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BVerfG 1 BvR 1265/08 vom 27.06.2008 zur "ertrotzten Kontinuität" - Druckversion

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BVerfG 1 BvR 1265/08 vom 27.06.2008 zur "ertrotzten Kontinuität" - blue - 28-04-2009

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080627_1bvr126508.html

Meines Erachtens eine wegweisende Entscheidung des BVerfG.

Und wieder einmal möchte ich den hier Mitlesenden den folgenden Rat geben:
Will sich eure Ehefrau von euch trennen, dann laßt sie gehen, aber die
Kinder bleiben bei euch!

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen. Allerdings sind dem
sogenannten Zitatweg äußerst interessante Aspekte zu entnehmen!

Weiterhin frage ich mich, warum diese Entscheidung vom 27.06.2008 bis
Ende 2008 noch nicht veröffentlicht wurde.

Aber lest selbst. Ich kam aus dem Staunen nicht raus. Liegt wohl auch
daran, dass es nicht der berühmt berüchtigte 12. Senat war. Wink

Ausschnitte:
Zitat:Mit jeder Verfahrensverzögerung drohen das Fortschreiten einer
Entfremdung zwischen dem zurückgelassenen
Elternteil und dem Kind und eine Verstärkung der ertrotzten Kontinuität.
...
Nimmt indes ein Elternteil anlässlich der Trennung ein gemeinsames Kind
eigenmächtig mit, so ist häufig zweifelhaft, ob die spontane Herausnahme
des Kindes aus seinem bisherigen Lebenskreis in eine neue Umgebung
seinem Wohl dient.
...
Wenn und weil sich vorläufige Sorgerechtsentscheidungen regelmäßig
faktisch zugunsten des Elternteils auswirken, der das Kind anlässlich der
Trennung eigenmächtig mitnimmt, darf der Umstand, dass diese Kontinuität
ertrotzt wurde, nicht erst in der Hauptsacheentscheidung, sondern muss
schon im Eilverfahren angemessen berücksichtigt und insbesondere auch zu
den Auswirkungen eines erneuten Wechsels des Kindes ins Verhältnis
gesetzt werden.

Gerade wenn das Kind - wie hier - plötzlich aus der Obhut seines bislang
hauptsächlich betreuenden Elternteils entrissen und aus seinem bisherigen
örtlichen und sozialen Umfeld entfernt wird, entspricht eine rasche
Rückkehr des Kindes an den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts
regelmäßig dem Kindeswohl.

Zitat von RiAG Mallory Völker, Saarbrücken:
Zitat:Äußerst interessant ist, dass das BVerfG im Zitatwege eine Verbindung
zwischen dem hier gegebenen Inlandsfall und den HKÜ-Fällen mit
Auslandsbezug herstellt und darüber hinaus — soweit ersichtlich erstmals —
auch generalpräventive Aspekte anspricht.



RE: 1 BvR 1265/08 vom 27.06.2008 zur "ertrotzten Kontinuität." - p__ - 29-04-2009

Die OLGs ignorieren das fröhlich.
Das OLG FFM in einem Beschluss vom 2.10.2008 – 6 WF 138/08 zu einer Mutter, die mit dem Kind 500km weit weg ziehen will:

....verweist das Oberlandesgericht auf den Kontinuitätsgrundsatz, dem angesichts des Lebensalters des Kindes ein besonderes Gewicht zukomme, sowie darauf, dass auf diese Weise die Bindungen des Kindes zu seiner Hauptbezugsperson gesichert würden. Denn es bestünden weder Anhaltspunkte dafür, dass an der Erziehungskompetenz der Kindesmutter zu zweifeln sei, noch könne – so das Oberlandesgericht – bei der Mutter eine mangelnde Bindungstoleranz festgestellt werden. Daher sei im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter zu übertragen. Dass durch den Wegzug von Mutter und Kind nach Norddeutschland die Durchführung der Umgangskontakte zwischen Vater und Kind erschwert werde, sei im Hinblick auf das Freizügigkeitsrecht der Mutter hinzunehmen, zumal die Mutter durchaus beachtenswerte Gründe für ihren Wegzug vorgetragen habe wie beispielsweise ihre Erwartung einer besseren Vereinbarkeit zwischen Kinderbetreuung und Berufstätigkeit und den Wunsch, in ihre Heimatstadt zu den dort lebenden nahen Verwandten zurückkehren zu können. Dass durch den Umzug der Mutter Fakten geschaffen werden, die nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können, sei im Hinblick auf das Freizügigkeitsrecht der Mutter hinzunehmen.

