

VM Cool

Besser einen lahmen Dackel reiten, als gar kein Pferd.

Dass wir von Vätergleichstellung ungefähr so weit weg entfernt sind wie der behauptete vom tatsächlichen Gender Pay Gap, steht außer Frage.


RE: Neue Beistandschaft: Schon wieder Auskunft nach 1605 BGB?! - IPAD3000 - 27-11-2019

Ich persönlich würde und hab das bereits in der Vergangenheit erfolgreich durchgezogen, auf die Zwei-Jahresfrist verweisen. Die Unterlagen von vor sechs Monaten kann sich das JA von der Mutti besorgen. Vergiss nicht den Zusatz, dass in den letzten Monaten keine wesentlichen Änderungen deines Einkommens zu verzeichnen waren, daher auch eine vorzeitige Auskunft ausscheidet.


RE: Neue Beistandschaft: Schon wieder Auskunft nach 1605 BGB?! - HeinrichH - 28-11-2019

Aber wenn du doch zu viel zahlst, schick der das nötigste. Also nur die Steuerbescheide.
Kleiner Hinweis auf die Frist und dass du zu viel zahlst, dich auf den Bescheid des neuen -niedrigeren Zahlbetrags- freust und die Sache dann als erdigst erachtest.

Ich hatte letztens mal das Jobcenter an der Backe und habe denen auch einfach einen Brief mit Hinweis auf die Frist geschickt. Dann war Ruhe. Ich selbst habe auch keine Zeit und Nerven mich mit so einem Mist zu befassen.
Die machen dort ihren Dienst nach Vorschrift, viel geht über Textbausteine und automatisiert nach Wiedervorlage. Da ärgert man niemanden. Ab und an wird mal eine schwanger oder geht in Rente. Dann kommt eine neue Sachbearbeiterin.


RE: Neue Beistandschaft: Schon wieder Auskunft nach 1605 BGB?! - Sebastian1989 - 28-11-2019

Vielen Dank für die vielen hilfreichen Ratschläge. Ich werde die nächsten Tage etwas entsprechendes verfassen und abschicken, und das Ergebnis dann auch hier für die Nachwelt festhalten.

Ganz so einfach ist es mit dem "zu viel bezahlen" nicht, da ich einerseits sehr gut verdiene, aber eben auch sehr hohe Summen unterhaltsmindernd geltend machen kann (Werbungskosten, Kredite, private AV, private PKV etc.pp., das Übliche eben). Das ist alles völlig legal, wie gesagt Anhand der Leitlinien des zuständigen OLG sauber ausgerechnet. Wenn ich nur die Steuerbescheide schicken würde, würde der Beistand nur Anhand meines Nettos ohne (oder allenfalls minimale) Abzüge festsetzen, was sehr ungünstig für mich wäre.

VG


RE: Neue Beistandschaft: Schon wieder Auskunft nach 1605 BGB?! - IPAD3000 - 02-12-2019

Richtig erkannt. Immer auch die abzugsfähigen Posten mit beauskunften. Viele vergessen das und schwups hat man(n) noch mehr Zahleselmist zu verdauen.