Die alte, bekannt Rabulikstik. In Wirklichkeit wird das Freizügigkeitsrecht der Mutter ja gar nicht beschnitten. Sie darf gehen, wohin sie mag. Aber ohne das Kind! Nur wenn das Kind als fester Körperteil der Mutter betrachtet wird, kommt es mit dem Freizügigkeitsrecht der Mutter in Berührung.

Dasselbe Freizügigkeitsrecht wird übrigens ignoriert und in Abrede gestellt, wenn es um die Pflichten eines Pflichtigen geht. Da sprechen Gerichte locker Verpflichtungen aus, sich als Norddeutscher in Österreich zu bewerben, auf dass man viel Unterhalt ausspucke.


RE: 1 BvR 1265/08 vom 27.06.2008 zur "ertrotzten Kontinuität." - Gast1 - 29-04-2009

Es ist immer wieder neckisch zu beobachten, dass in Zusammenhang mit Frauen immer nur von "Rechten" gesprochen wird, niemals jedoch von "Pflichten". Das hat sich in erschreckender Weise habitualisiert.

Wenn eine Frau nun das Freizügigkeitsrecht realisieren will, dann bitte aus eigenen Einkünften finanziert und nicht durch Unterhaltsleistungen vom Exmann oder vom Ersatzmann Staat bzw. durch Sozialleistungen.

Im Fall meines Kumpels hat den Umzug seiner Ex das Sozialamt finanziert, nur damit die Ex am Zielort sich ins Frauenhaus setzt, dass ebenfalls vom Staat weitgehend subventioniert wird.

Ebenfalls kann nicht angehen, dass die Folgekosten für die Umsetzung des Freizügigkeitsrechts durch Wegzug, nämlich die Fahrtkosten bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts durch den Vater, einseitig dem Vater aufgebürdet werden.

Freiheit und Rechte ja, aber Freiheit und Rechte haben auch ihren Preis. Für Frauen scheint dieser Grundsatz nicht zu gelten. Deshalb, schwängert keine Frauen, Folks!


RE: 1 BvR 1265/08 vom 27.06.2008 zur "ertrotzten Kontinuität." - p__ - 30-04-2009

So, jetzt hab ich den Urteilstext der BVerfG-Entscheidung gesichtet. Leider ist da wenig Licht zu sehen.

Die Situation war so: Vater und Mutter leben zusammen, Vater betreut Kind hauptsächlich. Vater sagt, dass er sich trennen will. Wenige Wochen danach haut die Mutter mit dem Kind bei Nacht und Nebel ohne Ankündigung ab.

Dann geht es sofort ums Aufenthaltsbestimmungsrecht. Amtsgericht weist es in einer einstweiligen Anordnung der entführenden Mutter zu. Der übliche brutale Sexismus auf Kosten eines Kindes, der auch das blöde Standardgeschwafel von Frauen und Politikerinnen regelmässig demaskiert, Väter würden nach einer Trennung sehr wohl ihre Kinder betreuen dürfen, wenn sie sich vorher entsprechend engagiert hätten. Das Amtsgericht verhöhnt den Vater regelrecht. Er sei ja geeignet und es gebe keine Gründe, die gegen einen Elternteil sprechen, aber "Ausschlaggebend sei letztlich der Gesichtspunkt einer „vorläufigen Kontinuität“. Die Tochter sei nunmehr seit zwei Monaten im Haushalt der Mutter, im Erleben einer Vierjährigen kein nur ganz kurzer Zeitraum. Wenn auch das Gericht das eigenmächtige Handeln der Mutter nicht billige, so sollte es zum Wohl des Kindes vermieden werden, dass die Tochter den Lebensmittelpunkt öfter als nötig wechsele.". Das Musterbeispiel einer Entscheidung, die jeden normalen Vater und andere normale Menschen verzweifeln lassen.

Das OLG München wirft den Vater ebenfalls hinaus, seine Beschwerde sei unbegründet. Zack und weg. Anhörungsrüge folgt: Abgelehnt, Zack und weg. Verfassungsbeschwerde: Wird nicht zu Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzlichen Fragen aufwerfen würde und keine Aussicht auf Erfolg habe. Das BVerfG meditiert noch ein bisschen über den Gründen der anderen Gerichte und schliesst den Fall.

Das hat wenig Tragweite und wenn es welche hat, dann auf sehr spezielle Fälle beschränkt. Eine wirkliche Einschränkung der mütterlichen Taktik der Kindesentführung mit anschliessender Gerichtsbelohnung dafür ist nicht zu sehen.

Die Meditationen über das Verhalten der Mutter und des Amtsgerichts sind nicht bindend für andere Verfahren, sondern verlaufen in ähnlichem Stil wie ihn das Amtsgericht selber praktiziert. Die Mitnahme sei ja schlecht, aber... Abhilfe wäre nur zu schaffen, wenn das Gericht unmittelbar nach der Mitnahme entscheiden würde, eine extrem kurze Verfahrensdauer die Regel wäre. Das ist sie aber nicht und das BVerfG ist auch nicht imstande, eine zu erzwingen. Man schwafelt lieber: "Die Perspektive einer solchen Rückkehr des Kindes hängt freilich eng mit der Verfahrensdauer zusammen. Mit jeder Verfahrensverzögerung drohen das Fortschreiten einer Entfremdung zwischen dem zurückgelassenen Elternteil und dem Kind und eine Verstärkung der ertrotzten Kontinuität. Dies kann rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führen, noch bevor ein richterlicher Spruch vorliegt. Hinzu kommt, dass das kindliche Zeitempfinden nicht den Zeitmaßstäben eines Erwachsenen entspricht. Dies und der Umstand, dass solche Verfahren für die betroffenen Familienmitglieder, deren persönliche Beziehungen hierdurch unmittelbar beeinflusst werden, in der Regel von höchst persönlicher Bedeutsamkeit sind, machen eine besondere Sensibilität für die Problematik der Verfahrensdauer in diesen Verfahren erforderlich (vgl. BVerfGK 2, 140 <142> m.w.N.)." Ja danke auch, nett gesagt, nichts geändert.

Das einzige Licht, das ich in dieser "Nicht-Entscheidung" sehe ist ein Absatz, der als Textbaustein für eigene Verfahren verwendet werden kann. Voraussetzung auch hier: 1. Der Zurückgelassene war der hauptbetreuende Elternteil 2. Er handelt sofort. 3. Das Gericht erlässt sofort eine EA. Dann bediene man sich aus dem hier:

"Vor diesem Hintergrund hätte die Annahme des Amtsgerichts, im Hinblick auf die Erziehungseignung der Eltern bestünden „keine offenkundigen Unterschiede“, näherer Darlegung bedurft. Dies gilt umso mehr, als – bei im Übrigen gleichwertigen äußeren Erziehungsumständen und Bindungen des Kindes – eine bessere Erziehungseignung auch dann den Ausschlag geben kann, wenn diese nicht offenkundig ist. Wenn und weil sich vorläufige Sorgerechtsentscheidungen regelmäßig faktisch zugunsten des Elternteils auswirken, der das Kind anlässlich der Trennung eigenmächtig mitnimmt, darf der Umstand, dass diese Kontinuität ertrotzt wurde, nicht erst in der Hauptsacheentscheidung, sondern muss schon im Eilverfahren angemessen berücksichtigt und insbesondere auch zu den Auswirkungen eines erneuten Wechsels des Kindes ins Verhältnis gesetzt werden. Gerade wenn das Kind – wie hier – plötzlich aus der Obhut seines bislang hauptsächlich betreuenden Elternteils entrissen und aus seinem bisherigen örtlichen und sozialen Umfeld entfernt wird, entspricht eine rasche Rückkehr des Kindes an den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig dem Kindeswohl. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind – wie vorliegend – einer Rückkehr gegenüber offen eingestellt ist – das Kind hat erklärt, den Vater wieder sehen und in den alten Kindergarten gehen zu wollen – und die vom Amtsgericht angenommene „vorläufige Kontinuität“ gerade einmal zwei Monate angedauert hat."


RE: 1 BvR 1265/08 vom 27.06.2008 zur "ertrotzten Kontinuität." - blue - 30-04-2009

Bei Deiner gerechtfertigten Kritik möchte ich trotzdem auf diesen, auch von
Dir positiv bewerteten Umstand, noch einmal hinweisen.
(30-04-2009, 15:49)p schrieb: Wenn und weil sich vorläufige Sorgerechtsentscheidungen regelmäßig faktisch zugunsten des Elternteils auswirken, der das Kind anlässlich der Trennung eigenmächtig mitnimmt, darf der Umstand, dass diese Kontinuität ertrotzt wurde, nicht erst in der Hauptsacheentscheidung, sondern muss schon im Eilverfahren angemessen berücksichtigt und insbesondere auch zu den Auswirkungen eines erneuten Wechsels des Kindes ins Verhältnis gesetzt werden. Gerade wenn das Kind – wie hier – plötzlich aus der Obhut seines bislang hauptsächlich betreuenden Elternteils entrissen und aus seinem bisherigen örtlichen und sozialen Umfeld entfernt wird, entspricht eine rasche Rückkehr des Kindes an den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig dem Kindeswohl.

Auf die Tatsache, dass in diesem Fall der Vater der hauptbetreuende
Elternteil war, ist meines Erachtens nicht so sehr drauf zu verweisen.

Vielmehr ist das Gewicht der äußeren Bindung des Kindes an seine
Umgebung hervorzuheben!

Dieses wurde in BGH, Urteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07
besonders betont.

Da kam heute eine Pressemitteilung zu diesem Urteil.

Ich trau mich nicht, dieses hier zu veröffentlichen, sonst werde ich als
Neuling hier in diesem Forum gesteinigt.

Das überlasse ich dann lieber Dir. Wink


RE: 1 BvR 1265/08 vom 27.06.2008 zur "ertrotzten Kontinuität." - p__ - 30-04-2009

blue schrieb:Auf die Tatsache, dass in diesem Fall der Vater der hauptbetreuende Elternteil war, ist meines Erachtens nicht so sehr drauf zu verweisen.

Woraus ziehst du diesen Schluss? Das BVerfG weist auf diesen Umstand extra hin: "Gerade wenn das Kind – wie hier – plötzlich aus der Obhut seines bislang hauptsächlich betreuenden Elternteils entrissen (...) wird"

(30-04-2009, 18:55)blue schrieb: Ich trau mich nicht, dieses hier zu veröffentlichen, sonst werde ich als
Neuling hier in diesem Forum gesteinigt.

Ach was, zier dich nicht, es gibt keinen Neulings-Malus.


RE: 1 BvR 1265/08 vom 27.06.2008 zur "ertrotzten Kontinuität." - blue - 01-05-2009

(30-04-2009, 21:38)p schrieb:
blue schrieb:Auf die Tatsache, dass in diesem Fall der Vater der hauptbetreuende Elternteil war, ist meines Erachtens nicht so sehr drauf zu verweisen.

Woraus ziehst du diesen Schluss? Das BVerfG weist auf diesen Umstand extra hin: "Gerade wenn das Kind – wie hier – plötzlich aus der Obhut seines bislang hauptsächlich betreuenden Elternteils entrissen (...) wird"
Wir können hier ja nur Argumentationshilfen geben. Was die einzelnen
RichterinInnen draus machen, ist und bleibt ein Würfelspiel.Sad

Aus: Amtsgericht Bensheim, Beschluss vom 9. Juli 2008 – 72 F 223/08 SO
Zitat:Nachdem in der mündlichen Verhandlung der Ast. beantragt hat, die
Anordnung aufrechtzuerhalten, ergeht nun eine einstweilige Anordnung
gem. § 621g ZPO. Das Gericht ist weiterhin der Überzeugung, dass der
eigenmächtige Wegzug der Kindesmutter mit dem Kind zu untersagen ist,
da er nach dem jetzigen Verfahrensstand dem Kindeswohl erheblich
zuwiderläuft. Die von der Mutter geplante Ortsveränderung beeinträchtigt
das Recht des Kindes auf Umgang mit dem nichtbetreuenden Vater.

Es handelt sich hierbei um ein subjektives Recht des Kindes auf Umgang mit
jedem Elternteil (BVerfG, Urteil vom 1.4.2008, FamRZ 2008, 845 ff. = ZKJ
2008, 324 [LS]; BGH, ZKJ 2008, 514). § 1684 Abs. 1 BGB entspricht damit
Art. 9 Abs. 3 der UNKinderrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten
das Recht des Kindes zu regelmäßigen persönlichen Beziehungen und
unmittelbaren Kontakten zu beiden Elternteilen zu achten haben.

In seinem Beschluss vom 27.6.2008 (Az. 1 BvR 1265/08 = ZKJ 2008, 378)
führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass bei einer Entscheidung über
das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowohl die beiderseitigen
Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen
Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen sind. Auch
im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes und der insoweit zwangsläufig
nur vorläufigen Beurteilung sind diese Rechte der Beteiligten zu beachten.
Die Fälle sind vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten, um zu vermeiden,
dass der Elternteil, der ein Kind eigenmächtig innerstaatlich an einen
anderen Ort als den des vormaligen gewöhnlichen Aufenthalts verbringt,
aus seinem Verhalten ungerechtfertigte Vorteile ziehen kann.



RE: 1 BvR 1265/08 vom 27.06.2008 zur "ertrotzten Kontinuität." - p__ - 01-05-2009

(01-05-2009, 09:07)blue schrieb: Aus: Amtsgericht Bensheim, Beschluss vom 9. Juli 2008 – 72 F 223/08 SO

Gut - aber leider durch das OLG FFM in obiger Entscheidung ausdrücklich verworfen.


RE: BVerfG 1 BvR 1265/08 vom 27.06.2008 zur "ertrotzten Kontinuität" - p__ - 21-12-2013

Auch hier schert sich das OLG nicht um solche Fragen und belohnt die mit den Kindern weit wegziehende Mutter mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht: OLG Nürnberg · Beschluss vom 22. Mai 2013 · Az. 7 UF 641/13 Volltext: http://openjur.de/u/635266.html

Man war noch verheiratet, lebte im Einfamilienhaus mit den Kindern, aber getrennt. Dann plötzlich:

"Am 19.1.2013 holten die Eltern der Antragsgegnerin diese und die Kinder in Nürnberg ab und fuhren mit ihnen nach E. Der Antragsteller war dabei in dem Glauben, dass die Antragsgegnerin mit den Kindern zwei Wochen Urlaub bei ihren Eltern verbringen wollte.

Am 25.1.2013 rief die Antragsgegnerin den Antragsteller an und teilte diesem mit, dass sie mit den Kindern bei ihren Eltern bleiben und in einer Einliegerwohnung in deren Haus leben werde. In einem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der Gemeinde E. bestätigt diese, dass die Antragsgegnerin und die Kinder mit Einzugsdatum 19.1.2013 in E. gemeldet sind."


Der Vater hat sofort mit einer einstweiligen Anordnung reagiert, Kinder zurück, ABR zum Vater. Widerrechtlicher Kinderentzug unter dem Vorwand, bei den Eltern Urlaub zu verbringen. Sie sei ausserdem depressiv und überfordert. Die Ex beantragt ihrerseits das ABR.

Wie es ausging, könnt ihr euch denken. Sicher sei es mies, dass die Mutter die Kinder einfach einpackte, aaaaaber.... stärkere Bindung... Vater will ja bloss, dass die Ex zurückkommt... beide Eltern gleichermassen geeignet... allein das "Kindeswohl" und keine Schuldfagen entscheiden... Ortswechsel okay, wenn das "Kindeswohl" gewahrt sei... Und so weiter. Und so weiter. Die wortreiche Standard-Textbausteinkiste seit 1970. Ergebnis wie üblich: Kinder bleiben bei der Mutter. Wenn Mütter zuerst entziehen, gewinnen sie wie eh und je.